WEG - wer bezahlt die neuen Fenster?

Darf die Klärung über nichtige Entscheidungen der WEG, Änderung der Teilungserklärung Fenster (Gemeinschafts-in Sondereigentum zu überführen, BGH-Urteil aus 2000)immer wieder hinausgezögert werden, nur weil die jetzigen Eigentümer unterschiedliche Meinungen haben(2 Fenster (30 Jhr. alt) sind undicht u. müssen erneuert werden). Die Entscheidung wird jedoch Jahr zu Jahr verschoben.

Ist dies rechtlich in Ordnung oder können wir den dringend notwendigen Ersatz der beiden Fenster beim Handwerker in Auftrag geben und die Eigentümergemeinschaft muss dann bezahlen?

Ist es so, dass, wenn keine Einigung erzielt wird, dann automatisch die gesetzliche Regelung in Kraft tritt?

Darf die Klärung über nichtige Entscheidungen der WEG,
Änderung der Teilungserklärung Fenster (Gemeinschafts-in
Sondereigentum zu überführen, BGH-Urteil aus 2000)immer wieder
hinausgezögert werden, nur weil die jetzigen Eigentümer
unterschiedliche Meinungen haben(2 Fenster (30 Jhr. alt) sind
undicht u. müssen erneuert werden). Die Entscheidung wird
jedoch Jahr zu Jahr verschoben.

Außenfenster sind definitiv Gemeinschaftseigentum. Über die Kostentragung bei Sanierung kann die Gemeinschaft abweichend beschließen. Wenn hier Unklarheiten vorliegen, muss diese der Verwalter klären.
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung muss er defekte Fenster instand setzen lassen bzw. austauschen.
Wem er die Kosten in Rechnung stellt muss er entscheiden, und gegen diese Entscheidung kann der Betroffene ggf. Rechtsmittel einlegen.

können wir den dringend
notwendigen Ersatz der beiden Fenster beim Handwerker in
Auftrag geben und die Eigentümergemeinschaft muss dann
bezahlen?

nein, wie gesagt, Gemeinschaftseigentum verwaltet der Verwalter

Ist es so, dass, wenn keine Einigung erzielt wird, dann
automatisch die gesetzliche Regelung in Kraft tritt?

Man braucht sich gar nicht einigen, ein Fachanwalt sollte die gegenwärtige Lage prüfen. Dies kann er mit Hilfe der Teilungserklärung und der Beschlüsse der WEG.
Er muss beurteilen, wie die aktuelle Beschlusslage ist und so ist dann zu verfahren.
Gruß n.