gesetzt den Fall, Herr G wechsle 2010/2011 zum Kleinunternehmer und habe einen PC (Anschaffung 900€ netto) per Pool schon für 2 Jahre abgeschrieben.
Eigentlich wäre nun nach § 15a UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nötig.
Nach § 44 Absatz 1 UStDV liegt der PC aber unter der dort angegebenen Grenze.
Geht Herr G recht in der Annahme, dass er einfach weiterhin das Netto seines PCs abschreibt?
Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. §15a UStG betrifft die Vorsteuerberichtigung. Abschreibung betrifft die Gewinnermittlung also die Einkommensteuer. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Aber die Schlußfolgerung sollte dennoch stimmen, an der Abschreibung ändert sic nichts.
Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. §15a UStG
betrifft die Vorsteuerberichtigung. Abschreibung betrifft die
Gewinnermittlung also die Einkommensteuer. Das eine hat mit
dem anderen nichts zu tun.
Aber die Schlußfolgerung sollte dennoch stimmen, an der
Abschreibung ändert sic nichts.
Hi Jörg,
aber was muss denn unser fiktiver Herr G denn nun mit seinem ebenso fiktiven 900€-PC machen?
USt irgendwie korrigieren?
Und wenn ja, wohin in die 2011er USt-Erklärung schreiben?
*Kopf-kratz*
Gruß Jochen
Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. §15a UStG
betrifft die Vorsteuerberichtigung. Abschreibung betrifft die
Gewinnermittlung also die Einkommensteuer. Das eine hat mit
dem anderen nichts zu tun.
Aber die Schlußfolgerung sollte dennoch stimmen, an der
Abschreibung ändert sic nichts.
Hi Jörg,
aber was muss denn unser fiktiver Herr G denn nun mit seinem
ebenso fiktiven 900€-PC machen?
USt irgendwie korrigieren?
Und wenn ja, wohin in die 2011er USt-Erklärung schreiben?
*Kopf-kratz*
Gruß Jochen
Hallo Jochen,
wenn Du bereits zutreffend festgestellt hast, daß gemäß § 44 UStDV keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges zu erfolgen hat, dann verstehe ich nicht, daß Du noch immer nach der USt-Berichtigung fragst. Sie ist nicht zu berichtigen - die USt bzw. VorSt.
Folglich ändert sich an der Abschreibung auch nichts.
Wenn gemäß § 15a UStG i. V. m. § 44 UStDV eine VorSt-Berichtigung nötig wäre, würde es wegen § 9b Abs. 2 EStG auch keine Änderung nach sich ziehen.
wenn Du bereits zutreffend festgestellt hast, daß gemäß § 44
UStDV keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges zu erfolgen hat,
dann verstehe ich nicht, daß Du noch immer nach der
USt-Berichtigung fragst.
War keine Feststellung - war eine Vermutung und Frage.
Sie ist nicht zu berichtigen - die USt bzw. VorSt.
Folglich ändert sich an der Abschreibung auch nichts.
Jetzt ist’s klar. - Danke!
Wenn gemäß § 15a UStG i. V. m. § 44 UStDV eine
VorSt-Berichtigung nötig wäre, würde es wegen § 9b Abs. 2 EStG
auch keine Änderung nach sich ziehen.