WEG Kostenübernahme (neuer Versuch)

Guten Tag (nach Löschung des Themas ein neuer Versuch – sorry!)

folgendes Problem sei gegeben:

A ist Besitzer einer ETW in einer größeren Wohnanlage. Irgendwann tritt, relativ zeitnah zu der Beseitigung eines Wasserschadens in der Wohnung über A, ein mysteriöses Klopfen im Hauptleitungsstrang auf. Dieses Klopfen ist in mehreren Räumen, auch im Schlafzimmer, deutlich zu hören – so dass sich A in der Nutzung seines Wohneigentums erheblich eingeschränkt sieht. Dies insofern, dass das Klopfen am späten Abend und in den frühen Morgenstunden ihm den Schlaf raubt.

Nach Rücksprache mit B, dem Eigentümer der Wohnung über A, tritt A an den Hausverwalter C mit der Bitte um Beseitigung des Mangels heran. C beauftragt zunächst die Firma, welche den vorherigen Wasserschaden beseitigt hatte. Diese müht sich über Monate hinweg vergeblich das Geräusch zu lokalisieren bzw. zu beseitigen.

Letztendlich veranlasst C, dass die ehemals schadhafte Stelle nochmals geöffnet und durch einen Sachverständigen begutachtet wird. Der SV stellt zunächst fest, dass durch den Handwerker wohl keine Fehler gemacht wurden. Desweiteren stellt er die Ursache des Klopfens fest. Immer wenn B Badewannenwasser, Duschwasser oder Waschmaschinenwassser ablässt, entsteht dieses Klopfen. Der SV empfiehlt den Deckendurchbruch zu öffnen oder einen Akustiker zu beauftragen.

C hat sich nun nach Rücksprache mit A (der eine Baustelle zunächst verhindern möchte), für die Beauftragung eines Akustikers entschieden. Es wird ein sog. Besichtigungsprotokoll verfasst, in dem die Annahmen des ersten SV bestätigt werden. Allerdings werden diese Festestellungen lediglich per „Hören“ erbracht.

C versucht die Kosten für die beiden Gutachten durch die Versicherung ersetzt zu bekommen. Diese lehnt die Kostenübernahme jedoch ab. C ist nun der Meinung, dass der B die Kosten zu tragen habe. B wehrt sich vehement dagegen und droht mit rechtlichen Schritten.

Müssen angefallene Kosten letztlich durch A getragen werden?

  • weil B nicht bezahlt?

  • weil A der Einzigste war, der sich beschwert hat?

  • weil C der Meinung ist, er habe im Auftrag von A gehandelt?

A hält dem entgegen, dass er für die Kosten nicht aufkommen muss, weil er in der Nutzung seines Wohneigentums eingeschränkt gewesen sei und C kraft ordnungsgemäßer Verwaltung zum Handeln verpflichtet sei. Inwieweit die Nutzung des Wohneigentums von A tatsächlich eingeschränkt war, wurde nie geprüft und kann nicht mehr geprüft werden. C hat diese Prüfung nie vorgenommen, sondern ist (wenn auch nur unter schriftl. Anmahnung) aktiv geworden und hat beauftragt.

Wie wäre zu entscheiden, wenn die Ursache für das Klopfen nicht eindeutig zuzuordnen ist?

Was kann A unternehmen, wenn der C die Kosten weiterhin auf seinem Wohngeldkonto belässt? Bei einer baldigen Eigentümerversammlung wird die Jahresabrechnung üblicherweise „abgesegnet“ – Stichwort: Anfechtung?

Vielen Dank!

Grüße
Pedro

Das ist ja ein sehr abstrakter Fall, den du da schilderst :smile:
Ich kann dir leider keine verbindliche Antort darauf geben, da es soviele Details gibt.

Guten Tag,

ja ich glaube, das war etwas kompliziert und ich möchte versuchen, es etwas vereinfacht darzustellen:

Wohnungseigentümer A zeigt einen Mangel (Leitungsklopfen) im Gemeinschaftseigentum beim Verwalter C an.

Die Störung geht offensichtlich von Wohnungseigentümer B aus. Vorangegangen war ein Wasserschaden im Sondereigentum des B.

Nach mehreren Versuchen eines Installateurs, lässt sich der Mangel nicht beseitigen und C beschließt im Benehmen mit A einen Sanitärsachverständigen zu beauftragen. Dieses Gutachten stützt sich durchgehend auf Vermutungen, stellt aber offensichtlich B als Verursacher fest und schlägt Öffnung der betr. Wand/Decke oder Hinzuziehung eines Akustikers vor.

Wiederum in Absprache mit A beauftragt C nun einen Akustiker. Dieser erstellt kein Gutachten, sondern ein „Besichtigungsprotokoll“, welches keine weiteren Erkenntniss bringt, ausser dass die Ursachen und Wirkungen etwas wissenschaftlicher erläutert werden.

C versucht die Gutachterkosten bei der Gebäudeversicherung geltend zu machen – dies misslingt. Auch B verweigert sich gegenüber C der Kostenübernahme für die Gutachterkosten.

C ist nun der Auffassung, dass A für die Gutachterkosten aufzukommen hätte, weil nicht eindeutig belegt wäre, dass der kausale Zusammenhang des Mangels ausserhalb des Sondereigentums von A sei und er © auf Verlangen von A tätig (Beauftragung der Gutachter) geworden sei.

Wie kann sich A gegen die, seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, Kostenübernahme wehren?

Vielen Dank!!

Grüße

Ok, jetzt habe ich alles verstanden.
Wieso sollte A denn deiner Meinung nach nicht die Kosten übernehmen?