WEG Verwalter entnimmt Sondervergütung

Wie könnte ich weiter vorgehen? Ein Hausverwalter hat 1999 einen Vertrag mit dem damaligen Beirat abgeschlossen, der mir und auch anderen Eigentümern der 10 Wohneinheiten bisher nicht vorlag. Da es schon öfters Unstimmigkeiten bei den Abrechnungen gab, die der inzwischen einzige Beirat (der Sohn einer der Eigentümerinnen, der zur Miete! wohnt!) übersah, habe ich mehrmals die Rechnungen zusätzlich stichprobenartig eingesehen und auch schon einiges gefunden, das noch geändert wurde, wenn ich es VOR der Versammlung fand. In den letzten beiden Jahren fanden die Versammlungen immer in der Zeit statt, in der ich regelmäßig in Urlaub bin und ich so nicht teilnehmen konnten.
Zufällig fand ich im vergangenen Jahr im Ordner eine Rechnung des Verwalters an uns über Technische Verwaltungskosten: „Sondergebühren lt. Vertrag für Instandhaltungsmaßnahmen“. Für Rechnungsbeträge, die sein Jahresgehalt übersteigen, darf sich der Verwalter eine Sondervergütung von 7% zzgl. MwSt. gewähren! Dieser Betrag wurde, wie alle anderen Reparaturrechnungen, anscheinend immer regelmäßig der Rücklage entnommen, vom Beirat/Rechnungsprüfer abgezeichnet, nur wir wussten nichts davon.

Nun liegt mir eine Kopie des Vertragsentwurfes vor (auf die Kopie des unterzeichneten Vertrages warte ich noch immer), nach dieser Vertragsklausel darf der Verwalter dies wohl, allerdings heißt es dort „wenn die BETREUTEN Arbeiten…übersteigen“. In diesem Jahr finde ich eine Rechnung über ca. 400.-- EURO, die Reparaturen einbezieht, obwohl der Verwalter bei keiner anwesend war oder einzelne gar nicht in Auftrag gegeben hat (turnusmäßige Auswechslung der Wärmemengenzähler durch die Ista / weitere angeblich defekte Wärmemengenzähler, die während der Spülung der Heizkreise durch die Eigentümer ersetzt werden mussten, Ausbessern der Dachrinne), auch wurden die Arbeiten nicht abgenommen oder waren mangelhaft etc…
Bei der letzten Versammlung vor 3 Wochen gab es dies als TOP- Diskussion. Der Verwalter sagt er wäre im Recht, würde aber in diesem Jahr diese Klausel „aussetzen“, wenn wir für einer größeren Sanierung, die wir soeben verabschiedet hatten, für ihn eine Bauregie-Gebühr von 4,5 % zzgl. MwSt. der Nettosumme genehmigen würden. Die Maßnahme wird über Sonderumlage finanziert, die in zwei Raten einzuzahlen ist, Summe rd. 22,000,-- EURO für die Hausfassade, Tendenz wohl eher steigend, wenn die Verwaltersondervergütung mit der Rechnungshöhe steigt.
Was meint Ihr, ist dies nicht schon eine Sache für Anwalt und Gericht?
Obwohl zwei Eigentümer abwesend waren, wurde über diesen TOP abgestimmt 7 Ja 1 Nein - nun muss ich innerhalb einer Woche reagieren!
Dazu kommt, dass die Hausverwaltung vor 2 Jahren nicht, wie sie es wollte auf 3 Jahre sondern nur auf 2 Jahre verlängernd gewählt wurde, dies aber im damaligen Protokoll mit den falschen Daten angegeben hatte und das Protokoll verändern musste. So war es ihm nicht klar, dass die Verwalterbestellung Ende des Jahres ausläuft – und leider ist es den anderen Eigentümern eher lästig, sich um einen neuen Verwalter zu kümmern. Es gibt so viele schwarze Schafe.

Hallo,

Hier ist in der Vergangenheit soviel Mist gemacht worden, dass es einem schon leid tut.
Also der Reihe nach:
Der Vertrag von 1999 konnte gar nicht vom Beirat abgeschlossen werden.Der vorgelegte Vertragsentwurf muß im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung als Tagesordnungspunktes der Einladung hierzu aufgeführt sein.
Wird er von den anwesenden Eigentümern mehrheitlich genehmigt, kann der gewählte Verwaltungsbeirat(es sollen immer drei sein) den Vertrag unterzeichnen.
Nicht anwesende oder bei der Abstimmung unterlegene Eigentümern können innerhalb einer Anfechtungsfrist von 4 Wochen Widerspruch einlegen.

Der einzige Beirat ist der Sohn einer Eigentümerin.Falls er nicht im Grundbuch als Eigentümer/Miteigentümer eingetragen ist darf er überhaupt kein Beirat sein es sei denn bei seiner Wahl hätten die Eigentümer ausdrücklich der Bestellung eines Nichteigentümers zugestimmt.
Dies scheint mir hier sehr fraglich zu sein.

Im übrigen ist dieser Verwaltungsbeirat für alles was er gesetzwidrig tut aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung voll verantwortlich und regresspflichtig.

Dies wäre z.b. der Fall dass der Beirat ohne Zustimmung mit den Eigentümern mit dem Verwalter igenmächtig Sondervergütungen ausgehandelt hat.

Die Abwesenheit von Eigentümern bei Versammlungen verhindern keine dort gefassten Beschlüsse. Jeder Eigentümer kann sich ja mit Vollmacht vertreten lassen.
Tut er dies nicht, hat er Pech gehabt.

Das hier vorliegende Problem ist, dass wohl sehr viele Unregelmäßigkeiten seit 1999 teilweise verjährt sein dürften.

In Anbetracht der total verfahrenen Situation scheint mir hier die Einschaltung eines erfahrenen Anwalts für Wohnungseigentumsrecht dringend geboten.

Hallo Praslin,

lt. WEG muß ein Verwaltungsbeirat aus 3 Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft bestehen. Wenn nur einer da ist, handelt es sich also um keinen Beirat.

Wenn der Verwalter sich durch Vertrag irgendwelche Sondervergütungen gewährt, ist zuerst zu prüfen, ob der Vertrag ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, also hat die Gemeinschaft den damaligen Verwaltungsbeirat bevollmächtigt, im Namen der Gemeinschaft diesen Vertrag abzuschließen, falls ja ist es ok, falls nein muß dagegen vorgegangen werden.

Weiter wichtig, wenn auf einer Versammlung eine Abrechnung angenommen wird, und Sie damit nicht einverstanden sind, weil z.B. Fehler drin sind, sollten Sie beim zuständigen Amtsgericht diesen Beschlußpunkt anfechten. Die Frist beträgt 4 Wochen. Ein Schreiben an den Verwalter, reicht nicht!!!

Ich würde zusätzlich auch eine Sonderversammlung beantragen mit dem TOP „Wahl einer neuen Verwaltung“

Gruß Fuchsi

Hallo Praslin,

Sie beziehen sich überwiegend auf rechtliche Sachverhalte, die durch einen Anwalt zu überprüfen wären. Ein Hausverwalter ist kein Jurist und Rechtsspezialist.

Bei der geschilderten Problematik kann ich daher nur allgemein antworten, da mir die genauen Sachverhalte nicht bekannt sind.

Es sollte geprüft werden, ob der Beirat damals berechtig war einen Vertrag mit der Verwaltung abzuschließen. Hierüber muss es einen Beschluss geben. Denn laut Gesetz ist der Verwalter durch die Eigentümerversammlung bestellt. Ein Vertrag ist somit mit der Eigentümergemeinschaft abzuschließen (nicht mit dem Beirat).

Ein Vertrag aus dem Jahre 1999 kann m.E. keine Rechtsgültigkeit mehr besitzten, da die Verwaltung maximal für 5 Jahre bestellt werden, Verträge also auch eine maximale Gültigkeit von 5 Jahren besitzen können.

Es sollte durch einen Anwalt geprüft werden, ob der Vertrag selbst und die Klauseln (hier Sondervergütung) in dem Vertrag rechtlich korrekt sind.

Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, könnten Schadenersatzansprüche gegen die Verwaltung gerichtet werden.

Auch wenn der Vertrag damals rechtgültig geschlossen wurde, hat natürlich jede Vertragpartei, also jeder Eigentümer umgehend eine Abschrift des Vertrages zu erhalten.

Die Jahresabrechnung der Verwaltung muss transparent und für einen Eigentümer nachvollziehbar sein.

Neben dem Beirat hat auch jeder Eigentümer das Recht auf Einsicht in alle Abrechnungsbelege eines Wirtschaftsjahres. Der Eigentümer kann auch eine Erklärung der Abrechnunsgposten durch den Verwalter verlangen.

Auch wenn die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung auf der Eigentümerversammlung genehmigt, kann jeder Eigentümer diesen Beschluss anfechten. Gschieht dies nicht, ist die Genehmigung rechtsgültig. Gleiches gilt für jeden anderen Beschluss, den die Eigentümergemeinschaft fasst. Bei einer Beschlussanfechtung kommt es anschließend zu einem streitigen Verfahren des Anfechters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ist dann eine Sache für den Anwalt.

Die Abberufung der Verwaltung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§26 WEG). Dies ist der Fall, wenn ver Verwalter seine Pflichten aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag nicht ordnunggemäß erfüllt.

Es sollte jedem Eigentümer daran gelegen sein, einen vertrauenswürdigen Verwalter zu berufen. Schließlich geht es hier um die ordnungsgemäße Verwaltung das eigene Vermögens! Sollte man keinen geeigneten externen Verwalter finden, besteht auch die Möglichkeit der Selbstverwaltung durch die Eigentümergemeinschaft (§21 WEG).
Außerdem kann ein Eigentümer zum Verwalter bestellt werden.

Ein schönes Osterfest wünscht
P. Koltes

Tut mir leid, aber dazu kann ich nichts sagen. Ich würde die Sache zumindestens von einem Anwalt überprüfen lassen.

Hallo Praslin,

Deine Anfrage umfaßt eine ganze Reihe unterschiedlicher Probleme, die weit über die Frage, ob ein einzelner Beschluß anfechtbar ist, oder angefochten werden sollte, hinausgehen. Ich werde im Folgenden versuchen, die einzelnen Probleme in Euerer WEG, soweit möglich, abzuhandeln:

  1. Vertragsabschluss 1999 durch damaligen Beirat

Ich hoffe, daß das nicht wörtlich gemeint ist. Die Bestellung eines Verwalters kann ausschließlich durch Mehrheitsbeschluß der WE-Versammlung erfolgen. Die Klärung einzelner Detailfragen und die Unterzeichnung kann erst dann durch Beschluß auf den Beirat übertragen werden, nachdem die Versammlung alle maßgeblichen Vertragsbestandteile, die „essentials“, gebilligt hat.

Der Verwalter muß jedem WE auf dessen Verlangen eine Kopie des Verwaltervertrages aushändigen. Ich würde hier nicht lange fackeln, sondern schriftlich einen Termin während seiner Geschäftszeiten ankündigen, an dem Du, möglichst gemeinsam mit einem Zeugen, die Vertragskopie abholen wirst.

  1. Der „einzige Beirat, der zur Miete wohnt“.

Es ist eine geradezu abenteuerliche Regelung, einen Nichteigentümer, zudem noch einen Mieter, zum Verwaltungsbeirat zu machen. Von der zwingenden gesetzlichen Vorschrift, daß nur Wohnungseigentümer zum Beirat bestellt werden dürfen, kann nur durch eine Vereinbarung gemäß & 10, Abs. 2, Satz 2 WEG oder eine entsprechende Bestimmung in der Teilungserklärung abgewichen werden. Beide Voraussetzungen sind hier kaum gegeben, sie sind auch absolut unüblich!

Einen Mieter zum Verwaltungsbeirat zu machen, heißt ja geradezu, den Bock zum Gärtner zu machen: Die Interessenlagen von Eigentümern / WE und Mietern sind in vielen Fragen sehr unterschiedlich. Die Frage der Reparaturkosten, um die es hier ja geht, interessiert einen Mieter nicht im geringsten, da diese ja ausschließlich von den WE zu tragen sind, in seiner Nebenkostenabrechnung also gar nicht auftauchen.

  1. Teilnahme dieses Beirats an den WE-Versammlungen

WE-Versammlungen sind nichtöffentlich! Einzige Möglichkeit für Eueren Beirat an einer WE-Versammlung teilzunehmen, wäre eine schriftliche Vertretungsvollmacht seiner Mutter, die dann aber auf keinen Fall selbst teilnehmen kann. Auch eine Teilnahme als Berater seiner Mutter ist praktisch ausgeschlossen. Zu diesem Thema gibt es eine große Zahl unmißverständlicher Urteile.

Sollte er an einer Versammlung ohne entsprechende Vollmacht, oder bei gleichzeitiger Anwesenheit seiner Mutter, oder in seiner vermeintlichen Eigenschaft als Beirat teilgenommen haben, so ergeben sich daraus schwerwiegende Konsequenzen: Zumindest alle Beschlüsse, die unter seiner Mitwirkung zustande gekommen sind, können angefochten werden. Das betrifft zumindest alle Beschlüsse hinsichtlich der Abrechnungen und der Wirtschaftspläne, die er ja prüfen mußte.

Deshalb meine dringende Empfehlung: Dem guten Mann umgehend die Bestellung als Beirat zu entziehen und ihn an WE-Versammlungen nur mit einer gültigen Vollmacht seiner Mutter bei deren gleichzeitiger Abwesenheit teilnehmen zu lassen.

Falls sich kein WE für eine Wahl zum Beirat bereit erklärt oder dazu in der Lage sieht, kann im Übrigen sehr wohl auf die Bestellung eines Verwaltungsbeirats verzichtet werden. In dem Falle ist jeder WE gefordert, die vorgelegte Abrechnung sorgfältig anhand der Verwaltungsunterlagen zu prüfen. Diese Prüfung darf der Verwalter auch dann nicht verweigern, wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt wurde oder wenn ihm das lästig sein sollte. Die Prüfung hat in der Regel am Sitz der Verwaltung zu erfolgen. Die korrekte Verwaltung kann aber auch unterjährig überprüft werden.

Daraus ergibt sich auch, daß eine urlaubsbedingte Abwesenheit nicht zum Verzicht auf eine Prüfung der Abrechnung führen muß. Diese wird dann von Dir vor der Versammlung durchgeführt. Für die Versammlung kannst Du dann einem WE Deines Vertrauens eine entsprechende Vollmacht erteilen und im Detail bestimmen, wie er zu strittigen Punkten für Dich abzustimmen hat.

  1. Grundsätzliches zu Sondervergütungen des Verwalters

Mit der vertraglich vereinbarten Verwaltervergütung sind grundsätzlich alle vom Verwalter gemäß WEG zu erbringenden Leistungen abgegolten. Diese Leistungen werden in Rechtsprechung und Literatur als „Kardinalspflichten“ bezeichnet. Sie sind im WEG beschrieben.

Nur für darüber hinausgehende Leistungen können im Verwaltervertrag zusätzliche Vergütungen vereinbart werden. Die Gerichte setzen einem Mißbrauch solcher Regelungen ziemlich enge Grenzen. Man kann das in den einschlägigen Urteilen nachlesen.

  1. Dein spezieller Fall

Die Heizkostenabrechnung beispielsweise gehört zu den erwähnten Kardinalspflichten des Verwalters. Auswechseln der Wasseruhren zum Ende der Eichfrist oder bei Defekten werden von der ista in eigener Regie ohne Mitwirkung des Verwalters durchgeführt. Sie werden von der ista in der Regel im Rahmen der Heizkostenrechnung jedem einzelnen WE direkt belastet. Sondervergütung kann der Verwalter hierfür nicht beanspruchen.

So wie Du die Bestimmungen im Verwaltervertrag zitierst, darf nur für solche Rechnungen eine 7-prozentige Sondervergütung verlangt werden, die, jede für sich genommen, sein „Jahresgehalt“, im Durchschnitt etwa EUR 275,00 je Wohnung, in Euerem Fall bei 10 Wohnungen demnach etwa EUR 2.750,00, übersteigen. Eine Summierung aller vorhandenen, auch der Bagatellrechnungen, zu einem genügend großen Gesamtbetrag ist sicher nicht gewollt und findet vermutlich vor Gericht auch keine Zustimmung.

Wenn der Verwalter gnädigerweise zugesteht, eine rechtswidrige Auslegung vertraglicher Bestimmungen „auszusetzen“, so erscheint mir das ganz schön dreist. Das heißt im Übrigen doch, daß er es beim nächsten Mal erneut versuchen will. Den Verzicht auf eine solche Auslegung mit einer neuen, lukrativeren Vereinbarung zu erkaufen, ist sicher nicht die Art des feinen Mannes.

Insgesamt bin ich der Meinung, daß in Euerer Eigentümergemeinschaft und deren Verwaltung so vieles im Argen liegt, daß ein Gang zu Anwalt und Gericht der richtige Weg ist.

Im Übrigen löst sich das Problem sowieso in überschaubarer Zeit, da der Vertrag am Jahresende ausläuft und bis dahin ein neuer Verwalter gesucht werden kann.

Erster Schritt sollte allerdings sein, den Vertrag des derzeitigen Verwalters genauestens unter die Lupe zu nehmen und alle unklaren, überzogenen oder rechtswidrigen Bestimmungen durch unmissverständliche, gültige zu ersetzen. Der Verwalter wird vermutlich auch diesen neuen Vertrag unterschreiben, wenn man ihm die Daumenschrauben anlegt! Es tummeln sich einfach zu viele Verwalter auf dem Markt, als das man leichtfertig eine WE-Verwaltung aufs Spiel setzt.

Einen neuen Verwalter zu finden ist nicht so schwer, wie es scheint: Jeder hat in seinem Bekanntenkreis WE einer anderen WEG. Wenn man die einmal befragt, wer mit seiner Verwaltung zufrieden ist, bekommt man schon mal einen Grundstock an infrage kommenden Verwaltungen. Diese wiederum sollten unbedingt aufgefordert werden, Referenzen zu benennen.

Voraussetzung ist hierbei, daß die WE sich untereinander einig sind. Man sollte deshalb versuchen, eine Mehrheit der WE hinter sich zu bringen. Andernfalls bleibt nur der Gang zum Gericht.

Ich hoffe, daß ich Dir behilflich sein konnte. Weitere Fragen zu Details beantworte ich gerne. Die Probleme sind zu umfangreich, als daß man sie auf Anhieb und ohne Kenntnis der genauen Vertragsbestimmungen erschöpfend behandeln könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Sealord34

Sorry, aber ich bin leider kein Spezialist für Wohnungseigentum.

LG Gerd HH

Ich würde zunächst erst einmal die Stimmung bei den anderen Eigentümern sondieren, damit Du nicht auf einmal als Außenseiter und Querulant dastehst. Natürlich sind Beschlüsse anfechtbar, auch nach der Versammlung.
Die Klausel mit den Extrakosten bei den teuren Baumaßnahmen oder auch zum Beispiel bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist aus meiner Sicht sogar, richtig angewandt, sinnvoll, soll sie doch unsinnige Geldausgaben bremsen und z.B. überflüssige Verfahren vermeiden.Was nimmt denn der Verwalter für seine normale Tätigkeit, was ist die normale Tätigkeit?.Gibt es noch weitere Kosten treibende Klauseln?

Liebe Grüße aus Bochum

Bei diesem Thema muss ich leider passen.
H.G.

zu komplex, um konkreten rat geben zu können. ein verwaltervertrag ist ein vertrauenwürdiges dientsverhältnis und es sollte auch ohne klauseln eine gewisse harmonie herrschen. anwalt? wird viel geld kosten, wenn du einen schlechten anwalt oder einen launischen richter bekommst. beste lösung, mehrheit der eigentümer für eine außerordentliche versammlung zu organisieren und dem verwalter mit beschlüssen aufzuwarten-dann kann er ja klagen, wenn es ihm laune macht. bestehende beschlüsse können ja umgestaltet oder für unwirksam erklärt werden. wichtig dabei ist, dass es einer vorbereitet, der vom tuten und blasen ahnung hat.

Hallo Praslin,

nach meinem Urlaub komme ich auf Sie zurück.

Diese Sache ist doch sehr komplex und unübersichtlich.

Sie haben doch immer die Möglichkeit, Beschlüsse anzufechten und einen neuen Verwalter zu bestellen, wenn Sie die Mehrheiten dafür finden.

Protokolle früherer Versammlungen müssen doch immer genehmigt werden. Auch solche Beschlüsse kann man anfechten.

Sie sollten sich anwaltlichen Rat einholen, vor allem auch, wenn Protokolle augenscheinlich falsch sind.

Gruß

tut mir leid, hier weiß ich leider nicht bescheid