Hallo Gemeinde,
nehmen wir folgende Situation an.
Die Eigentümergemeinschaft beschliesst eine Änderung des Verteilerschlüssels für einen Teil der Nebenkosten, nämlich die Kosten für die Abfallbeseitigung nun nach Miteigentumsanteil, statt wie bisher nach Personen-Monaten.
Der Gesetzestext im Wohneigentumsgesetz besagt in $16 Abs. 3 folgendes:
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Die Wohnungen werden unterschiedlich genutzt. Einige werden von den Eigentümern selbst bewohnt, andere sind vom jewiligen Eigentümer vermietet. Natürlich bleibt den Vermietern nichts anderes übrig als hier die besagten Kosten genauso weiterzureichen wie die Kosten laut besagtem Schlüssel ihnen gegenüber von der Verwaltung abgerechnet werden.
Darf die Eigentümergemeinschaft den besagten Schlüssel überhaupt durch Beschluß abändern? Schließlich heißt es im Gesetzestext ja "Die Wohnungseigentümer können…durch Stimmenmehrheit beschließen…Betriebskosten…die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden…nach einem anderen Maßstab verteilt werden…
Danke und Gruß,
ausssi