WEG mit Garteneigentum?

Hallo!

Üblicherweise wird es m.W. in WEGs mit einzelnen Wohnungen zugeordneten Gartenteilen so gehandhabt, dass ein Sondernutzungsrecht für den Gartenteil eingeräumt wird.

Gibt es denn auch WEGs (mit ca. 5-20 Wohneinheiten), wo die Gartenanteile den Wohnungen als Eigentum zugeordnet sind? Also ohne Einschränkungen durch die übrigen WEG-Mitglieder in der Nutzung?

Hat jemand eine entsprechende Teilungserklärungs-Vorlage, die er mir zur Verfügung stellen könnte?

Kann mir außerdem jemand kurz die Unterschiede zwischen Sondernutzungsrecht und Sondereigentum, insbesondere bei Gartenanteilen, zusammenfassen (bitte keine meilenlangen Juralinks, mir reicht eine kurze, allgemeine Info)?

Vielen Dank im voraus und beste Grüße!

Mathias

Hallo!

Üblicherweise wird es m.W. in WEGs mit einzelnen Wohnungen
zugeordneten Gartenteilen so gehandhabt, dass ein
Sondernutzungsrecht für den Gartenteil eingeräumt wird.

Gibt es denn auch WEGs (mit ca. 5-20 Wohneinheiten), wo die
Gartenanteile den Wohnungen als Eigentum zugeordnet sind? Also
ohne Einschränkungen durch die übrigen WEG-Mitglieder in der
Nutzung?

Nein - Gartenanteile sind m.E. zwangsläufig Gemeinschaftseigentum, wenn selbst Fenster in der Außenfassade nicht als Sondereigentum der zugehörigen Wohnung zugeteilt werden können.

Hat jemand eine entsprechende Teilungserklärungs-Vorlage, die
er mir zur Verfügung stellen könnte?

Kann mir außerdem jemand kurz die Unterschiede zwischen
Sondernutzungsrecht und Sondereigentum, insbesondere bei
Gartenanteilen, zusammenfassen (bitte keine meilenlangen
Juralinks, mir reicht eine kurze, allgemeine Info)?

In der Wirkung sind Sondernutzungsrecht und Sondereigentum weitgehend vergleichbar.
Sondernutzungsrechte sind immer mit dem Sondereigentum verbunden und sind nicht außerhalb der Eigentümegemeinschaft verkaufbar.
Das heißt du kannst nicht das Recht zur Gartennutzung an einen x-beliebigen verkaufen.
Sondernutzungsrechte müssen entsprechend formuliert sein, um maximale Wirkung für den Besitzer zu erzielen.
Eine einache formulierung: „Die Gartenfläche ABCD wird dem Sondereigentum Nr.n zur alleinigen Nutzung zugeteilt…“, erlaubt sicherlich nicht die Errichtung eines Gartenhauses, einer Terrasse oder eines Swimmingpools.

gruß n.

Gibt es denn auch WEGs (mit ca. 5-20 Wohneinheiten), wo die
Gartenanteile den Wohnungen als Eigentum zugeordnet sind? Also
ohne Einschränkungen durch die übrigen WEG-Mitglieder in der
Nutzung?

Nein - Gartenanteile sind m.E. zwangsläufig
Gemeinschaftseigentum, wenn selbst Fenster in der Außenfassade
nicht als Sondereigentum der zugehörigen Wohnung zugeteilt
werden können.

Nicht ganz die Frage beantwortet, will ich meinen. Es ging darum, ob der Gartenteil einer Wohnung zugeordnet werden kann.
Das geht, allerdings nicht als Sondereigentum, sondern als Sondernutzungsrecht. Schon oft gesehen, dass die Wohnungen im EG den Garten als Sondernutzungsrecht ausschließlich für sich nutzen und die Wohnungen darüber ihre Balkone hatten. Wobei ich auch nicht daran zweifele, dass der Bodenanteil auch als Sondereigentum zugeordnet werden dürfte. Dazu müsste das bisschen Land nur geteilt werden. Ob das aber wirklich sooo viel Sinn macht?

Detaillierung
Hallo!

Danke Euch für die bisherigen Antworten.

Der Zweck der Frage ist, herauszufinden ob es für einen einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zugeordenten Gartenteil die Möglichkeit für den Wohnungseigentümer gibt, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass er in dem Garten „machen kann, was er will“.
Mir geht es hierbei insbesondere um die Bepflanzung und generelle Gartengestaltung, also um das Pflanzen und Fällen von Bäumen, das Anlegen von Steinbeeten, das Errichten eines Gartenhauses, u.ä.

Es geht nicht um das Betonieren des Gartens, die Umwalndlung in einen Parplatz, das Ausheben eines Schwimmbades o.ä.

Vielen Dank und Grüße!

Mathias

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Hallo!

Danke Euch für die bisherigen Antworten.

Der Zweck der Frage ist, herauszufinden ob es für einen einer
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zugeordenten Gartenteil die
Möglichkeit für den Wohnungseigentümer gibt, eine Grundlage
dafür zu schaffen, dass er in dem Garten „machen kann, was er
will“.
Mir geht es hierbei insbesondere um die Bepflanzung und
generelle Gartengestaltung, also um das Pflanzen und Fällen
von Bäumen, das Anlegen von Steinbeeten, das Errichten eines
Gartenhauses, u.ä.

Nein, er kann nur das machen, was in der Teilungserklärung FÜR DEN sONDERNUTZUNGSBERECHTIGTEN festgelegt wird - und wenn du vorher weißt, was du später willst, kann man das in die Teilungserklärung reinschreiben.
Wenn die Teilungserklärung zu grass ist, kauft allerdings anschließend niemand mehr die übrigen Wohnungen!
Die oben genannten Ideen sind m.E. aber problemlos umsetzbar.

Es geht nicht um das Betonieren des Gartens, die Umwalndlung
in einen Parplatz, das Ausheben eines Schwimmbades o.ä.

Anlegen von Wegen, Errichten von Zäunen und Sichtschutzmöglichkeiten? Gartenteich?

Gruß n.

Hallo!

Vielen Dank für die Hilfe.

Anlegen von Wegen, Errichten von Zäunen und
Sichtschutzmöglichkeiten? Gartenteich?

Es geht um Bäume und deren Fällung. Das Kind liegt jedoch bereits im Brunnen, ich wollte nur für evtl. zukünftige Projekte wissen, wo ich stehe.

Danke nochmal und Grüße,

Mathias