WEG Gemeinschaftseigentum: Balkonscheibenverglasung Sondereigentum?

Hallo Forumsmitglieder, folgender Fall betr. Wohnungseigentum:
Vor 2 Jahren musste ich in meiner Eigentumswohnung eine Balkonscheibenverglasung erneuern lassen. Das Glas ist " blind " geworden.
Die Rechnung belief sich auf 798,-- €. Diese wurde von einem Angestellten der Hausverwaltung aus der Instandhaltunsrücklage bezahlt. Bei einer Rechnungsprüfung wurde dies beanstandet, da nach Meinung der Prüfer diese Reparatur zum Sondereigentum zählt. Nach meinen Recherchen ist dies aber falsch.
Kennt jemand ein entsprechendes Urteil in dieser Angelegenheit?
Für jede" brauchbare " Antwort bedanke ich im Voraus recht herzlich.
M.f.G.
Loewe41

Wurde die mit verkauft oder auf Deine Kosten später angebracht und ging damit dann in Dein Eigentüm über?
Wenn dem so sein sollte, liegen die Rep…-kosten dann natürlich bei Dir.
ramses90

Balkonscheibenverglasung ? Fenster zum Balkon oder Balkonbrüstung/Geländer ?
Blind können eigentlich nur Isogläser werden. Also Fenster und die sind in WEG immer Gemeinschaftseigentum. Glas-Balkonbrüstung wäre auch nie strittig.
Die Hausverwaltung hat das schon richtig gesehen, wird auch nicht die erste und einzige Scheibe im Haus gewesen sein, die getauscht werden musste.

MfG
duck313

Hey Loewe41,

grundsätzlich zählt die Balkonverglasung oft zum Gemeinschaftseigentum, v. a. wenn sie das äußere Erscheinungsbild betrifft oder fest verbaut ist. Es kommt aber echt auf die Teilungserklärung an – da steht meist drin, ob’s Sondereigentum ist oder nicht. Ein Urteil direkt hab ich grad nicht parat, aber schau mal nach BGH-Urteilen zum Thema „Balkonverglasung Eigentumswohnung“, da gab’s was in die Richtung.

LG

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Welche Recherchen hast Du angestellt?
Wie sehen die Teilungserklärung und die Beschlüsse dazu aus?

Das ist ein durchaus kniffeliges und strittiges Thema, bei dem man ohne Kenntnisse aller Details des Einzelfalls keine ja/nein-Antwort geben kann. Zunächst mal wäre wichtig zu wissen, ob die Balkonverglasungen von Anfang an bereits mit dem Haus gebaut wurden, und Teil der grundsätzlichen Fassadengestaltung sind/nachträglich einheitlich so eingebaut wurden? Oder hat hier ein einzelner Eigentümer nur seinen eigenen Balkon entsprechend gestaltet?

Im ersten Fall, wird man vermutlich davon ausgehen müssen, dass hier tatsächlich Gemeinschaftseigentum vorliegt, wenn in der Teilungserklärung nicht ausdrückliche Regelungen zur Tragung von Erhaltungspflichten an diesen Verglasungen zulasten nur der Miteigentümer geregelt worden sind, die einen (so verglasten) Balkon haben. Das ist grundsätzlich möglich. Siehe z.B. https://www.meinmietrecht.de/artikel/weg-uebertragung-der-erhaltungslast-auf-einzelne-wohnungseigentuemer/

Im zweiten Fall müsste der/die Eigentümer, die individuell nachträglich Balkonverglasungen eingebaut haben, hierzu zunächst einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt haben. Und da steht zu erwarten, dass diese Beschlüsse dann auch detaillierte Regelungen zu den Erhaltungspflichten beinhalten, die dann aller Voraussicht nach zu Lasten der einzelnen betroffenen Eigentümer ausgestaltet sein dürften.

Insoweit ist es wichtig, sich zunächst einmal mit der Teilungserklärung und allen Änderungen hierzu, als auch den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft in Bezug auf die Balkonverglasungen auseinanderzusetzen.

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Hallo, herzlichen Dank für alle Antworten. Es ging hier allerdings nicht um eine Balkonverglasung, sondern um eine verglaste Türe, die zum Balkon führt. Die Angelegenheit ist inzwischen geklärt.
M.f.G.
loewe41