WEG Legionellenprüfung

Hallo!
Wir sind eine 4er WEG, wo ein Eigentümer seine Wohnung an seine Tochter vermietet hat. Alle anderen bewohnen ihre Wohnung selber. Unsere Heizungsanlage hat ein Warmwassertank von 200 l, hat aber wahrscheinlich mehr als 3 l Zuwegleitung. Obwohl das Wasser auch in den Leitungen heiß ist.

Für den Fall, das wir die Legionellenprüfung machen müssen, wer muss die Prüfung veranlassen und bezahlen? Der, der seine Wohnung vermietet hat, oder die WEG (durch ehrenamtlicher Verwalter) ?

Wir haben uns in der Wolle gehabt, denn NICHT die WEG hat einen Mietvertrag und hat Einnahmen, sondern nur der eine Wohnungsinhaber, der seine Wohnung vermietet hat.

Hallo Ron V.,
die Legionellenprüfung kommt für euch wahrscheinlich nicht in Betracht, da diese erst bei einem Speichervolumen von mehr als 400 Liter vorgeschrieben ist oder das Rohrleitungsvolumen zwischen Brenner und Entnahmestelle mehr als 3 Liter aufweist.
Die jährliche Prüfung muss immer der Haus- bzw. Wohnungseigentümer veranlassen.
MOETT

Hallo, ich kann keine definitive Aussage dazu machen, aber ich vermute, dass alle an den Kosten beteiligt werden müssen. Denn auch alle profitieren von der Untersuchung, nicht nur der Mieter.
Der Mieter muss letztendlich die Untersuchung mitbezahlen, über die Nebenkosten.
Bei einer Vierer-WEG kommt die Untersuchung für jede einzelne Partei unverhältnismäßig teuer. Es macht auf jeden Fall Sinn, verschiedene Angebote einzuholen! Die Unterschiede im Preis sind anscheinend momentan groß.
Gesetzlich vorgeschrieben ist derzeit eine jährliche Untersuchung. Die Frage ist, ob das Sinn macht. Von einer kommunalen Gesundheitsbehörde wurde schon geäußert, dass für Wohnungen ein dreijähriger Turnus aus fachlicher Sicht ausreichend ist. Mit Legionellen infiziert man sich nur durch Einatmen, nicht durch Trinken, und die aufgetretenen Fälle waren hauptsächlich in Schwimmbädern und anderen größeren Einrichtungen. In Wohnungen ist das Duschen wohl die einzige Möglichkeit, sich zu infizieren (und das auch nur bei geschwächtem Immunsystem).
Ich hoffe, meine WEG einigt sich darauf, die Untersuchung erst mal nur alle 3 Jahre durchzuführen. Beim Austausch der Wasserzähler halten wir uns auch nicht so genau an die gesetzlichen Bestimmungen…
Ansonsten wäre noch interessant, ob es Wege gibt, die Legionellen auf technischem Wege zu verhindern, aber da habe ich mich noch nicht informiert. Ich weiß nur, dass ein Tipp ist, morgens vor dem Duschen erst mal das Wasser eine Weile laufen zu lassen (nicht sehr sparsam, aber wenn man sich große Sorgen macht…). Vielleicht gibt es demnächst noch Empfehlungen für einfache Veränderungen am System, die eine regelmäßige Überprüfung unnötig machen.
Bei WEGs gibt es oft Meinungsverschiedenheiten. Wichtig ist meiner Ansicht nach, sich nicht zu sehr „hineinzusteigern“, sondern zu versuchen, auch die Ansichten der anderen zu akzeptieren.

Hallo,
die Hausverwaltung ist verpflichtet, die Entnahmestellen zur Leginellenprüfung dieses Jahr einrichten zu lassen und dem Gesundheitsamt zu melden.
Die Kosten hierfür werden unter den Eigentümern umgelegt. Hier macht es keinen Unterschied ob Eigentümer oder Mieter. Dieses Vorgehen ist auch gesetzlich vorgeschrieben und muss umgesetzt werden. Im Zweifelsfall haftet die Hausverwaltung.

MfG
murmeltier

Hallo, danke für die Antwort!
>Dieses Vorgehen ist auch gesetzlich vorgeschrieben und muss umgesetzt werden. Im Zweifelsfall haftet die Hausverwaltung.

Hallo Ron V.

Nachfolgend die Information unserer Rechtsanwältin:
Legionellenprüfung
Die neue Trinkwasserverordnung definiert in §13 verschiedene Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage und in §14 insbesondere die Untersuchungspflicht. Wer von welcher Pflicht betroffen ist erschließt sich, wenn man die Definition des jeweils verpflichteten Personenkreises in §3 der Verordnung nachvollzieht.
Von der in §14 normierten Untersuchungspflicht sind unter anderem erfasst bei weniger als 10 Kubik Wasservorhaltung, die Eigentümer, die gewerblich nutzenden Eigentümer. Gewerbliche Nutzung ist immer mit einer dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Dies dürfte auch gegeben sein, wenn man die Wohnung an Verwandte vermietet. Die Nettokaltmiete ist zu einem überwiegenden Anteil Gewinn, auch dann wenn die Tochter eine sehr geringe Nettokaltmiete zahlt.
Bei Eigentümergemeinschaften richtet sich die Pflicht zur Legionellenprüfung immer an die WEG, auch dann wenn nur ein einzelner vermietet. Es handelt sich dann auch um Kosten der WEG insgesamt. Ob und inwieweit eine Umlage auf den Einzelnen als Verursacher per Beschluss erfolgen könnte, bedarf einer genaueren juristischen Untersuchung unter Einbeziehung von Teilungserklärung und Beschlusssammlung.

Rain Picaper

mfg
M.Bautzer
Akademie der Wohnungseigentümer

Leider krankheitsbedingt verspätet und auch auch nicht toll: keine Ahnung muss ich zugeben

Der letzten Antwort kann ich nur zustimmen. So ist auch mein Wissensstand.

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung die hoffentlich bald verkündet wird (vom Bundesrat im Oktober bereits beschlossen), werden einige Dinge korrigiert (u.a. die Kontrollpflicht auf 3 Jahre verlängert und die Pflicht zur ersten Kontrolle bis zum 31.10.2013 verschoben).

Aber ich habe dazu eine weitere Frage, die für viele,die in den letzten Jahren erst gebaut oder bauen lassen haben, interessant sein wird:

Ab wann müssen die Ventile für die Entnahme zur Kontrolle installiert sein, wenn das Haus/die Wohnung nach den neuesten technischen Regeln gebaut wurde (vertraglich so bezeichnet)?

So viel wie ich weiß, wird in der TrinkwV immer auf das Arbeitsblatt W 551 verwiesen und dieses gehört seit 2004 bereits zu den anerkannten technischen Regeln (darin steht, an welchen Anlagen solche Ventile angebraucht werden).

Wenn dies tatsächlich so ist, dann hat immer der Handwerker/Bauträger seit 2004 dafür zu sorgen, das diese Ventile eingebaut werden. Also, wenn vertraglich festgelegt ist, dass nach den neuesten anerkannten technischen Regeln gebaut wird, danngehören diese Ventile dazu. Oder sehe ich das falsch?

Wenn ich richtig liege, dann könnte man seinen Bauträger/Handwerker zur Nachbesserung noch auffordern und dieser müsste den Einbau auch bezahlen.

Vom Bundesumweltamt habe ich dazu folgende Antwort erhalten (sinngem.)
–> Die Ventile müssen nicht zwingend eingebaut sein. Es reicht, wenn geeignete Stellen vorhanden sind und diese abflammbar sind.
Seit April 2004 (Ausgabe des Arbeitsblattes W 551) gilt dieses als eine ALLGEMEIN ANERKANNTE REGEL DER TECHNIK.