WEG- Verwalterhaftung

Guten Tag,
Ich besitze eine Eigentumswohnung in einem größeren Objekt.
In meiner Eigenschaft als Verwaltungsbeirat habe ich bei der diesjährigen Prüfung der Unterlagen so beiläufig erfahren, dass ein Eigentümer seit 2003 kein Wohnungsgeld mehr überweist und die Außenstände mittlerweile so bei 10.000 € liegen.
Mich hat fast der Schlag getroffen.

Dies war weder dem Verwaltungsbeirat bekannt und auch in den jährlichen Abrechnungen des Verwalters befand sich
keinerlei Hinweis.

Jetzt ist es so, dass der Eigentümer der zwischenzeitlich wohl finanziell pleite ist, weiterhin in seiner Wohnung lebt und die Rückstände sich jeden Monat so um 200 € erhöhen.
Sofern das jetzt auf mein Betreiben eingeleitete Zwangsverfahren negativ ausläuft, was sich erst in einigen Monaten herausstellt und wahrscheinlich ist ,ist meiner Auffassung nach der Verwalter für sein Versäumnis verantwortlich und regresspflichtig.

Und jetzt die Frage:
Ist die Eigentümergemeinschaft aktiv legitimiert für einen Prozess gegen den Verwalter .
Ein Votum in der Eigentümerversammlung ist sicherlich erforderlich aber es erscheint mir seltsam, dass der Verwalter eine Einladung aussprechen soll welche einen Prozess gegen ihn zum Inhalt hat.
Oder kann oder sollte der Verwaltungsbeirat eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.?
Hierüber habe ich in der Rechtssprechung leider nichts gefunden.

Danke allen für Info.

Hallo, da kann ich leider auch nicht weiterhelfen.

Hallo!

Ein Votum in der Eigentümerversammlung ist sicherlich
erforderlich aber es erscheint mir seltsam, dass der Verwalter
eine Einladung aussprechen soll welche einen Prozess gegen ihn
zum Inhalt hat.
Oder kann oder sollte der Verwaltungsbeirat eine
außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.?

Der Verwalter ist verpflichtet einen Punkt aufzunehmen, wenn dies objektiv betrachtet sinnvoll ist. Nimmt er den Punkt nicht auf, muss er dies begründen. Dies gilt grundsätzlich auch für „unangenehme“ Punkte, z.B. bei einer möglichen Abberufung des Verwalters.
Weigert sich der Verwalter einen Punkt aufzunehmen, ist der Beiratsvorsitzende berechtigt, zu einer Versammlung einzuladen.

Wenn der säumige Eigentümer Hartz IV bezieht, hat er gegenüber dem Arbeitsamt Anspruch auf die laufenden Kosten für die Immobilie (sozusagen anstelle einer etwaigen Miete). Wenn er dieses Geld bisher noch nicht erhalten hat (und in die eigene Tasche gesteckt hat) wäre es in seinem Interesse, hier tätig zu werden. Das Arbeitsamt bezahlt übrigens (auf Antrag des Hartz IV-Empfängers) auch direkt an die WEG. Gleiches gilt für eine Rate bei einem Rückstand (meißt werden nur 50 € akzeptiert - ber besser als nichts).

Im Übrigen rate ich dir, dich von einem Anwalt unterstützen zu lassen. Bevorzugt durch Beschluss der WEG genehmigt.

Sonst läufst du Gefahr, selbst für Fehler oder Versäumnisse zu haften…

Grüße und viel Erfolg