WEG / Bevollmächtigter Mieter im Beirat ?

Eine Eigentümergemeinschaft hat nunmehr in wenigen Jahren den 8. Verwalter gewählt. Der Verwalter hat sich nun mit folgenden Problemen auseinanderzusetzen:

  1. Eine Eigentümergemeinschaft hat KEINEN Beirat gewählt.
  2. Eine Wohnungseigentümerin hat ihre Eigentumswohnung an ihren Sohn vermietet und ihn gleichzeitig eine Vertratungsvollmacht für die Eigentümerversammlungen gegeben.
  3. Dieser „Sohn“ wurde auf einer Eigentümerversammlung zum „Kassenprüfer“ gewählt. Er sichtet seit Jahren die Unterlagen und gibt entsprechende Statements ab.
  4. Ein weiterer Eigentümer prüft ebenfalls seit Jahren die Bücher und gibt seine Kommentare auf der Versammlung ab.

Fragen:

  1. Kann / darf eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person als Kassenprüfer fungieren?
  2. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?
  3. Könnte sich eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person in den Beirat wählen lassen?
  4. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?
  5. Muss der Verwalter die Kommentare des einzelnen Eigentümers, der für sich die Bücher geprüft hat, auf der Versammlung hinnehmen oder kann das unterbunden werden?
  6. Es könnten sich auf einer Versammlung 3 Eigentümer finden die sich in den Beirat wählen lassen. Dürfen die dann den besagten „Mieter“ Einblick in die Abrechnungsunterlagen gewähren und ihn damit wieder zum „Kassenprüfer“ umfunktionieren mit dem Ergebnis, dass dieser „Mieter“ wieder auf den Versammlungen seinen „Senf“ dazugibt; als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümerin?

Vielen Dank schon mal im voraus.

  1. Kann / darf eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person als Kassenprüfer fungieren?

  2. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?
    Antwort:
    Die Kassenprüfung wird vom Verwaltungsbeirat durchgeführt. Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, anderen Personen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

  3. Könnte sich eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person in den Beirat wählen lassen?

Antwort:

Der Beirat muß grundsätzlich bei der Eigentümerversammlung von den Eigentümern gewählt werden. Alles andere ist nicht zulässig.

  1. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?

Antwort:

Der Verwalter muß nur einen ordnungsgemäßen Beirat anerkennen, dessen Namen im Versammlungsprotokoll stehen, als gewählter Beirat.

  1. Muss der Verwalter die Kommentare des einzelnen Eigentümers, der für sich die Bücher geprüft hat, auf der Versammlung hinnehmen oder kann das unterbunden werden?

Antwort:

Eine einzelne nicht von der Eigentümerversammlung gewählte Person darf keine Buchprüfung vornehmen und deshalb ist jeder Kommentar dazu hinfällig.

  1. Es könnten sich auf einer Versammlung 3 Eigentümer finden die sich in den Beirat wählen lassen. Dürfen die dann den besagten „Mieter“ Einblick in die Abrechnungsunterlagen gewähren und ihn damit wieder zum „Kassenprüfer“ umfunktionieren mit dem Ergebnis, dass dieser „Mieter“ wieder auf den Versammlungen seinen „Senf“ dazugibt; als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümerin?

Antwort:Grundsätzlich darf der Verwaltungsbeirat einen Eigentümer benennen, ob er einen Mieter benennen darf, muß geklärt werden, ob dies in der Teilungserklärung so erlaubt ist. Das ist von WEG zu WEG verschieden. Bei uns ist es nicht möglich, bei meiner Mutter in der WEG schon.

Wobei eine Buchprüfung grundsätzlich ohne Kommentar erfolgen muß. Die Hausverwaltung kann dies in einem vorhergehenden Gespräch mit der Kassenprüfung verlangen.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

  1. Eine Eigentümergemeinschaft hat KEINEN Beirat gewählt.

ist zwar dumm, muss sie aber nicht.

  1. Eine Wohnungseigentümerin hat ihre Eigentumswohnung an
    ihren Sohn vermietet und ihn gleichzeitig eine
    Vertratungsvollmacht für die Eigentümerversammlungen gegeben.

wenn die Teilungserklärung das zulässt ist es ok

  1. Dieser „Sohn“ wurde auf einer Eigentümerversammlung zum
    „Kassenprüfer“ gewählt. Er sichtet seit Jahren die Unterlagen

Die Eigentümerversammlung kann die Kasse von wem auch immer prüfen lassen, von einem Buchhalter, einem Steuerberater oder wen sonst auch immer.

und gibt entsprechende Statements ab.

wäre ja auch Unsinn, kommentierte er seine Erkenntnisse nicht!

  1. Ein weiterer Eigentümer prüft ebenfalls seit Jahren die
    Bücher und gibt seine Kommentare auf der Versammlung ab.

Warum nicht? Er zahlt ja auch Wohngeld und hat ein Recht zu erfahren, was damit passiert…dazu sagt das WEG:"…Wollen die Wohnungseigentümer die Abrechnungen, Belege und Unterlagen überprüfen, so muss ihnen Gelegenheit zur Einsicht gegeben werden…"

Hallo.

Im Verwaltungsbeirat einer WEG dürfen lt. Wohnungs-Eigentümer-Gesetz nur Eigentümer sein, keine Mieter.

Da, wie geschrieben, keine Mieter im Verwaltungsbeirat sein können, können Mieter auch keine Einblick in Abrechnungsunterlagen verlangen.

Wenn ein Verwaltungsbeirat existiert, ist die Wahl eines Kassenprüfers rechtlich umstritten, da regulär dem Verwaltungsbeirat die Kassenprüfung obliegt.

Dementsprechend erscheint es auch als unrealistisch, dass ein Mieter bei einer Eigentümerversammlung seinen Kommentar abgibt.

Herzlichen Gruß