WEG-Beschluss rückwirkend zum Jahr 2000

Guten Tag,

der BGH hat im Jahr 2000 Zitterbeschlüsse von Eigentümergemeinschaften für nichtig erklärt. Ein solcher konkreter Beschluss könnte z.B. sein, dass Fenster und Balkontüren in Sondereigentum übergehen, obwohl sie laut Gemeinschaftsordnung Gemeinschaftseigentum sind.

Aufgrund der geänderten Rechtslage könnte ein Verwalter an einige Eigentümer die Kosten der Instandsetzung und des Austausches von Fenstern erstatten. Danach könnte die Eigentümergemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit (auf Vorschlag des Verwalters!!!) einen Beschluss fassen, dass die Fenster und Balkontüren wieder Sondereigentum sein sollen und zwar rückwirkend bis zum Jahr 2000. Die Eigentümer, die in der Zwischenzeit ihre Fenster bezahlt bekamen, würden dann zur Rückerstattung der Kosten aufgefordert werden.

Kann denn ein solcher Beschluss rückwirkend gefasst werden.

Mit freundlichen Grüßen
RMandel

hallo,

… rückwirkend bis zum Jahr 2000. Die Eigentümer, die in der
Zwischenzeit ihre Fenster bezahlt bekamen, würden dann zur
Rückerstattung der Kosten aufgefordert werden.

… und sich vernünftigerweise auf die eingetretene verjährung berufen.

Kann denn ein solcher Beschluss rückwirkend gefasst werden.

imho nicht , es sei denn, es sei in den entsprechenden beschlussen über die jahresabrechnung ein entsprechender vorbehalt enthalten oder die eigentümer, die etwas bezahlt bekamen, tragen die beschlüsse mit.

lg dev