WEG und Haftung anderer Eigentümer

Hallo,

ich habe eine Frage wo ich die Hoffnung habe, dass Ihr mir da weiter helfen könnt. Nehmen wir mal an man lebt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und es gibt einen der sein Hausgeld unregelmässig bezahlt. Es gibt bestimmte Leistungserbringer (Heizungsfirmen, Schornsteinfeger,etc. ) die Ihre Leistung erbracht haben, aber von dem eben erwähnten Eigentümer ebenfalls unregelmässig bezahlt werden. Nun wollen diese sich einen heraussuchen, der für den anderen aufkommt und verklagen. Ist dieses Rechtens? Eine Hausverwaltung gibt es (noch) nicht.

Hi!

In der Tat scheint es so zu sein, dass die WEG unter gewissen Voraussetzungen gesamtschuldnerisch haften muss.
Hierfür sollte jedoch die Instandhaltungsrücklage gebraucht werden, welche dann später durch Klage gegen das säumige WEG-Mitglieg wieder aufgefüllt werden kann.

Was mich etwas verwundert: sammelt Ihr bei jeder Reparatur die Rechnungssumme nach Rechnugsstellung des Auftragnehmers einzeln ein?Normalerweise werden solche rechnungen vom Verwalter aus dem WEG-Konto beglichen. Er stellt dann ggf. auch die Forderung zum „Nachfüllen“ an die einzelnen WEG-Mitglieder aus und überwacht den Zahlungseingang. Wir haben ein ähnliches Problem in unserer WEG und der Klageweg wird sich nun eben zwischen WEG/Verwalter und dem säumig zahlenden WEG-Mitglied abspielen. Die Handwerker/Gaswerke oder wer auch immer haben damit nichts zu tun.

Grüße,

Mathias

Nehmen wir mal an man lebt in einer
Wohnungseigentümergemeinschaft und es gibt einen der sein
Hausgeld unregelmässig bezahlt.

Ein Mitglied einer WEG haftet grundsätzlich direkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der WEG, dass heisst, jede Forderung gegen eine WEG muss im Zweifel von jedem Eigentümer in voller Höhe beglichen werden. In der Theorie hat der Eigentümer dann einen Ersatzanspruch gegen die WEG im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs. Dies erfolgt idR durch die Abrechnung am Ende eines Geschäftsjahres.

Es gibt bestimmte
Leistungserbringer (Heizungsfirmen, Schornsteinfeger,etc. )
die Ihre Leistung erbracht haben, aber von dem eben erwähnten
Eigentümer ebenfalls unregelmässig bezahlt werden.

Hier ist es ganz wichtig zu unterscheiden, wer der Leistungsempfänger ist, die WEG (z. B. Strom für Hausbeleuchtung, Müll - wenn nicht Doppelhaus / Reihenhaus, Schornsteinfeger - wenn nicht DH / RH, Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum, Verischerungen, Hausreinigung usw.) oder der Sondereigentümer selbst (z. B. Wohnungsstrom, ggf. Gaslieferungen bei Etagenheizung, Grundsteuer etc.) ist. Im ersten Fall „sucht“ sich der Versorgungsbetrieb Einen aus, der zahlen soll für alle. Im zweiten Fall hat der Versorger keinen Anspruch gegen den Rest der WEG.

Nun wollen
diese sich einen heraussuchen, der für den anderen aufkommt
und verklagen. Ist dieses Rechtens?

Ja, s. o.

Eine Hausverwaltung gibt
es (noch) nicht.

Dann sollte dies schnellstens passieren. Es badarf dringend eines Wirtschaftplans, der alle Eigentümer verpflichtet, Wohngeldvorauszahlungen (an den Verwalter, der auch ein Eigentümer sein darf (dringend ein Extrakonto für die WEG eröffnen)) zu leisten. Dieser (Verwalter und Wi-Plan) muss in einer Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden bindet jeden Eigentümer; ohne einen Wi-Plan ist es unmöglich, einen Eigentümer VOR Abrechnung der vorauslagten Kosten zu einer Zahlung zu verklagen. Und Achtung: die Abrechnung der Kosten muss in einer ETV per Mehrheit beschlossen werden.

Schöne Grüße aus Berlin
Ralf

…wenn du noch Fragen hast…[email protected]

richtig ist
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