Hallo,
Hier überschneiden sich drei verschiedene Themen: Die ausstehenden Zahlungen für erbrachte Leistungen, der Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses und die Regulierungsvorgaben bei Rufnummern.
Natürlich werden die Schulden nicht erlassen, wenn man von einem Anbieter weggeht. Die Sperrung erfolgte ja, weil der Kunde für erbrachte Leistungen nicht gezahlt hat und der Anbieter technisch eine sog. Leistungssperre geschaltet hat. Notrufe an Polizei und Feuerwehr funktioneren aber in jedem Fall.
Ob ein neuer Anbieter einen Vertrag eingeht, liegt in dessen Ermessen. Manche Anbieter sparen sich die Kosten für eine Bonitätsanfrage und nehmen jeden, der kommt.
Thema 3: Jeder hat das Recht, seine Telefonnummer von einem zum anderen Anbieter mitzunehmen. Es kann also (innerhalb eine Vorwahlbereichs) keine Nummer in „Geiselhaft“ genommen werden.
Die abgebenden Anbieter können aber die Umschaltungen verzögern (im einfachsten Fall durch Nichtbeachtung eines Umschaltauftrags durch den übernehmenden Anbieter) und ob der Kunde trotz Schulden den Klageweg wählt, mag ich bezweifeln. So dreiste Zeitgenossen gibt es aber durchaus.
Besser ist, das zu bezahlen, was man nutzt und nur das zu nutzen, was man sich leisten kann.
Gruß Uwe