Folgendes: Es geht um eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus(alles Eigentumswohungen). Der Balkon ist undicht und renovierungsbedürftig, da ein Wasserschaden in der unteren Wohnung bald entstehen könne.
Geld für Rücklagen wurde ausschlieslich jahrelang in einem Gemeinschaftsrücklagen-topf eingezahlt. Kann man sein eigenn einbezahlten Anteil dafür um den Balkon zu renovieren raus nehmen? Der Verwalter des Hauses sagte nein. Der Vorschlag vom Verwalter wäre man nehme den Eigenanteil der von dem Eigentümer selber eingezahlt wurde für die Reparatur raus und solle dann aber per Rate zusätzlich z.b. monatlich wieder zurück zahlen. Das heißt man zahlt sein eigene Geld wieder zurück.
Ist das so? Oder in wie weit muß die Eigentümergemeinschat für eine Renovierung die Nötig ist sich mit daran beteiligen. Vielen Dank für Ratschläge und Tipsp 
Hallo, zuerst ist festzustellen, ob es Gemeinschaftseigentum lt.
Teilungserklärung betrifft, Wenn ja, dann Reparatur aus Rücklage.
Wenn Sondereigentum, dann muß der Wohnungseigentümer allein
bezahlen. Das ist meine Auffassung. Gruß
WEG Eigentümer Rücklage
Guten Tag,
vielen Dank für die Beantwortung.
Andererseits las ich, das die Dichtung (Boden) des Balkon schon von den anderen Eigentümer mit aus der Rücklagegetrage muss.
VG
Hallo,
Folgendes: Es geht um eine Eigentumswohnung in einem
Mehrparteienhaus(alles Eigentumswohungen). Der Balkon ist
undicht und renovierungsbedürftig, da ein Wasserschaden in der
unteren Wohnung bald entstehen könne.
Wie ein Vorredner schon schrieb, ist zunächst ein Blick in die Teilungserklärung erforderlich. Bei Undichtigkeit des Balkons kann nur die Abdichtung irgendwo undicht sein. Fliesen dichten einen Balkon nicht ab, sondern nur die darunter liegende Schweißbahn.
Diese kann auch am Abfluß der Balkonentwässerung undicht sein.
M.E. ist die Beseitigung Sache der Eigentümergemeinschaft.
Was heißt „sanierungsbedürftig“?. Betrifft das nur den möglichen Wasserschaden oder noch andere Teile/Anstrich v. außen etc.?
Laß Dich mal von einem Rechtsanwalt beraten.
Notfalls muß ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden, um die Schadensursache festzustellen.
Gruß:
Manni