Hallo!
Angenommen eine Frau geht drei Monate in Elternzeit und würde für das laufende Jahr aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Elterngelds und Wegfalls der jährlichen Bonuszahlung unter die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze von 48.600 Euro fallen: Kann die Frau - dann auch gemeinsam mit dem Kind, was sie ansonsten in der PKV mitversichern würde - wieder in die GKV wechseln und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt?
Danke und Gruß
Daniela
Hallo,
ein Wechsel ist in der Elternzeit möglich, sofern die allgemeinen Wartezeiten eines Wechsels erfüllt sind.
Zu den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten zählen die ordentliche sowie die außerordentliche Kündigung. Darüber hinaus gibt es eine Reihe sogenannter „sonstiger Beendigungsgründe“, die das Vertragsverhältnis aufheben beziehungsweise aufheben können.
Ordentliche Kündigung durch den VN:
Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestvertragdauer. Bitte beachten Sie hierzu auch die Mindestvertragsdauer.Dies entnehmen Sie den Vertragsunterlagen.
Außerordentliche Kündigung durch den VN möglich:
bei der Versicherungspflicht
bei Beitragsanpassung
Sonstige Beendigungsgründe:
Tod des Versicherungsnehmers
Tod der versicherten Person
Wegzug aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers.
Gerne beantworte ich auch weitere Fragen.
Michael
Hallo Daniela,
ein Wechsel in die GKV wäre nur bei Eintritt Versicherungspflicht möglich. Ob dies hier der Fall ist, ???
Evtl. kann Personalbüro Arbeitgeber oder eine GKV Auskunft erteilen.
Gru? Joerg Koenig
Hallo,
ein Wechsel ist in der Elternzeit möglich, sofern die
allgemeinen Wartezeiten eines Wechsels erfüllt sind.
Was ist denn hierunter zu verstehen???
Ein Wechsel ist nur möglich bei Eintritt Versicherungspflicht.
Gruß Joerg Koenig