WEG / Verwaltungsbeiräte

Bei der letzten eigentümerversammling wurden von 3 kandidaten in geheimer wahl 2 zu verwaltungsbeiräten gewählt ,einer davon ist kein wohnungseigentümer
nun meine frage:
ist es nicht zwingend vorgeschrieben 3 beiräte zu wählen ?

kann ein " nichteigentümer " nur durch einen einstimmigen beschluss zum beirat gewählt werden?

muss eine änderung im verwaltervertrag, dass ein nichteigentümer zum beirat gewählt wird, auch einstimmig erfolgen??

ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt und meine problem dargestellt

ich bedanke mich schon im voraus für ihre antworten

vielen dank !!

gunter wöhr

Guten Tag,

Ein Verwaltungsbeirat besteht zwingend aus mindestens drei, und wenn mehr, aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern, die zwingend Wohnungseigentümer sein müssen.
Auf einer Eigentümerversammlung, die abzuhalten ist wie eine nicht öffentliche Gerichtsverhandlung, haben Nichteigentümer nur dann die Berechtigung zur Anwesenheit, wenn sie von einem abwesenden Wohnungseigentümer zur Vertretung bevollmächtigt wurden. Ansonsten muss der Versammlungsleiter den unberechtigten Gast ausschließen; d.h. des Saales verweisen. Notfalls mit Hilfe der Polizei!
Insofern ist der Verwaltungsbeirat in Ihrer WEG-Anlage nicht berechtigt, sich als Verwaltungsbeirat zu bezeichnen.
Abweichungen vom WEG sind schon durch den Verwalter nicht zulässig. Der Verwalter hätte diese nichtige Wahl zum Verwaltungsbeirat nicht zulassen dürfen! Dies ist ein Grund zur sofortigen Abwahl des Verwalters.
Grundsätzlich ist der Verwalter Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft. Also ist er in keinem Falle befugt, in seinem Vertrag eine Änderung des Gesetzes für legitim zu erklären!
Sollte die erwähnte Eigentümerversammlung noch nicht länger als einen Monat zurückliegen, würden wir Ihnen eine Anfechtungsklage empfehlen. Liegt sie länger zurück, empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für WEG-Recht, inwieweit die nichtigen Beschlüsse ohne Einhaltung der Anfechtungsklagefrist durch ein Gericht aus der Beschluss-Sammlung entfernt werden müssen.
Angenehmen Sonntag

ganz herzlichen dank für diese schnelle antwort

liebe grüsse

gunter

Soviel ich weiß, kann durchaus auch ein Mieter, sofern er von „seinem“ Eigentümer beauftragt wurde ihn zu vertreten, als Verwaltungsbeirat fungieren.
Es ist dabei ja anzunehmen, dass er von dem Wohnungseigentümer ziemlich genau instruiert wird, über gewisse Dinge Entscheidungen zu treffen.
Oft ist so, dass der Eigentümer hunderte Kilometer entfernt seinen Wohnsitz hat und sich nicht vor Ort kümmern kann. Dann kann er auch seinen Mieter beauftragen an der Versammlung teilzuhaben. Wenn der nun auffallend eine gute Rolle dort einnimmt, dann wird er auch von den anwesenden Miteigentümern als Beirat akzeptiert.

Und zu den zwei oder drei Beiräten: Wir sind ein Sechs-Parteienhaus, haben einige Jahre nur mit zwei Beiräten auskommen müssen. Unser erfahrener Hausverwalter hat dies immer akzeptiert, da es hierzu offenbar keine zwingend vorgeschriebene Regelung gibt. Alle Eigentümer fügten sich dieser Auffassung.

Beste Grüße
H.J.L.

Hallo.

Im WEG § 29 Verwaltungsbeirat heißt es:
„(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.“

Wenn also 3 Kandidaten bereitstanden, hätten alle 3 gewählt werden können. Die Notwendigkeit einer geheimen Wahl hätte man in dem Fall zur Diskussion und infrage stellen können.

Wenn also der Verwalter etwas Anderes erzählt (so z.B. „es sind nur 2 erforderlich“, sollte er sich erst mal genau nach der Rechtslage informieren (das versuchte UNSER Verwalter nämlich auch zunächst).

Ferner : „Wird ein Nichteigentümer zum Beirat bestellt, ist der entsprechende Beschluss anfechtbar, dürfte zunächst aber NICHT nichtig sein. (Ein guter Verwalter sollte dies allerdings wissen und von vornherein darauf hinweisen und nicht argumentieren, dass er davon nichts hätte sagen müssen, sonst könnte er nämlich, auf Antrag von Eigentümern oder Verwaltungsbeiräten, zur Übernahme der, durch die Klage [die übrigens INNERHALB von 4 Wochen {!} nach der Eigentümer-Versammlung eingereicht werden muss] entstehenden Kosten verdonnert werden. Wenn also ein ein Eigentümer fristgerecht anficht, hat des Eigentümers Klage gute Erfolgsaussichten.“

"In der Praxis kann es unter Umständen sinnvoll sein einen Nichteigentümer zum Beiratsmitglied zu wählen. Dies z.B. dann, wenn sich kein weiterer Eigentümer für das Amt zur Verfügung stellt. Ist u.a. ein Familienmitglied eines Eigentümers, welches nicht Eigentümer ist, jedoch jahrelang im Hause wohnt und die Belange der WEG gut kennt, bereit, das Ehrenamt zu begleiten, sollten die Eigentümer davon Gebrauch machen. Ein „hilfsweise“ vollzählig bestellter Beirat ist besser als kein oder ein handlungsunfähiger Beirat (handlungunfähig sind 2, wenn einer die eine Position vertritt und der zweite die Andere - Anmerkung bzw. Ergänzung von mir).

Wo eine Anfechtungsklage zu befürchten steht, kann die Wahl von Nichteigentümern zum Beirat durch Vereinbarung legitimiert werden."

Letztere 2 Abschnitte sind wörtliches Zitat aus http://www.loena.de/recht/beiratsmitglied.html

Gruß

Wolfgang Roth

Bei der letzten eigentümerversammling wurden von 3 kandidaten
in geheimer wahl 2 zu verwaltungsbeiräten gewählt ,einer davon
ist kein wohnungseigentümer
nun meine frage:
ist es nicht zwingend vorgeschrieben 3 beiräte zu wählen ?

Dies ist geregelt in & 29 WEG, die hierzu bekannte Rechtssprechung des BHG sagt deutlich aus, dass sofern vorhanden der VBR aus drei Wohnungseigentümern besteht.

kann ein " nichteigentümer " nur durch einen einstimmigen
beschluss zum beirat gewählt werden?

NEIN

muss eine änderung im verwaltervertrag, dass ein
nichteigentümer zum beirat gewählt wird, auch einstimmig
erfolgen??

Ist nicht zulässig !!!

ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt
und meine problem dargestellt

ich bedanke mich schon im voraus für ihre antworten

vielen dank !!

gunter wöhr

hallo herr thiele
vielen dank für ihre antwort , das hat mir sher geholfen

danke

liebe grüsse

gunter wöhr

3 Verwaltungsbeiräte sind normalerweise nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtert aber Entscheidungen.

Ein Nichteigentümer kann manchmal zum Beirat gewählt werden, wenn es keinen Interessenkonflikt gibt. Aber das ist von Eigentümergemeinschaft zu Eigentümergemeinschaft verschieden und steht in der Satzung, die der Hausverwaltung vorliegt.

Welche Entscheidungen einstimmig sein müssen, kann ich nicht sagen, die Hausverwaltung weiss aber darüber Bescheid und muss Auskunft geben.

hallo renate
herzlichen dank für die antwort, es hat mir sehr geholfen
danke nochmal

herzliche grüsse

gunter

Hallo,
nach den Bestimmungen des WEG kann ein Beirat eingerichtet werden, wenn, dann muss er aus 3 Mitgliedern bestehen. Es kann aber auch eine außenstehende Person gewählt werden, aber nur dann, wenn es sich um sachkundige Person handelt und die Gemeinschaft der Auffassung ist, die Sachkunde dieser Person zu benötigen wegen anstehender Vorgänge (z.B. Rechtsanwalt, Notar, Sachverständiger für Heizung, u.a.).

MfG
Hartmut Eger
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

Hallo herr eger
ganz herzlichen dank für ihre antwort, es hat mir sehr geholfen

danke nochmal

mfg
gunter wöhr