WEG Entscheidung ohne Beschluss?

Hallo,

angenommen: Es sind 3 Eigentümer einer Wohnanlage. Es gibt eine Hausverwaltung.

Der eine Wohnungseigentümer A hat die DG-Wohnung und ein Problem mit der Versottung des Kamins/Schornsteins.

Der zweite Wohnungseigentümer B hat dem ersten Wohnungseigentümer A diese Wohnung verkauft. Der Wohnungseigentümer A der DG-Wohnung sagt der Hausverwaltung dass ein Problem wie obig beschrieben besteht mit dem Schornstein.

Die Hausverwaltung wendet sich an den anderen Wohnungseigentümer B, der hat diese Wohnung auch an den Wohnungseigentümer A verkauft. Die Hausverwaltung will wissen wer den Schornstein gemacht hat bzw. welche Firma beauftragt wurde wegen eventueller Gewährleistungsanspruch.

Der Wohnungseigentümer B meldet sich nicht zurück. Es vergeht eine Zeit und der Wohnungseigentümer A beschuldigt die Hausverwaltung nichts zu unternehmen. Der Wohnungseigentümer A sucht eine Firma raus und drängt die Hausvewaltung nun die Reparatur in Auftrag zu geben per Fristsetzung. Die Hausverwaltung tut das. Es gibt aber keinen Beschluss dazu.

Der Wohnungseigentümer C soll nun mitbezahlen.

Bei der letzten WEG-Versammlung erscheint der Wohnungseigentümer B nicht.

Ist das rechtens?

Hallo,

worauf bezieht sich diese Frage?
Auf die Anwesenheit? Ja, man muß nicht an der ET-Versammlung teilnehmen?
Auf die Zahlpflicht von C? Ja, da es sich beim Schornstein um Gemeinschaftseigentum handelt, muß C mitbezahlen.
Darauf, daß sich B nicht meldet? Ja, niemand ist verpflichtet, auf einen Brief oder einen Anruf zu antworten.

Noch ein paar Fragen, die mir einfallen:
Ist ein Beschluß notwendig? Kommt darauf an, ob der Schornstein bzw. der dazugehörige Kamin bzw. die daran angeschlossene Heizung zum Heizen der Räume notwendig ist. Falls ja, ist eine Beauftragung auch ohne Beschluß möglich. Falls nein, kommt es auf den Einzelfall an.

Der schwierigste Teil der Angelegenheit ist aber die Sache mit der Gewährleistung. Der Schornsteinbauer könnte sich auf den Standpunkt stellen, einen beauftragten Dritten zur Beseitigung des Sachmangels (so denn einer vorliegt) nicht bezahlen zu wollen, wenn man den Schornsteinbauer erst einmal ermittelt und mit den Ansprüchen konfrontiert hat. Ob man dann B dafür verantwortlich machen kann, weil der sich nicht rechtzeitig gemeldet hat… wie gesagt: schwierig.

Gruß
C.

auch wenn das Problem -nachweislich- seit Oktober 2016 besteht, die Wohnung von C aber erst im Juli 2017 gekauft wurde?

find ich auch.

Der Zeitpunkt der Entstehung eines Problems hat erst einmal mit den Verpflichtungen nichts zu tun. Selbst, wenn der Beschluß zur Reparatur schon vor seinem Eintreten in die WEG gefallen wäre, hätte er die daraus resultierenden Belastungen zu tragen. Das ist hier aber noch nicht einmal der Fall, d.h. der Beschluß bzw. die Auftragsvergabe ist ja noch nicht einmal erfolgt.

Worüber C nachdenken sollte, ist, ob ihn der Verkäufer über die Probleme mit dem Kamin informiert hat, sofern er denn überhaupt davon wußte. Falls ersteres könnte man die Karte „arglistiges Verschweigen eines Mangels“ zu ziehen versuchen. Daß Risiko, nach dem Kauf in eine Kostenfalls zu tappen, ist bei jedem Immobilienkauf vorhanden, bei einer Eigentumswohnung aber verschärft; daher sollte man sich vor dem Kauf unbedingt die Protokolle der letzten ET-Versammlungen vorlegen lassen und ggfs. auch ein Gespräch mit dem Verwalter führen. Daß man sich über den Stand der Rücklagen und ausstehenden Forderungen einen Eindruck verschaffen sollte, versteht sich sowieso von selbst, aber das nur der Vollständigkeit halber.

Gruß
C.

2 Like