wenn eine Firma Aktien zurückkauft, dann verschwinden diese aus der Berechnung der
Mehrheitsverhältnisse. Es scheint mir aber, wenn Firma A Aktien von Firma B hat
und B von A, dann bleiben diese stimmerechtigt ?!?
Kann nicht auf diese Weise das Management die Mehrheit der Stimmen an sich reissen
_und dies mit dem Geld der Firma selbst bezahlen_ ??
Was passiert wenn A B zu 100% hält und auch umgekehrt. Bekommen die Manager die Firmen dann geschenkt oder sind beide Firmen dann „Herrenloses Gut“ ?
Sollte es nicht ein Gesetz geben, das erzwingt, daß solcher zyklischer Besitz solange kursneutral zurückgegeben werden muß, bis die „echten“ Eigentümer
wieder das volle Stimmrecht haben ???
Bekommen die Manager die Firmen dann geschenkt oder sind beide
Firmen dann „Herrenloses Gut“ ?
Sollte es nicht ein Gesetz geben, das erzwingt, daß solcher
zyklischer Besitz solange kursneutral zurückgegeben werden
muß, bis die „echten“ Eigentümer
wieder das volle Stimmrecht haben ???
Interessant, dies scheint nur den Neuerwerb zu betreffen und das Verhältnis
echter Abhängigkeit. Die Firmen könnten sich ja auch aus einer „normalen“
Beteiligungssituation heraus durch Rückkauf eigener Aktien in wechselseitige
Abhängigkeit bringen.
Mehrheitsverhältnisse bleiben wohl auch unberührt.
Bekommen die Manager die Firmen dann geschenkt oder sind beide
Firmen dann „Herrenloses Gut“ ?
Sollte es nicht ein Gesetz geben, das erzwingt, daß solcher
zyklischer Besitz solange kursneutral zurückgegeben werden
muß, bis die „echten“ Eigentümer
wieder das volle Stimmrecht haben ???
Hä?
Meine Sorge ist einfach, daß die Mananger mit diesem Instrument die Kontrolle
des Aufsichtsrates aushebeln, bzw. diesen mit persönlcihen Freunden besetzten können.
Nehmen wir mal an, daß Firma A für 100Mio (Kurswert) Aktien der Firma $B$ hält und Firma $B$ für 50Mio Aktien der Firma $A$, und das bei beiden Firmen 50%
der Aktien sind.
Der Manager von A geht jetzt - ohne explizite Weisungen seiner HV - zu HV von B.
Dort verhindert er mit den 50%, daß ein unliebsamer Aktionärsvertreter in den
AR gewählt wird, der den unfähigen Manager von B erledigt hätte.Aus Dankbarkeit geht nun der Manager von B zur HV von A und tut dort das gleiche. Die „echten“
Aktionäre sind somit de facto entrechtet.
Ich denke in diesem Fall müßten die beiden Unternehmen voneinander für 50Mio eigene Aktien zurückkaufen, das ändert finanziell
gar nichts, aber $A$ ist dann nicht mehr von einem (teil-)abhängigen Unternehmen
abhängig.
Sollte es nicht ein Gesetz geben, das erzwingt, daß solcher
zyklischer Besitz solange kursneutral zurückgegeben werden
muß, bis die „echten“ Eigentümer
wieder das volle Stimmrecht haben ???
Hä?
Hi Christian,
die Frage habe ich mir auch schon öfter gestellt.
Die Überkreuzbeteiligungen haben ja gerade das Ziel, Aktionärsrechte zu mindern.
Bis vor ein paar Jahren gab es ja die Überkreuzbeteiligungen Allianz - Münchener Rück mit jeweils 25%.
Angenommen nun, ich hätte von beiden Gesellschaften die frei gehandelten 75% gekauft (malschnellindieportokasseschau…mististnichtgenugdrin).
Dann hätten mir zwar im Prinzip beide Gesellschaften vollständig gehört, aber die Vorstände hätten trotzdem über ihre Überkreuzungen in den Aufstichtsräten Sperrminderheiten besessen.
Ich glaube die Frage war dahingehend gemeint, ob deshalb nicht diese Überkeuzbeteiligungen verboten gehörten. Oder zumindest stark eingeschränkt.
… "Durch die starke Überkreuzbeteiligung japanischer Unternehmen (etwa 70 % der ausgegebenen Aktien gehören anderen Aktiengesellschaften) sei die Hauptversammlung regelmäßig zu einer funktionslosen Zeremonie degeneriert worden. "…
Interessant, dies scheint nur den Neuerwerb zu betreffen und
Stimmt, zumindest für §57 AktG. Ich wollte damit deutlich machen, daß der Gesetzgeber das Problem durchaus gesehen hat. Im Falle einer 100% Beteiligung kann man im übrigen durchaus von einer Einlagenrückgewähr im Sinne des §56 AktG ausgehen. Ich habe aber inzwischen einen Paragraphen gefunden, den ich gestern gesucht, aber nicht gefunden habe, weil er doch ein bißchen abgelegen im AktG steht: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aktg/__328.html
Zufälligerweise habe ich morgen Abend ein Date mit einer Spezialistin für Aktienrecht. Wenn ich da was neues höre, melde ich mich noch mal.
Dort verhindert er mit den 50%, daß ein unliebsamer
Aktionärsvertreter in den
AR gewählt wird, der den unfähigen Manager von B erledigt
hätte.
Das gehört in das Reich der Sagen. Ich kann mich nicht an einen einzigen Fall erinnern, in dem ein Aufsichtsrat ohne Zustimmung des Vorstands aufgestellt oder gar gewählt worden wäre.
Aus Dankbarkeit geht nun der Manager von B zur HV von A
und tut dort das gleiche. Die „echten“
Aktionäre sind somit de facto entrechtet.
Die Aktionäre entrechten sich selbst, dadurch daß sie nicht an den HV teilnehmen, sondern den Banken die Stimmrechte übertragen.