Hallo,
wo ist denn wie geregelt inwiefern ein Eigentümer sein Grundstück zur Lagerung von Gegenständen nutzen darf bzw. was ist als „gepflegt“ zu verstehen?
Bspw. trennt ein Zaun den Garten (Sondernutzungsrecht) von Eigentümer A vom Garten (Sondernutzungsrecht) von Eigentümer B.
B beschwert sich nun, dass A einen unordentlichen Garten hat.
Z.B. häuft A Grashaufen an und entfernt diese nicht, lagert am trennenden Zaun einige Gegenstände wie eine alte Tür etc.
A meint nun, dies sei sein Garten, da dieser nicht verwahrlost ist und nur einige wenige Dinge hier lagern bliebe dies auch so.
Ob er Grashaufen an den Zaun lege oder nicht und ob und wo er in seinem Garten seine alte Gartentür lagert ist seine Sache.
B meint hingegen, da kaufvertraglich und in der Teilungserklärung festgehalten ist, dass die Eigentümer Ihre Flächen zu pflegen haben, müsse der Kram verschwinden.
Was stimmt denn hier jetzt? Bei der im Beispiel genannten alten Gartentür kann man doch noch nicht wirklich von Verwahrlosung des Grundstücks sprechen. Grashaufen an sich sind ja auch nichts schlimmes. Das das unschön aussieht und vor allem direkt am Zaun die Nachbarn stört ist aber auch klar.
Eine gütliche Einigung ist natürlich immer am besten, dies hier ist ja aber ein Beispiel, ich möchte die Rechtslage wissen.
Im Voraus Dank für Antworten.
Grüße,
Fonz