WEG: Verwalter gleichz. Eigentümer

Hallo.

Ich bin Eigentümer einer ETW in einem ca. 60 Einheiten umfassenden Haus. Hierbei ist ein Eigentümer bei der Hausverwaltung angestellt, der auch für dieses Haus alles regelt.
Nun findet eine Eigentümerversammlung statt und mein Anliegen ist wie folgt:
Findet kein Interessenkonflikt statt, da dieser Verwalter und gleichzeitig Eigentümer ist? Ist so ein Umstand überhaupt erlaubt, als welche Person kann oder muß er an der Versammluing auftreten?

Schöne Grüße,

Stefan

Hallo, wenn der Eigentümer bei der Hausverwaltung angestellt ist,
z.B. als Hausmeister, was durchaus zulässig ist, kann er m.E. nicht
die Verwaltertätigkeit ausüben. Der Verwalter ist ja bestimmt
bzw. gewählt durch die Eigentümerversammlung. Gruß

Nachtrag: Ein Eigentümer kann ´Verwalter sein, wenn er denn gewählt ist.

Hallo,

Danke für die Antwort, doch der Sachverhalt ist nicht ganz rüber gekommen:
Die Verwaltung wurde von der Gemeinschaft gewählt, ganz normal.
Bei der Verwaltung ist ein Eigentümer angestellt, als Verwalter, der auch Verwaltungstätigkeiten für dieses Haus ausübt.
Zudem ist noch ein Mieter bei der Verwaltung angestellt, der Verwaltertätigkeiten ausübt.
Obendrein ist der Sohn des zweiten Angestellten Hausmeister in diesem und anderen Häusern des Wohnblocks.
Zusätzlich, die Frau des zweiten Angestellten betreibt eine angemeldete Firma, die Dinge im Haus erledigt, für die ich keine Erklärung habe.
Zum Schluß, die Schwiegertocheter des zweiten Angestellten ist Putzfrau in diesm und anderen Häusern.
Alles sieht nach „Vetternwirtschaft“ aus".

Meine Haupt frage ist:
Darf der erstgenannte (Verwalter + Eigentümer einer ETW) überhaupt die Verwaltertätigkeit ausüben?
Besteht kein Interessenkonflikt z.B. im Alltag oder bei einer Eigentümerversammlung?

Schöne Grüße,

Stefan

Meine Haupt frage ist:
Darf der erstgenannte (Verwalter + Eigentümer einer ETW)
überhaupt die Verwaltertätigkeit ausüben?

Ja, wenn er von der Versammlung als Verwalter angestellt wurde auf jeden Fall

Besteht kein Interessenkonflikt z.B. im Alltag oder bei einer
Eigentümerversammlung?

Bei der Eigentümerversammlung hat er natürlich nur eine einzige Stimme.
Was das alltägliche angeht: Dafür gibt es die Beiräte.

Ein Eigentümer kann auch Verwalter sein wenn er nicht gewählt wurde.

So ist es zulässig das der Eigentümer bei einer Teilung nach § 8 WEG sich zum ersten Verwalter bestimmt (max. 3 Jahre).

ml.