WEG - Lagerung Gegenstände

Hallo,

wo ist denn wie geregelt inwiefern ein Eigentümer sein Grundstück zur Lagerung von Gegenständen nutzen darf bzw. was ist als „gepflegt“ zu verstehen?

Bspw. trennt ein Zaun den Garten (Sondernutzungsrecht) von Eigentümer A vom Garten (Sondernutzungsrecht) von Eigentümer B.

B beschwert sich nun, dass A einen unordentlichen Garten hat.
Z.B. häuft A Grashaufen an und entfernt diese nicht, lagert am trennenden Zaun einige Gegenstände wie eine alte Tür etc.

A meint nun, dies sei sein Garten, da dieser nicht verwahrlost ist und nur einige wenige Dinge hier lagern bliebe dies auch so.
Ob er Grashaufen an den Zaun lege oder nicht und ob und wo er in seinem Garten seine alte Gartentür lagert ist seine Sache.

B meint hingegen, da kaufvertraglich und in der Teilungserklärung festgehalten ist, dass die Eigentümer Ihre Flächen zu pflegen haben, müsse der Kram verschwinden.

Was stimmt denn hier jetzt? Bei der im Beispiel genannten alten Gartentür kann man doch noch nicht wirklich von Verwahrlosung des Grundstücks sprechen. Grashaufen an sich sind ja auch nichts schlimmes. Das das unschön aussieht und vor allem direkt am Zaun die Nachbarn stört ist aber auch klar.

Eine gütliche Einigung ist natürlich immer am besten, dies hier ist ja aber ein Beispiel, ich möchte die Rechtslage wissen.

Im Voraus Dank für Antworten.

Grüße,

Fonz

Hallo,
die „Rechtslage“ ist die „Ansichtssache“ des Amtsrichters, der den Fall beurteilen und die Teilungserklärung auslegen „darf“ oder die des örtlichen Ordnungsamtes, wenn das Zeug unter das örtliche Abfallrecht fällt.

Grundsätzlich ist der Bogen der „Nicht-Pflege“ überspannt, wenn gemeinsames oder das Eigentum eines Dritten beschädigt wird (z.B. durch einen durch die Gartentür „schief gedrückten“ Zaun), wenn der Müll Gerüche freisetzt oder im bauordnungs- oder abfallrechtlichen Sinne eine Gefahr von ihm ausgeht (z.B. Brandgefahr, Schimmelbefall, Ratten, Grundwasserbeeinträchtigung). Das ist dann noch recht eindeutig feststellbar. Was ein Amtsrichter aus der schuldrechtlichen „Pflegeverpflichtung“ in einer Teilungserkläung macht, hängt u.a. auch vom örtlichen Erscheinungsbild der Siedlung bzw. der Nachbargrundstücke ab.

Man wird sich da durch einige Dutzend kleinere Urteile suchen können und vielleicht doch nichts passendes finden, da hier diverse Rechtsgebiete (Baurecht, Abfallrecht, Nachbarrecht und Schuldrechtliches Vertragsrecht des BGB) betroffen sein können.

Gruß vom
Schnabel