WEG Recht - wie werden die Stimmen gezählt

Hallo und guten Morgen, ich habe folgende Frage:
Auf einer Eigentümerversammlung sind von 10.000 Miteigentumsanteilen (MEAT) 6.000 persönlich oder durch Vollmacht vertreten. Nun stimmen davon z.B. 4.000 mit JA, 1.500 mit Enthaltung und 500 mit NEIN. damit wären ja über 50% der anwesenden/vertretenen MEAT dafür aber eben zu wenig für alle Eigentümer.
Ist der Beschluss damit angenommen oder wird immer über müssen 50% der Gesamtanteile mit JA stimmen?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Babse

Vielen Dank für Eure Antworten!
Babse

wg. Urlaub z.Zt. keine Antwort möglich. Sorry !

i.A.

Z.

Sehr geehrte Dame,

das kommt auf die Regelungen im Verwaltungsvertrag an ob eine Mehrheit der anwesenden Stimmen oder aller Stimmen verlangt ist.

Üblicherweise gilt § 25 III WEG. Maßgeblich ist die Mehrheit der anwesenden Stimmen, da eine Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mehr als 50% der Stimmen anwesend sind.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Barbara,
dies ist so nicht zu beantworten, Du musst Dir die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung)ansehen, dort ist das sicherlich geregelt.

Gruß

Hallo Babse,

wenn nur 6.000 MEA persönlich oder mit Vollmacht vertreten sind, dann wäre die einfache Mehrheit 3.001 MEA, und mit 3.001 MEA wäre die Versammlung (50 % von 10.000 = 5.000 MEA) auch beschlussfähig.

Ich gehe mal von der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit aus:

Wenn : z.B. 4.000 mit JA, 1.500 mit Enthaltung und 500 mit NEIN stimmen, dann ist das Ergebnis 4.000 JA Stimmen , 500 NEIN Stimmen = Ergebnis JA, weil mehr als 3.001 MEA mit ja gestimmt haben. (Enthaltungen zählen grundsätzlich weder positiv noch negativ, sie sind wie nicht abgegeben).

Ich muss mich hier so äußern, da ich den Text der Beschlussfassung nicht kenne.

Sollte es sich um Modernisierung oder bauliche Maßnahmen handeln (WEG § 22 Abs. 2 und 1) dann gilt die doppelt qualifizierte Mehrheit bzw. die Zustimmung Aller.

Hoffe geholfen zu haben.
www.akademie-wohnungseigentuemer.de

Hallo,

es zählen die stimmen der anwesenden bzw. Vertretenen. Die nicht anwesenden haben „Pech“ und müssen sich den Entscheidungen fügen.

Gruß,
Andreas

Hallo,
tut mir leid, das weiß ich nicht, weil wir in unserer WEG das Pro-Kopf-Prinzip haben und auch andere Mehrheiten nötig sind, nämlich 9/10 und im Wiederholungsfall 3/4.
Bei uns gehen wir jedenfalls immer von der Summe der anwesenden und durch Stellvertreter vertretenen EigentümerInnen aus, wenn wir zählen, ob ein Antrag angenommen ist. Ich vermute daher, dass das immer so ist.

Damit eine Eigentümerversammlung abstimmungsfähig ist, müssen mehr als die Hälfte der Anteile präsent oder durch Vollmacht vertreten sein. Zur Abstimmung selbst hat jeder Wohnungseigentümer (auch Ehepaare) pro Wohnung eine Stimme. In einigen Fällen entscheiden 75 %, in den meisten aber die Mehrheit, d.h. 51%.
Abrechnungen erfolgen jedoch wieder Anteilsmässig.

Hallo Barbara,
wenn es sich um einen normalen Mehrheitsbeschluss handelt, reichen die 4-000 JA-Stimmen. Es waren ja mehr als 50% der Anteile anwesend, damit war die Versammlung beschlussfähig, und davon hat die Mehrheit mit JA gestimmt, also ist der Beschluss angenommen.
Wenn es jedoch ein Beschluss war, wo alle Eigentümer mit JA stimmen mussten, recht es nicht.
Und für einen doppelt qualifizierten Mehrheitsbeschluss reicht es auch nicht.
Ich müsste den Beschlusstext lesen, um das entscheiden zu können.
Freundliche Grüße
MOETT

P.S.Sie können auch „Stimmrecht Eigentümerversammlung“ über Google nachsehen. juliuszwo

Hallo zusammen!

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!!!
Das hilft mir sehr weiter!

Ein schönes Wochenende!
Barbara

Hallo,
sorry, da kenn ich mich nicht aus.
LG aus Bayern

Nach meiner Auffassung wären damit die JA-Sager im Recht/ am Zug.
I.d.R. geht es ja nach anwesenden Stimmberechtigten bzw. Beteiligung/ Beteiligten.
In dem genannten Fall haben also von 6000 „Anwesenden“ schon mal Zweidrittel für einen bestimmten Antrag gestimmt.

Gruß AK

Dazu kann ich Ihnen leider nichts sagen.

Hallo,
würde so erst mal sagen, dass die Stimmabgabe bzw. der Beschluss damit gefasst worden ist. Denn bei einer Versammlung können auch nur die Stimmen oder durch Vollmacht vertretenen Stimmen gezählt werden, die tatsächlich anwesend sind oder aber in Euren „Statuten“ ist etwas anderes vermerkt. Würde dass noch mal abchecken.

Gruß Annette

Sorry, nicht mein Rechtsgebiet.

Das ist eine Frage der Vertragsgestaltung. Im Eigentümervertrag ist geregelt, wie die Stimmen gewertet werden. Ich kenne die Regel, wer nicht an der Abstimmung teilnimmt, unterwirft sich demokratisch der teilnehmenden Stimmenmehrheit.
Im genannten Beispiel sind die 4.000 nicht Anwesenden automatisch für die anwesende Mehreit - d.h. es sind damit 8.000 Ja-Stimmen.
Aber es kann halt im Vertrag anders stehen. Und diesen kenne ich ja nicht.
Ich hoffe geholfen zu haben und wünsche noch einen schönen Sonntag.