WEG-Abrechnung? Verjährung?

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 2 Einheiten, jeder Eigentümer zahlt die Kosten für seine Wohnung selbst an die jeweiligen Firmen (Strom,Gas,Schornsteinfeger,Versicherung…).
Lediglich den Bescheid über die städtischen Abgaben (Müll und Straßenreinigung) erhält einer der beiden Eigentümer für die gesamte WEG und zahlt die Kosten selbst. Jetzt rechnet dieser Eigentümer diese städtischen Abgaben für die letzten 10 Jahre ab.
Frage zur Verjährung:
M. E. beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Erstellung durch den Eigentümer bzw. der Beschlussfassung der Abrechnung zu laufen. Es handelt sich m. E. nach um eine WEG-Abrechnung, die beschlossen werden muss. Eine Verjährung nach den Erstelldaten der Grundbesitzabgabenbescheide (jährlich erstellt) ist m. E. nach hier falsch.
Was meinen Sie dazu?

Es tut mir leid, ich bin Laie und kann diese Frage nicht beantworten.

Hallo Stefan_1962,

eine Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn sie aus zwei Eigentümerparteien besteht unterliegt dem Wohnungseigentümergesetz. Anscheinend wurde bisher hier wenig Wert drauf gelegt.

Die WEG kann sich selbst verwalten, ratsam ist jedoch die Bestellung eines Verwalters. Der hat dann auch die Pflicht die WEG „ordentlich“ zu verwalten.

Eine Abrechnung über die Gemeinschaftskosten muss jährlich erfolgen.

Eine Verjährung von Forderungen, wie dies bei Vermietung der Fall ist gibt es bei Eigentümergemeinschaften nicht, da die Eigentümergemeinschaft immer gesamtschuldnerisch handelt.

Viele Grüße
patrick65

Sorry, aber das sind etwas zu wenig Informationen! Gibt es eine Teilungserklärung, in der die Grundlagen des Zusammenlebens festgelegt sind? Gibt es eine Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltung, über die gemeinsame Kostentragungspflicht, usw.?

Sie werden am Besten fahren, wenn Sie sich anwaltlichen Rat holen, da ein solcher Speziallfall i.d. R. nicht im Alltag einer Hausverwaltung vorkommt. Für 40 oder 50 Euro können Sie z.B. bei frag-einen-anwalt eine juristisch fundierte Auskunft einholen, mit der Sie dann auch tatsächlich etwas anfangen können

Viel Erfolg

pieter

Eine sehr schwierige Frage.Hier wäre noch zu prüfen wie denn in der Vergangenheit verfahren wurde.
Hat in der Vergangenheit eine offizielle WEG Versammlung stattgefunden, was ich bei nur zwei Eigentümern bezweifele oder wurde das bisher nicht ganz so formell gehandhabt.
Sofern das der Fall wäre,könnte eine Berufung auf eine Verjährung sehr problematisch sein.Das ist die rechtliche Betrachtung.

Eien andere Frage ist eine moralische.
Zweifelsfrei hat der für die Zahlung in Anspruch genommene Kosten vorgelegt welche Sie zu vertreten haben.
Im Interesse einer für die Zukunft gedeihlichen
Partnerschaft würde ich Zahlung leisten mit dem Zusatz"Zahlung ohne rechtliche Anerkennung"

Damit wäre ein Präzedenzfall vermieden.

Auch bei mir wollte die Verwalterin Geld für die Abrechnungen von vor 5 Jahren haben. Mit Hinweis auf die sonst übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, habe ich nichts mehr von ihr gehört.

Hallo,
das ist ziemlich kompliziert und rein rechtlich kann ich dazu leider nichts sagen. Normalerweise werden in einer WEG solche kosten ja im jahresrhythmus verrechnet, und die jahresabrechnung müsste auch beschlossen werden. Aber wie will eine WEG aus zwei einheiten beschliessen, wenn z.b. einer dafür und einer dagegen ist? Und wo ist denn geregelt, welcher der beiden die rolle des verwalters übernimmt?
Also doch lieber mal einen juristen fragen.
mfg
JAB1

Da kann ich leider nicht zu sagen.
Mit den Verjährungsfristen kenne ich mich nicht aus.

Gruße Michael

In einer solchen WEG sollten die Miteigentümer das zahlen, was zu zahlen ist und nicht auf verjährungen spekuliern. Ansonsten ist verjährungskiste recht anspruchsvoll, da sollte ein jurist ran!

Hallo,

leider kann ich nicht weiter helfen. Bei uns macht das alles der Verwalter. Tut mir leid.

LG Kreischnymphi

Hallo Stefan_1962,

formell sieh es ja so aus, dass die WEG, wenn auch nur 2 WE, einen WEG-Verwalter bestellt haben muss. Ferner muss jährlich eine Eigentümerversammlung stattfinden, während der die Jahresabrechnung des Vorjahres vorzulegen und zu genehmigen ist und der neue Wirtschaftsplan als Kalkulation für das laufende Jahr das zu zahlende Hausgeld ausweist.

Wenn ich es bei Ihnen richtig sehe, gab es weder eine Versammlung, eine Jahresabrechnung, eine Beschlußfassung oder ähnliches. Wie haben Sie gemeinsame Kosten, z. B. Instandhaltungen beschlossen?
Hieraus liese sich vielleicht ein entsprechender Sachverhalt ableiten, dass Sie davon ausgehen durften, dass weitere Kosten nicht entstehen.

Grundsätzlich sehe ich so, also ohne Beschluß, keinen Anspruch Ihres Miteigentümers. Moralisch müsste man allerdings sagen, dass die Kosten auch Ihnen zuzurechnen sind, da ja die gemeinschaftliche Haftung gilt.

VG A. L.