WEG anteilige Nebenkosten Wohnungsgrößenänderung

Guten Tag,

ich hätte eine Frage: Ein Wohnungseigentümer wohnt in einem Haus mit Eigentumswohnungen. Als vor über 30 Jahren die Teilung durchgeführt wurde, wurde die Nebenkostenverteilung nach der anteiligen Wohnfläche festgelegt. Zur Dachgeschosswohnung von ca. 100 qm (bei ca. 1000 qm Gesamtwohnfläche also ca. 10% der Nebenkosten) gehörte damals auch der Dachboden mit ca. 140 qm. Vor einigen Jahren wurde der Dachboden von den entsprechenden Eigentümern zur Wohnung ausgebaut mit Zugang über eine innenliegende Treppe, so dass die Wohnung plötzlich 240 qm hatte. Der Stimmanteil laut Teilungserklärung und somit auch der Nebenkostenanteil blieben allerdings gleich. Meine Frage nun: ist das so rechtens? Immerhin zahlen die übrigen Eigentümer jetzt quasi die Hälfte der umlagefähigen Nebenkosten für diese Wohnung mit…?

Gruß

Prinzipiell ist die Teilungserklärung in den Punkten Nebenkostenabrechnung, als auch Nutzung des Sondereigentums gültig.

Wenn ein Dachboden i.d. Teilungserklärung als Dachboden mit Sondernutzungsrecht ausgewiesen ist, darf er nicht ohne Genehmigung der Miteigentümer zu Wohnzwecken umgebaut werden, denn dies ist idR einerseits nicht ohne bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentums möglich, andererseits tangiert eine Erweiterung der Wohnfläche die Interessen der Miteigentümer.
In einem solchen Fall ist der Ausbauer zum Rückbau bzw zu einer entsprechenden Änderung bei der Tragung der Gemeinschaftskosten zu veranlassen.

Ist in der Teilungserklärung die Option des Dachgeschossausbaus vorgesehen, wird in der Regel ein ruhender Miteigentumsanteil vereinbart, der erst mit Nutzungsänderung aktiviert wird.

Ist der Dachausbau von der Eigentümergemeinschaft bedingungslos gestattet worden, bzw in der Teilungserklärung ohne Einschränkung aufgeführt, ist es erst einmal so rechtens.

Allerdings besteht die Möglichkeit den Umlagemaßstab mit einfacher Mehrheit zu ändern - z.B. statt MEAs nach qm Wohnfläche.

Wenn die Umlage grob unbillig ist, was natürlich immer von der Sicht des Richters abhängig ist, kann dies auch auf dem Rechtsweg geändert werden.

Gruß n.