Weg

Liebe/-r Experte/-in,

seit 8 Jahren bin ich eigentümer einer wohnung, die aus 2 teilen besteht, d.h. bei der umwandlung des ehemaligen mietshauses in eigentumswohungen haben wir die nebenan liegende wohnung gekauft, einen durchbruch gemacht und so unseren wohnraum vergrößert. im grundbuch sind beide wohnungen separat eingetragen - die verwaltung hat von anfang an jeweils eine abrechnung erstellt und auch nur für 1 wohneinheit verwaltungsgebühren verlangt. für das kommende jahr steht nun eine sonderumlage für eine betonsanierung an - die umlage soll lt. verwaltung pro wohnung erhoben werden und will von meiner familie den doppelten betrag, weil wir lt. grundbuch 2 wohnungen besitzen, die jedoch nur eine wohneinheit bilden. frage: muss ich nun tatsächlich 2 x anstatt 1 x bezahlen?

besten dank für entsprechende infos hierzu im voraus, gerne auch mit verweis auf evtl. bekannte urteile.

jürgen

Sehr geehrter Herr Göpfer,

sollten die zwei Wohnungen beim Grundbuchamt nicht als eine Wohnung eingetragen sein, ist es richtig das diese doppelt zu zählen sind. Warum findet die Umlage nach Einheiten statt, die richtige Umlage wäre nach Miteigentumsanteile.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, sollten weitere Fragen bestehen, beantworte ich Ihnen diese gern.

Mit freundlichen Grüßen
Paul Treubrodt

Also Herr Göpfert,
auf den 1. Blick scheint hier von Anfang an etwas nicht
richtig gelaufen zu sein. Vor dem Durchbruch zur nächsten Wohnung müssten Sie ja die Erlaubnis der WEG / Verwalter erlangt haben. Danach wäre dann ja die notarielle Seite notwendig, die als Konsequenz dann auch das Grundbuchamt mit einbezieht. Wenn dort alles richtig eingegangen wäre, dann stünden statt
zwei Wohnungen nur mehr eine Wohnung im Register.
Es ist dies alles eine Frage der bürokratischen / amtlich vorgeschriebenen Vorgehensweise. Wenn die eingehalten wird, ist alles okay…

MfG
neuzeit31 (Jürgen L.)

Guten Abend, die Verwaltung hat Recht wenn Sie die beiden Wohnungen berechnet. Es war schon großzügig, lediglich die Verwaltungskosten und nur eine Abrechnung zu erstellten. Gibt es für den Durchbruch einen Mehrheitsbeschluß? Da ja in diesem Falle der Türdurchbruch in das Gemeintschaftseigentum eingreift.
Geh mal in eine gute Buchhandlung und sieh Dir den Kommentar zum WEG-Recht an.

Grüße heijkelr

Hallo,
leider ja, da es sich grundbuchlich um 2 WE handelt, ausser es wird in der ETV ein anderer Beschluss gefasst.
MfG
Jambahippo