WEG-Abrechnung Wohnungszahl

Lt Teilungserklärung hat WEG 24 Wohnungen. Ein Miteigentümer hat 1972 drei Wohnungen gekauft (wg 1: 72,42 qm = MEA 90,773 bei Gartennutzung, wg 2: 39,88 qm = 27,816 MEA, wg 3: 46,31 qm = 32,317 MEA, insgesamt 158,61 qm = 150,906 MEA). behauptet, er habe von Anfang an nur 2 Wohnungen errichtet. Abgerechnet wird daher seit Jahren für wg. 1 ein MEA von 67,50, für Wohnung 2/3 von 83,406.
Aus taktischen Gründen haben die Eigentümer der größeren Wohnungen, u.a. auch der ME zu wg. 1 und wg. 2/3, beschlossen, abweichend von den Bestimmungen des WEG (Kostenverteilung nach MEA) die höchsten Kostenpositionen nach Wohnungszahl, die anderen nach qm Wohnfläche umzulegen.
Besonders gravierend ist - zu lasten der verbliebenen Kleinwohnungen - die Kostenverteilung nicht nach 24 Wohnungen, sondern (abweichend von der Teilungserklärung) nach 23 Wohnungen.
Ist ein solches Verfahren rechtens? Wenn nicht, wie kann gegen solche Beschlüsse vorgegangen werden?

Wie darf man sich das vorstellen, die Eigentümer der großen Whg. haben doch auch nur 1 Stimme, ebenso wie die der Kleinstwhg.
Wie können sich da welche übervorteilen lassen ?

Gut, man hat 2 Whg. zu einer vereint und damit die Gesamtzahl der WE reduziert.
Und das hat man ausgeglichen durch Abrechnung nach Wohnfläche statt Wohneinheit. Jedenfalls teilweise und mit den Hauptposten.

Wenn Miteigentümer mehrere Wohnungen besitzen und zusätzlich alle anderen Miteigentümer mit größeren Wohnungen ebenfalls für die Abrechnung nach Wohnungszahl stimmen, bedeutet dies, dass ein Eigentümer mit einer 32 qm großen Wohnung genau so hohe Betriebskosten zahlen muss wie ein anderer Miteigentümer mit einer 73 qm großen Wohnung. Wenn diese hohen Betriebskostenposten dann nicht auf die laut Teilungserklärung festgelegten 24, sondern auf 23 Wohnungseigentümer umgelegt werden, bedeutet dies, dass der begünstigte Miteigentümer dadurch jährlich mindestens 750 Euro „spart“.
Wenn es bei der gesetzlichen Regelung (Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen) verblieben wäre, bestünde kein Klärungsbedarf zu der bisherigen Abrechnungspraxis :((