WEG/Hausverw. --> Alt- u. Neubau auf einem Grun

Hallo,

ich benötige gesicherte Informationen zu folgender Frage:
Kann die Verwaltung u. Abrechnung von zwei Wohnobjekten (eine 6 u. eine 4 Wohnungseinheit) die sich auf einem Grundstück befinden getrennt werden?

Die Situation:
Auf einem Grundstück existieren ein Neu- u. ein Altbau. Die Wohnungseigetümergemeinschaften des Neu- bzw. Altbaus möchten die Verwaltung, u. auch viele andere Dinge wie Kosten usw., der beiden Objekte trennen. Dies wurde von der bisherigen Verwaltung abgelehnt, mit der Begründung, ein Grundstück und somit kann es auch nur einen Verwalter geben. Intern könnten die Kostenabrechnung zwar wie gewünschten geteilt werden, dies würde jedoch keiner gerichtlichen Prüfung Stand halten. Da die Kosten im Altbau jedoch wesentlich höher sind als im Neubau, sehen es die Wohnungseigentümer des Neubaus nicht ein, diese mit ihrem Miteigentumsanteil mit zu finazieren.

Noch mal die Frage. Können die Objekte offiziel getrennt verwaltet werden?

Ja - allerdings nur mit der Zustimmung aller(!) Eigentümer. Dazu muss die Teilungserklärung notariell geändert werden.

Auch in der Frage der Abrechnung - ist die Teilungserklärung das Maß aller Dinge.

Gruß Norbert

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Änderung der Teilungserklärung könnte Aufstellen getrennter Wirtschaftspläne, Eigene Rücklagenbildung, unterschiedliche Beiräte usw. beinhalten.
Allerdings müsste ein Verwalter für beide Einheiten beibehalten werden.

Gruß Norbert

Vielen Dank für die Info Norbert.
Was passiert dann mit dem Gemeinschaftseigentum, wie rechnet man das dann ab? Z.B. Hofbeleuchtung o. Wasseranschluß der Außenanlage.

Gruß Andy

Hallo Andi,

Was passiert dann mit dem Gemeinschaftseigentum, wie rechnet
man das dann ab? Z.B. Hofbeleuchtung o. Wasseranschluß der
Außenanlage.

Entweder getrennte Zähler oder nach Fläche bzw. Eigentümer, da diese Kosten im Neubau genauso wie im Altbau anfallen.

Wie ist das bei Euch mit der Heizung ?
Hier könnte ein Unterschied zwischen Altbau (alte Heizungsanlage) und Neubau bestehen.

Grüsse

Sven

Vielen Dank für die Info Norbert.
Was passiert dann mit dem Gemeinschaftseigentum,

Was Gemeinschafteigentum ist, regelt das WEGesetz, über die Kostentragungen können Regelungen getroffen werden.

wie rechnet
man das dann ab? Z.B. Hofbeleuchtung o. Wasseranschluß der
Außenanlage.

Gruß Andy

Alles (Kosten-/ Nutzenseitige) kann in der Teilungserklärung geregelt werden (solange es nicht grob unbillig ist-und bis dahin ist ein weiter Weg) und der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Man könnte die Außenanlage in Sondernutzungsrechte aufteilen und den Wasserverbrauch den Nutzern aufgeben, vielleicht nach Miteigentumsanteilen wie bisher belassen. Auch skurile Reglungen sind denkbar - nach Anzahl der aktuell in den Wohnungen wohnenden Personen, man könnte Gartenanteile den einzelnen Gebäuden zuordnen…

Nur das Ganze ist meist alles theoretisch - da man wie vorher beschrieben- die ausdrückliche Zustimmung aller Miteigentümer benötigt und in aller Regel nicht bekommt. Denn, was dir zum (finanziellen) Vorteil gereicht, ist mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Nachteil eines anderen Miteigentümers. Der wäre schlecht beraten, der Änderung zuzustimmen.

Außerdem ist es, wie es jetzt ist, doch „gerecht“. Alle Eigentümer der Wohnanlage kannten die Konditionen, als sie den Kaufvertrag unterschrieben haben. Fragwürdig ist es jetzt im nachhinein die Geschäftsbedingungen ändern zu wollen.

Gruß Norbert

NM: Danke für die Antworten
Gruß Andy