WEG: Kosten für Überweisungen

Hallo.
Angenommen folgender Fall: in einer WEG wird wird der Vertragsverlängerung des Verwaltervertrags folgenfe Regelung eingeführt: Jeder, der sein Hausgeld monatlich nicht per Lastschrift zahlt, muss jedesmal 2€ extra bezahlen wg. Mehraufwand .
Die Frage ist: Darf die Hausverwaltung (Gesellschaft) das überhaupt? Oder steht dem nicht §27 Abs 1 Nr. WEG dagegen, weil doch das Einsammeln von Beiträgen grundsätzlich Pflicht des Verwalters ist?

1 Like

Servus,

zitierst Du mal bitte konkret, wo in § 27 Abs 1 WEG Du liest, dass der Verwalter die dort aufgezählten Leistungen für Gotteslohn erbringen muss?

Schöne Grüße

MM

Der Verwalter bekommt ja Gehalt.

Stimmt. Ist aber keine Antwort auf die Frage. Mehraufwand und so.

Hallo,

viel entscheidender ist die Frage, ob es einen Beschluß der Eigentümer gab, der die Zahlung per Lastschrift vorsieht und was genau zu dem Thema im Verwaltervertrag steht.

Gruß
C.

Es gab nur Beschluss über Fortführung Verwaltervertrag, der das da einfach reingeschrieben hat.

Wer hat was wo hineingeschrieben? Der Beschluß oder der Verwaltervertrag?

Wie auch immer: Du hast Dir vor der Beschlußfassung den neuen Verwaltervertrags bestimmt genau angeschaut. Dann weißt Du ja, wie die Sache geregelt ist. Und ob die Eigentümer irgendwann mal was zu dem Thema beschlossen haben, läßt sich auch anhand der Protokolle der letzten 20 Versammlungen oder so schnell herausfinden.

Die Frage ist aber, ob der Verwalter diese Kosten überhaupt geltendmachen kann. Und ob die EG überhaupt die Fähigkeit hat, sowas dann zu beschliessen. Denn wenns sowies gesetzeswidrig wäre…

Ja, der Verwalter kann die Kosten und auch in dieser Höhe geltend machen, sofern die Eigentümerversammlung irgendwann mal beschlossen hat, daß die Zahlung per Lastschrift zu erfolgen hat ODER das in der Teilungserklärung ODER in einer Gemeinschaftsordnung o.ä. geregelt ist UND in dem Beschluß ein Mehraufwandsentgelt grundsätzlich oder in bestimmten Höhe genannt wurde. Ganz unabhängig davon, kann der Verwaltervertrag ein Sonderentgelt für die Wohneinheiten vorsehen, die anders als mit LS bezahlen. Allerdings berechtigt das nicht unmittelbar zur Weiterbelastung an die jeweiligen Eigentümer.