Der letzten Antwort kann ich nur zustimmen. So ist auch mein Wissensstand.
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung die hoffentlich bald verkündet wird (vom Bundesrat im Oktober bereits beschlossen), werden einige Dinge korrigiert (u.a. die Kontrollpflicht auf 3 Jahre verlängert und die Pflicht zur ersten Kontrolle bis zum 31.10.2013 verschoben).
Aber ich habe dazu eine weitere Frage, die für viele,die in den letzten Jahren erst gebaut oder bauen lassen haben, interessant sein wird:
Ab wann müssen die Ventile für die Entnahme zur Kontrolle installiert sein, wenn das Haus/die Wohnung nach den neuesten technischen Regeln gebaut wurde (vertraglich so bezeichnet)?
So viel wie ich weiß, wird in der TrinkwV immer auf das Arbeitsblatt W 551 verwiesen und dieses gehört seit 2004 bereits zu den anerkannten technischen Regeln (darin steht, an welchen Anlagen solche Ventile angebraucht werden).
Wenn dies tatsächlich so ist, dann hat immer der Handwerker/Bauträger seit 2004 dafür zu sorgen, das diese Ventile eingebaut werden. Also, wenn vertraglich festgelegt ist, dass nach den neuesten anerkannten technischen Regeln gebaut wird, danngehören diese Ventile dazu. Oder sehe ich das falsch?
Wenn ich richtig liege, dann könnte man seinen Bauträger/Handwerker zur Nachbesserung noch auffordern und dieser müsste den Einbau auch bezahlen.
Vom Bundesumweltamt habe ich dazu folgende Antwort erhalten (sinngem.)
–> Die Ventile müssen nicht zwingend eingebaut sein. Es reicht, wenn geeignete Stellen vorhanden sind und diese abflammbar sind.
Seit April 2004 (Ausgabe des Arbeitsblattes W 551) gilt dieses als eine ALLGEMEIN ANERKANNTE REGEL DER TECHNIK.