Folgendes: Es geht um eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus(alles Eigentumswohungen). Der Balkon ist undicht und renovierungsbedürftig, da ein Wasserschaden in der unteren Wohnung bald entstehen könne.
Geld für Rücklagen wurde ausschlieslich jahrelang in einem Gemeinschaftsrücklagen-topf eingezahlt. Kann man sein eigenn einbezahlten Anteil dafür um den Balkon zu renovieren raus nehmen? Der Verwalter des Hauses sagte nein. Der Vorschlag vom Verwalter wäre man nehme den Eigenanteil der von dem Eigentümer selber eingezahlt wurde für die Reparatur raus und solle dann aber per Rate zusätzlich z.b. monatlich wieder zurück zahlen. Das heißt man zahlt sein eigene Geld wieder zurück.
Ist das so? Oder in wie weit muß die Eigentümergemeinschat für eine Renovierung die Nötig ist sich mit daran beteiligen. Vielen Dank für Ratschläge und Tipsp 
Moin,
Die Rücklagen gehören der Gemeinschaft. Es ist also ein Kredit den man von der Gemeinschaft erhält, den man natürlich zurückzahlen muss.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist jedoch die Frage, ob die erforderlichen Arbeiten dem Bereich Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum anzurechnen sind.
http://fibucom.com/index.php?option=com_content&task…
Isolierungsschichten auf der Balkonplatte zählen laut dieser Seite zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
vnA
Hallo,
du schreibst von einer Undichtigkeit am Balkon und die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung kommt.
Wie der Vorschreiber richtig erwähnt hat, ist hier zu klären ob der Balkon Gemeinschafts- oder Sondereigentum ist. Wenn in der Teilungserklärung nichts zum Balkon geregelt ist, ist davon auszugehen, dass die Balkonplatte sowie die Außenumrandung zum Gemeinschaftseigentum gehört. Dann muss auch die Sanierung von der Gemeinschaft getragen werden.
Einen Kredit aus der Instandhaltsrücklage, halt ich für äußerst fragwürdigt. Hat euer Verwalter solche Kompetenzen, dass er Kredite aus der Instandhaltsungsrücklage gewähren kann?! Ich vermute hier stark, dass dies keine ordnungsgemäße Verwaltung ist.
Im vorliegenden Fall sollstest du Rat bei einem Anwalt für WEG-Recht suchen.
Mit freundlichen Grüßen
P.