WEG Lichtschachtabdeckung Tiefgarage

Zum Wohn- und Geschäftshaus gehört eine Tiefgarage. Die Stellplätze befinden sich im Sondereigentum. Gemäß Gemeinschaftsordnung ist jeder Eigentümer für die Reinigung seines Stellplatzes selbst verantwortlich. An einigen Stellplätzen befinden sich Lichtschächte, durch die besonders im Herbst viel Laub eindringt. Die Gemeinschaft wollte vor acht Jahren von außen eine gitterförmige Abdeckung der Lichtschächte anbringen lassen. Es gab aber kein akzeptables Angebot. Jetzt hat der Verwalter von innen eine Gazeabdeckung mit angeschraubten Holzrahmen anbringen lassen. Möglicherweise geschah das auf Wunsch eines Beiratsmitgliedes. Es gab weder einen Eigentümerbeschluss noch eine Ausschreibung und Angebote dazu. Wer muss für die Kosten und die Reinigung aufkommen?

Da es bereits montiert wurde hat ja schon jemand die Kosten übernommen oder es sind keine angefallen. Die Reinigung ist Gemeinschaftssache und wird sicherlich über die sowieso nötige Garten- und Außenflächenpflege übernommen.
Die Sondereigentümer sollen ja nach Vereinbarung nur „ihre“ Stellflächen reinigen, Lichtschacht bzw. jetzt die Abdeckung gehört zum Gemeinschaftseigentum und muss von der WEG veranlasst und bezahlt werden.
Was es an Stellflächen in TG eigentlich zu reinigen gibt frage ich mich schon, reingewehte Blätter mal ausgenommen. Was ist mit den Verkehrsflächen, Zufahrt, Rampe,Wege zu den Stellplätzen usw. in der TG, wer reinigt die ?
Wie immer in WEG ist das meiste „viel Lärm um nichts“ und eher lächerlich.

MfG
duck313

Jetzt habe ich meinen Beitrag versehentlich gelöscht, statt auf ihn zu antworten. Moderatorenschicksal. :roll_eyes:

Also noch einmal neu in aller Kürze:
Es ist durchaus möglich, dass die Lichtschächte der Be- bzw. Entlüftung dienen. Falls das der Fall ist, führt jede Veränderung zu einer Beanstandung bei der nächsten Begehung durch den Sachverständigen (findet im Hinblick auf die Lüftungssysteme alle drei Jahre statt). Das Anbringen eines Gitters o.ä. wäre eine solche zu beanstandende Veränderung, weil sich darin Gegenstände wie bspw. Blätter, Papier usw. verfangen bzw. sich das ganze Gitter zusetzen kann, so dass der Luftaustausch herabgesetzt wird.

Generell sind die Lüftungsanlagen und Lichtschächte allgemein Gemeinschaftseigentum, so dass alle Kosten der Gemeinschaft zufallen. Ob der Verwalter hier eigenmächtig gehandelt hat oder den alten Beschluss umgesetzt hat, lässt sich sicherlich herausfinden. Selbst falls ersteres der Fall ist, dürften die Kosten von wahrscheinlich 100-200 Euro pro Stück nicht weiter ins Gewicht fallen. Eventuell hat auch jemand (=Bewohner) die Gitter zu Selbstkosten erstellt.

Viel interessanter ist die Frage, wer am Ende die Kosten für den Abbau und ggfs. weitere Folgekosten trägt, wenn die Dinger vom Sachverständigen moniert werden und er bspw. zur Kontrolle einen kostenpflichtigen Zusatztermin ansetzt. Wahrscheinlich erscheint mir aber, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Beschluss erfolgte und die Gitter so günstig waren, dass kein weiterer Beschluss bzw. keine Ausschreibung notwendig war.

Gruß
C.

Danke erst einmal für die Infos.
Das Anbringen dieser Gitter hat tatsächlich dazu geführt, das sich darin binnen kürzester Zeit Laub und diverser Unrat angesammelt haben. Es ist nur eine kleine Tiefgarage mit 17 Einstellplätzen ,so dass die Lichtschächte natürlich auch der Belüftung dienen. Neu ist mir, dass alle drei Jahre eine Begehung durch einen Sachverständigen stattfindet. Gilt das generell oder erst ab einer bestimmten Garagengröße?

Das gilt für NRW und Mittel- und Großgaragen, wobei eine Mittelgarage bei einer Fläche von 100 qm anfängt. Auch wenn Baurecht Ländersache ist, gehe ich doch davon aus, dass sich die anderen Bundesländer ähnliche Regelungen ausgedacht haben. Für Hessen und Bayern weiß ich es sicher (auch mit den drei Jahren Abstand zwischen den Prüfungen), wenngleich ich nicht im Kopf habe, ob die andere Grenzen bei der Fläche ziehen. Es sollte mich aber wundern, wenn eine Garage mit 17 Stellplätzen - mit also mindestens 300 Quadratmetern - nicht darunter fallen würde.