WEG-Verwaltung

Liebe/-r Experte/-in,

Ein Frage betreffend die Zuordnung Sonder-/Gemeinschaftseigentum von Einzelgaragen.

In der von mir verwalteten Wohnanlage sind Einzelgaragen vorhanden, an denen Sondereigentum (SE) nach der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung gebildet wurde, haben also 1000stel Anteile (kein Sondernutzungsrecht). In meinem Handbuch ist eine Übersicht, was bei Garagen SE und GE (Gemeinschaftseigentum) zuzuordnen ist.

In der Zeile Garage (Einzelgarage) steht in der Spalte Sondereigentum: „möglich“. Weiter in Zeile Garagendach und Garagenaußenwände und Spalte GE: „zwingend (können als konstruktiver Bestandteil des Gebäudes selbst dann nicht Sondereigentum sein, wenn an der Garage (Innenraum) Sondereigentum besteht)“. Unter Garagentor ebenfalls unter Spalte GE: „zwingend (sowohl bei Abschlusstoren einer Gemeinschafts(tief) wie auch einer Einzelgarage, die im Sondereigentum steht, da konstruktiver Bestandteil)“.

Sehe ich es richtig, Reparaturarbeiten an der Einzelgarage (undichtes Dach) und am Tor der Einzelgarage sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist eine andere Kostenregelung getroffen oder es wurde ein Beschluss nach § 16, Abs. 4 WEG getroffen? Also ähnlich bzw. genauso wie z. B. bei der Reparatur von Fenstern, die auch GE sind, weil nach außen hin sichtbar, es sei denn geänderte Kostenverteilung.

Vielen Dank im voraus für die Bemühungen.

Robert

Hallo Robert,

Sie sehen das ganz richtig! So wie Sie den Text aufgefasst haben ist es tatsächlich, Auch wenn dies in der Eigentümergemeinschaft sicherlich auf Unverständnis stoßen wird, zumindest bei denen, die keine Garage haben.

Ein Richter, der diese Frage zu entscheiden hatte, hat es mal so formuliert: Das Sondereigentum an einer Garage besteht aus der Luft zwischen den Wänden.

Ich hoffe, ich konnte helfen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Volker Krüger

Hallo Volker,

ja, hat mir geholfen. Nochmal Danke für die Bemühungen.

Robert