Hallo,
Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit (ALG I) mit dem Gründungszuschuss
Gründungszuschuss - Rechtsanspruch
Ein Arbeitnehmer, der durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, hat gem. § 57 SGB III einen Anspruch auf Gründungszuschuss, wenn er bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen verfügt, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und seine Kenntnisse zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Gründungszuschuss - Ermessensleistung
25.05.2011: Der Gründungszuschuss soll - noch in 2011 - auf eine Ermessensleistung umgestellt und der Höhe nach gekürzt werden, Gesetzentwurf vom 25.05.2011.
Die Leistung soll ab 1.11.11 gekürzt sein und eine sog. Ermessensleistung werden, d. h., die Agentur für Arbeit kann die hürden höher hängen.
Wer in einem Arbeitsverhältnis steht und kündigt, bekommt i. d. R. eine Sperrzeit, und wird auch in dieser Zeit keinen Zuschuss erhalten.
Ich würde mich bei der Agentur für Arbeit beraten lassen. U.U. hilft auch ein Mikro.Kredit oder andere Förderungen von der KfW.
Viele Grüße
Lukas
Grundsätzlich ist es so, dass Sie bei eg