WEG Stimmrecht bei mehreren WEs

Guten tag, die frage ist dann, war der eigentümer bei der versammlung da oder nicht. nach WEG hat jeder eigentümer eine stimme, die versammlung ist aber nur beschlussfähig, wenn mehr als die hälfte der eigentümer anwesend sind. dies umgehen manche verwalter durch eine sofortige 2te einladung in der einberufung, falls die versammlung nicht beschlussfähig ist. alle anwesenden stimmen werden gezählt und die mehrheit festgestellt. die stimmen werden nach WEG nicht in miteigentumsanteile umgerechnet. nicht abstimmen ist eine enthaltung. es gibt in manchen teilungserklärungen abweichungen zum WEG. Grüße Thilo Rose

Guten Tag Herr Rose, wir sind nicht so belesen auf diesem Gebiet und wüßten nun genau, wie es ist bei 6 Wohneinheiten mit Teilungsvertrag, wo jeder 1 Stimme hat und einer dabei 2 WE besitzt, hat dieser nun 2 Stimmen, da er je WE mit seinem Partner Eigentümer ist. MfG

Guten Tag,

im WEG ist klar geregelt, dass jeder Wohnungs-eigentümer eine Stimme hat, und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und unabhängig davon, wie viele Eigentumswohnungen ihm gehören.

Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, können die Miteigentümer das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Steht also das Eigentum an einer Eigentumswohnung beispielsweise den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, so haben diese nicht zwei Stimmen, sondern lediglich eine. Diese eine Stimme können die beiden Ehegatten nur einheitlich ausüben, d. h. sie müssen sich einigen, ob die Stimme für oder gegen den Beschlussgegenstand abgegeben wird oder ob sich das Paar seiner Stimme enthalten möchte. Können sich die Miteigentümer über die Stimmabgabe nicht einigen, entfällt das Stimmrecht bzw. die Stimmabgabe ist nicht zu berücksichtigen.

Auch dann, wenn etwa die Miteigentümer Eigentümer mehrerer Raumeinheiten sind, haben sie nur eine Stimme, die einheitlich auszuüben ist.

Gefunden habe ich das bei im Haufe Verlag, Immobilien Service.

Schaut aber bitte in der Teilungserklärung nach, ob nicht etwas anderes vorgesehen ist. Dann müssten wir nochmal ins Detail gehen.

Lieben Gruss
Harry

Hallo Harry, zuerst mal DANKE, dass ging ja schnell. In der Teilungserklärung steht, unter Punkt Eigentümerversammlung: „In der ETV trifft auf jede Wohnung eine Stimme“ nicht mehr und nicht weniger. Die anderen berufen sich nun auf das WEG und sagen das zählt nicht. Dadurch scheitern natürlich bei 6 Parteien viele Beschlüsse, weil sich 3 Verwandte immer einig sind. Sonst wäre es wenigstens patt. Danach könne man ja bei bestimmten Entscheidungen andere Faktoren einfließen lassen wie z.B. keine Stimmgültigkeit des Eigentümers, der auch Verwalter ist.
Danke nochmals, ich bin natürlich auch nicht unbedingt der Typ, welcher jetzt nun Gerichte beschäftigen will, aber mich interessiert schon, wer Recht hat. MfG Maik

Jeder Wohnungseigentümer hat nur eine Stimme, auf die Zahl der Wohnungen kommt es nicht an. Ein Kapitalanleger mit 30 Wohnungen hat auch nur eine
Stimme.

Möchten Sie weiteres wissen?

Gruß rena888

2 Stimmen ist richtig.
H.G.

Jetzt gibt es ja hier nun 2 versch. Meinungen. Was ist nun bindend, das WEG oder der Teilungsvertrag? Gruß Maik

Hallo Maik P.,

Ich hoffe, daß die nachstehenden Ausführungen die gestellte Frage beantworten:

  1. Beschlussfähigkeit:
    Für die Beschlußfähigkeit einer Versammlung spielt die Anzahl der anwesenden WE (Köpfe) keine Rolle! Maßgebend ist die Anzahl der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Miteigentumsanteile. Es ist deshalb unerheblich, wer tatsächlich anwesend ist, sondern die erteilten Vollmachten zählen mit! Das Gesetz schreibt vor, daß zur Beschlußfähigkeit „mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile“ vertreten sein muß. Exakt 50 Prozent reichen nicht.

  2. Stimmrechte:
    Bei der fraglichen WEG gilt offenbar (das vom Gesetz her vorgesehene, aber abdingbare, also änderbare) „Kopfprinzip“. Das besagt, daß jeder WE eine Stimme hat, und zwar unabhängig von den Miteigentumsanteilen und vor allem unabhängig von der im gehörenden Anzahl Wohnungen. Auch hierbei spielt es keine Rolle, ob er persönlich anwesend ist oder sich über eine erteilte Vollmacht vertreten lässt.

Gehört eine Wohnung mehreren Eigentümern, z. B. Eheleuten, so haben sie nur ein Stimmrecht, das sie nur gemeinsam ausüben können. Sonderregelungen, die hier offenbar nicht gefragt sind, gelten dann, wenn ein Eigentümer eine Wohnung selbst besitzt und Miteigentümer bei anderen Wohnungen ist.

  1. Zweiteinladung in der Einberufung der Erstversammlung („Eventualeinladung“):
    Diese muß gleiche Tagesordnung wie Erstversammlung haben und ist in jedem Fall beschlussfähig.
    Die Zweiteinladung direkt in der Einladung zur Erstversammlung, evtl. um eine halbe Stunde zeitverschoben, nennt man „Eventualeinladung“. Sie wird oft praktiziert, ist aber eindeutig unzulässig! Die in dieser Eventualversammlung gefassten Beschlüsse sind nicht ungültig, sondern anfechtbar. Die Anfechtbarkeit entfällt, wenn bei der Zweitversammlung die Beschlußfähigkeit gegeben war. Die Zweitversammlung muß zwingend gesondert mit der vorgeschriebenen 14-Tage-Frist eingeladen werden, wenn die Erstversammlung nicht beschlussfähig war.

Mit freundlichen Grüßen
Sealord

Danke Herr Wolfgang Detering. MfG Maik P.

hallo Maik P, hier ist zum Beispiel eine Entscheidung eines OLG:
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2003 - 3 Wx 107/03)

zu finden unter:
http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?S_Akte…

Also die Teilungserklärung ist gültig.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.422 Tagen 1.704 Mal Fragen beantwortet (Zählung ab Juni 2000)

Jetzt gibt es ja hier nun 2 versch. Meinungen. Was ist nun
bindend, das WEG oder der Teilungsvertrag? Gruß Maik