In letzter Zeit höre ich immer öfter, dass Wohneigentümergemeinschaften bzw. deren Verwalter unterschiedlich damit umgehen, wie langfristige Besuche in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden:
- eine Eigentümerin hat an ca. 30 Wochenenden
Besuch, der auch über Nacht bleibt.
30 WE x 2 Tage => 60 Tage pro Jahr
Diese Eigentümerin bezahlt deshalb freiwillig Nebenkosten für eine weitere Person. Auch um jede weitere Streitigkeit aus dem Wege zu gehen.
- eine Eigentümerin hat einen permanenten Besucher. Dieser wurde von ihr mit Haus- und Wohnungsschlüssel ausgestattet. Er benutzt die von ihr aufgestellte Waschmaschine und erledigt Einkäufe.
Diese Eigentümerin bestreitet – entgegen der Aussagen der anderen Miteigentümer – diese Vorgänge. Sie weigert sich, Nebenkosten für eine weitere Person zu zahlen.
In beiden Wochnungen werden die Nebenkosten nach einem Mischschlüssel berechnet.
Hier nun meine Frage, gibt es zu solchen Vorfällen gesetzliche Regelungen ?
Wo kann ich dazu sonst was nachlesen ?
Hallo, tut mit leid, da bin ich auch überfragt. In den Fällen, wo ich soetwas hatte, haben diejenigen immer freiwillig mehr gezahlt, manchmal auch nur für eine halbe Person, aber das war dann ja auch i. O.
Mfg artep67
Tut mir leid, das weiß ich nicht.
Normalerweise ist es ja so, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht jeden Einzelfall erfassen können.
So wie auch bei den Beispielen. Manchmal gibt es dazu noch Gerichtsentscheide, wenn in einem konkreten Fall jemand vor Gericht zieht - und diese Urteile findet man gegebenfalls über google oder eine andere Suchmaschine. Ich probiere dann immer mehrere Formulierungen aus. Oder ich gehe (im Notfall) zum Rechtsanwalt und lasse mich beraten.
Und bei Eigentümergemeinschaften spielt meiner Erfahrung nach der menschliche Faktor eine sehr große Rolle: wer hat ein dickes Fell, wer ist bescheiden, wer geizig, wer ist leicht beleidigt, wer „kann mit wem“ usw. Jede WEG ist ein Kosmos für sich…
Hallo Else311,
in Ihrem Fall geht es eigentlich um Mietrecht, und darüber kann ich nur wenig sagen. Ich kenne jedoch Fälle aus meinen Eigentümergemeinschaften, bei denen Folgendes praktiziert wird:
Wenn ein Besucher länger als 6 Wochen im Jahr zu Besuch ist, wird er als volle Person bei der Abrechnung gezählt, sofern die Bewirtschaftungskosten auf Personen umgelegt werden. Das heißt, ein Besucher darf im Jahr nur 42 Tage zu Besuch sein, ohne dass zusätzliche Nebenkosten anfallen. Es muss jedoch nachweisbar sein. Der Verwalter muss sich darum kümmern und notfalls einen Beschluss herbeiführen, dass die betreffende Vermieterin oder Eigentümerin zur Kostenbeteiligung verpflichtet wird.
MOETT
Danke Moett. Deine Aussage entspricht auch meinem Verständnis zu 100 %. Das Problem bleibt aber, wo kann ich dazu was nachlesen ? Es muss doch auch hierzu bereits Gerichtsurteile geben ?
Hallo,
nachlesen kann man im Internet. Vielleicht auch im Mietrecht, ich weiß es nicht. Ich weiß, dass es länderverschiedene Urteile gibt. Manche Gerichte gehen sogar bis 8 Wochen Besuchszeit hoch.
Am besten,einen Fachanwalt fragen, das kostet vielleicht 50-80 EUR.
MOETT
Danke Moett. Deine Aussage entspricht auch meinem Verständnis
zu 100 %. Das Problem bleibt aber, wo kann ich dazu was
nachlesen ? Es muss doch auch hierzu bereits Gerichtsurteile
geben ?
Antwort:
NEIN, es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Normalerweise sind die Kosten nach Wohnungsgröße (MEA) umzulegen, dann ist es egal, wieviele Personen in der Wohnung sind.
Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden und dazu braucht man die Teilungserklärung u.U. auch in den vergangenen Jahren gefasst Beschlüsse die ggf. rechtskräftig geworden sind.
MfG
Hartmut Eger
Freier Sachverständiger für Wohnungwirtschaft
www.eger-partner.de