Darf eine WEG verlangen, dass ein Verteter eines Wohnungseigentümers bei der WEG-Versammlung ein anderer Wohneigentümer ist? M. W. und m. E. darf doch ein Eigentümer jede x.-beliebige Person als seinen Vertreter benennen.
So etwas kann uU in der Teilungserklärung geregelt sein.
vnA
Teilungserklärung? Is das nicht das, was man beim Kauf bekommt? Kann die WEG das ändern mit einfachen Beschluss?
Teilungserklärung ist das, was bei der Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen als Grundlage für die Beziehung der Wohnungseigentümer untereinander festgelegt wird.
Diese beim Kauf erhalten zu haben ist sehr gut, da das nicht selbstverständlich ist. Sollte sie nicht vorliegen, kann man sie beim Verwalter anfordern.
Die Teilungserklärung zu ändern ist nicht einfach. Sind Dinge darin allerdings nicht geregelt, kann die Gemeinschaft sie uU mit einfacher Mehrheit beschließen. Zu beurteilen was möglich ist und mit welchen Mehrheiten das beschlossen werden kann, ist sehr schwierig und komplex, so dass es einem Fachanwalt überlassen werden sollte. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass (unzulässige) Beschlüsse uU in einem relativ schmalen Zeitfenster mittels Klage angegangen werden müssen, da sie sonst rechtskräftig und damit trotz ihrer Unzulässigkeit gültig werden können.
vnA
Müssen eventuelle Beschlüsse nicht irgendwie an alle veröffentlicht werden?
… an alle veröffentlicht …
Ich kann mich nicht erinnern irgendwann in einer Zeitung eine derartige Veröffentlichung gesehen zu haben.
Ob der Beschluss erst nach einer Protokollübersendung wirksam wird kann auch ein Fachmann beantworten. Da traue ich mir als ianal keine abschließende Äußerung zu.
vnA
Hallo,
Darf eine WEG verlangen, dass ein Verteter eines
Wohnungseigentümers bei der WEG-Versammlung ein anderer
Wohneigentümer ist?
ich habe es jetzt grade nicht gefunden, aber ich habe im Hinterkopf, dass das sogar gesetzlich so geregelt ist.
M. W. und m. E. darf doch ein Eigentümer
jede x.-beliebige Person als seinen Vertreter benennen.
Nein. Und als Grund dafür wurde genannt, dass Teilnehmer an einer WEG-Versammlung tiefere Einblicke in die Vermögensverhältnisse der anderen Eigentümer erhalten, als das im Alltagsleben normal ist.
Daher dürfen nur eigene Ehegatten, andere Eigentümer oder die Verwaltung bevollmächtigt werden.
Gruß, Karin
Das WEG gibt da nichts her. Wenn es gesetzlich geregelt wäre, würden derartige Passagen nicht in den Teilungserklärungen auftauchen.
vnA
… an alle veröffentlicht …
Ich kann mich nicht erinnern irgendwann in einer Zeitung eine
derartige Veröffentlichung gesehen zu haben.
sicher, nein ich meinte auch im Grunde bekanntgegeben, eben durch protokoll etc.
Ob der Beschluss erst nach einer Protokollübersendung wirksam
wird kann auch ein Fachmann beantworten. Da traue ich mir als
ianal keine abschließende Äußerung zu.
was ist ianal?
Nein. Und als Grund dafür wurde genannt, dass Teilnehmer an
einer WEG-Versammlung tiefere Einblicke in die
Vermögensverhältnisse der anderen Eigentümer erhalten, als das
im Alltagsleben normal ist.Daher dürfen nur eigene Ehegatten, andere Eigentümer oder die
Verwaltung bevollmächtigt werden.
Nach den erfahrungen der letzen Jahre glaub ich das nicht. Außerdem. Wie sieht es mit Rechtsanwälten aus?
Einblicke ins Vermögen. Nein, da gibt es ja kaum Einblicke, und dass man eine Whg. besitzt, ist ja kein Geheimnis.
ianal = I am not a lawyer = Ich bin kein Anwalt
Der Eingangssatz war als humoristische Einlage gedacht. Das Studium des WEG machte mich bezüglich Protokollversendungspflicht aber auch nicht schlauer.
vnA