Es hat eine WEG-Versammlung stattgefunden. Versammlungsleiter war der angebliche Prokurist der HV (UG(haftungsbeschränkt)). Die Prokura ist nicht im Handelsregister eingetragen. Trotz schriftlicher Aufforderung wurde v. Geschäftsführer der UG bislang kein Prokuranachweis oder sonstige Bevollmächtigung für den Versammlungsleiter vorgelegt.
Können die Beschlüsse der WEG-Versammlung angefochten werden, unter dem Hinweis, dass die Versammlungsleitung nicht durch einen Vertreter der HV vorgenommen wurde?
Wenn eine andere Person als der HV dies vornimmt bedarf es ja eines Beschlusses der WEG-Versammlung, der in diesem Fall nicht erfolgte.
Danke
Hallo,
diese Frage ist so einfach nicht zu beantworten.
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Mit wem wurde der Verwaltervertrag abgeschlossen?
Mit der UG, dann kann auch ein Vertreter der UG die Versammlung durchführen, dazu muss man nicht Prokurist sein.
(persönliche Anmerkung, es ist jedoch befremdlich, überhaupt eine UG als Verwalter zu akzeptieren. Wegen der Haftung) -
Da die Versammlung durch geführt wurde und auch anscheinend Beschlüsse gefasst wurden, sind diese nicht nichtig, höchsten nach genauer Prüfung anfechtbar. War denn der Eigentümer, der nun anfechten will bei der Versammlung anwesend?
Wenn ja, warum hat er es nicht sofort bemängelt oder ist unter Protest gegangen?
Gruß
P.
Danke für die Antwort Petra, Deine Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Der Verwaltervertrag wurde mit der UG geschlossen. Zimex hat heftig gegen die Bestellung der UG opponiert, der GF der UG vertritt aber als Anwalt(im Hauptberuf) eine Mehrheit der Eigentümer, so dass er sich quasi selbst bestellt hat. Natürlich kann sich der GF der UG vertreten lassen, aber eine schriftliche Vollmacht wurde nicht vorgelegt, obwohl dies verlangt wurde.
2.Zimex war anwesend und hat heftig protestiert und ist auch gewillt, die Beschlüsse anzufechten.
LG und Danke
Zimex
Hallo Zimex,
die Nummer ist nicht schlecht, ich kann dir nur empfehlen, suche dir einen guten Anwalt und fechte die Beschlüsse an sowie die Bestellung des Verwalters, obwohl die Abberufung des Verwalters nicht einfach sein wird.
Die Frage nach der Vollmacht des Vertreters des UG-Geschäftsführers, halte ich nicht für einen Anfechtungsgrund sämtlicher Beschlüsse.
Jedoch, stellt sich bei der Bestellung einer UG als Verwalter wirkich die Frage der Haftung. Ich würde daran ansetzen, dass es keine ordnungsgemäße Verwaltung sein kann, wenn bei einer UG im Haftungsfall nichts zu holen ist.
Viel Glück
Petra