WEG - wer klagt?

Liebe ExpertInnen,

wer klagt, falls auf einem Grundstück, das an eine Wohnanlage grenzt, ein Bauwerk aus Blech (3m hoch, 8m lang) erstellt wird, das einem Eigentümer die Sicht versperrt? Der Eigentümer oder die WEG? Ob so eine Klage Erfolg haben könnte, sei mal dahingestellt. Wer weiß was?

Gruß Ralf

wer klagt, falls auf einem Grundstück, das an eine Wohnanlage
grenzt, ein Bauwerk aus Blech (3m hoch, 8m lang) erstellt
wird, das einem Eigentümer die Sicht versperrt? Der Eigentümer
oder die WEG?

nun, der sichtbehinderte eigentümer. ein klageinteresse der anderen eigentümer, die auf ihren terrassen und balkonen sitzend bei freiem blick ins grüne die schönste nachmittagssonne genießen, ist nicht zu erkennen.

ein klageinteresse der
anderen eigentümer, die auf ihren terrassen und balkonen
sitzend bei freiem blick ins grüne die schönste
nachmittagssonne genießen, ist nicht zu erkennen.

Wenn man eine Keksdose mit 8m Länge vor das Haus baut und damit den
Wohnwert nachhaltig verringert?

Erstaunt, der Plem

Wenn man eine Keksdose mit 8m Länge vor das Haus baut und
damit den Wohnwert nachhaltig verringert?

ob „vor“ oder hinter dem haus, wissen wir bisher nicht. ich bleibe bei der fallbeschreibung. und nach der ist der wohnwert genau eines eigentümers betroffen.

es steht diesem eigentümer ja frei, mitstreiter - also weitere eigentümer und sogar andere nachbarn - in seinem sinne zu mobilisieren. gelingt ihm das nicht, trägt er das prozessrisiko eben allein.

aber die auf den unveränderten seiten des hauses gelegenen wohnungen sind doch in ihrem wohnwert nicht verringert, weil auf einer anderen gebäudeseite eine keksdose errichtet wurde, die von anderen wohnungsbesitzern im alltag womöglich nicht einmal wahrgenommen wird.

Danke
Moin,

nach der ist der wohnwert
genau eines eigentümers betroffen.

so denken Juristen, andere Leute würden jetzt im Ursprungstext vielleicht das Wörtchen „nur“ suchen. Dennoch herzlichen Dank.

Gruß Ralf

gern

so denken Juristen

nein, so denken wohnungseigentümer in einem mehrparteienhaus. selbst bei bester nachbarschaftsbeziehung wüsste ich nicht, warum sich die ganze eigentümergemeinschaft an einem prozess beteiligen sollte, der aus ®einem einzelinteresse initiiert werden soll.

und ich wiederhole mich: sollten andere eigentümer die sichtweise des betroffenen teilen, steht ja einem gemeinsamen vorgehen gegen den störenden nachbarn nichts im weg. nur der rechtsanspruch auf eine gemeinsam erhobene klage wäre mir unbekannt.

andere Leute würden jetzt im Ursprungstext
vielleicht das Wörtchen „nur“ suchen.

solltest du dem fall damit weitere detailinformationen hinzufügen wollen, bitte ich um verständlichere ausdrucksweise.

Vor dem Verklagen lohnt sich sicher eine Anfrage beim Bauamt. Möglicherweise ist die Grenzbebauung nämlich rechtens (ist in der Bauordnung bzw. im B-Plan geregelt) und eine Klage somit sinnlos.