angenommen in einer Teilungserklärung ist folgendes geregelt:
der komplette Grund und Boden ist Gemeinschaftseigentum
Gebäude 1 incl. Nebengebäude wird als Sondereigentum definiert
Gebäude 2 incl. Nebengebäude wird als Sondereigentum definiert
Wenn nun ein Nebengebäude von Gebäude 1 abgerissen und für ca. 15 Jahre weder wieder aufgebaut noch sonst wie genutzt wurde, welche Rechte hat der Sondereigentümer des Gebäude 1?
Kann er innerhalb der Fläche, die als Sondereigentum definiert wurde, beliebig Gebäude errichten, ohne sich hierzu mit den Sondereigentümern des anderen Gebäude abzustimmen?
Kann er innerhalb der Fläche, die als Sondereigentum definiert wurde, einen Parkplatz oder Garten errichten und den alleinigen Anspruch zur Nutzung darauf erheben?
Stellt sich die Frage, wer hat an der Rückgebauten Sache das Sondereigentum? Der Fragesteller, oder die Person/en die das zurückbauen?
Am Grundstück selbst ist zwingend Gemeinschaftseigentum, ebenso wie die Aussenmauern des Gebäudes. Sondereigentum hat man „nur“ an der Wohnung, solange es diese gibt.
Zum Abriss wird es wohl eine Allstimmige Entscheidung gegeben haben.
Zwar könnte man daraufabstellen, würde er (erlaubterweise) Gebäude neu errichten, dann stünde der Grund und Boden dort auch nicht der Gemeinschaft zu Verfügung.
Und bei Nutzung „nur“ als Stellplatz oder Gartenland könnte man zumindest streiten, ob die neue Nutzung für die Gemeinschaft so stark störend wäre das sie ein Recht auf Ablehnung hat.
Meine Tendenz ist aber ja.
Denn Grund und Boden ist eindeutig Gemeinschaftseigentum, nur die Bebauung im vorhanden Maße ist dem Sondereigentümer gestattet.