Hallo.
Ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:
Eine Arbeitnehmerin ist auf 400 € Basis bei einer Reinigungsfirma angestellt, die verschiedene Objekte in der ganzen Stadt betreut. Ein typischer Tag würde z.B. so aussehen:
0800-0900 Bodenreinigung im Supermarkt
0900-0920 Fahrtzeit zum nächsten Einsatzort mit Privat-PKW
0920-0930 Treppenhaus wischen in Bürogebäude
0930-0945 Fahrtzeit zum nächsten Einsatzort mit Privat-PKW
0945-1015 Pause
1015-1330 Zimmerservice in Hotel
vergütet bekommt die Arbeitnehmerin nur die Zeit bei den Objekten, also 04:25 Stunden. Aber abzüglich der Pause ist sie 05:00 Stunden unterwegs.
Hätte die Artbeitnehmerin nicht Anspruch darauf, die Fahrtzeit auch bezahlt zu bekommen?
Hallo
Die Fahrten zum nächsten Einsatzort sind zu bezahlen.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
das ist so pauschal leider nicht richtig, sondern kann durchaus zumindest tarifvertraglich anders geregelt werden - auch zum Nachteil des AN:
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?j…
&Tschüß
Wolfgang
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Hallo Wolfgang
das ist so pauschal leider nicht richtig, sondern kann
durchaus zumindest tarifvertraglich anders geregelt werden -
auch zum Nachteil des AN:
Hier aber nicht. Branche war angegeben.
http://www.gebaeudereiniger.de/uploads/media/Wegezei…
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?j…
Den Link verstehe ich nicht.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
Du hast recht, ich hatte den RTV mit dem Mindestlohn-TV verwechselt, für den Allgemeinverbindlichkeit erst beantragt wurde.
Den Link verstehe ich nicht.
Der war auch falsch, sorry.
Ich meinte auch das hier:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Gruß,
LeoLo
&Tschüß
Wolfgang
Hi, in dem Link geht es um ganz andere Voraussetzungen! Da geht es um den Weg von zu Hause zur Betriebs-/Arbeitsstätte und nicht von Arbeits- zu Arbeitsstätte!
Wege zwischen den Betriebs-/Arbeitsstätten wären dann, im Falle des Ausgangsthreads, Arbeitszeit.
Hier nochmal kopiert zum nachlesen!
Das Gericht oder den Richter möchte ich sehen, der einen Arbeitnehmer schlechter stellt als es der Tarifvertrag tut!
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I. Die Wegezeit des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Betriebsstätte ist in der Regel nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Der Dienstgang, auch die An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes seines Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, ist dagegen normalerweise zu vergütende Arbeitszeit, sofern keine gegenteilige tarif- oder einzelvertragliche Regelung getroffen worden ist. Der Arbeitnehmer schuldet nicht allein die Aufwendung von Arbeitskraft, sondern braucht seine Arbeitskraft auch nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen für den Arbeitgeber einzusetzen. Verbraucht er diesen zeitlichen Rahmen durch Weg und Zeit und damit dadurch, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an einen Ort außerhalb des Betriebes legt, so ist die im Interesse des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer verbrachte Wegezeit zwischen Betrieb und Arbeitsplatz Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer befriedigt damit weisungsgebunden die Arbeitsbedürfnisse, die aus unternehmerischen Anlässen an einem außerhalb des Betriebes belegenen Ort auftauchen (vgl. BAG 8. Dezember 1960 - 5 AZR 304/58 - AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nr. 3; einschränkend für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehende Reisezeiten: BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261; s. zu Reisezeiten ferner BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - NZA 2007, 155) . Dies gilt erst Recht für Wegezeiten, die auf Weisung des Arbeitgebers innerhalb des Betriebes anfallen
MfG ramses90
Hallo ramses,
dann lese doch bitte die von Dir zitierte Randnummer komplett.
Da geht es nämlich sehr wohl um Wege zwischen zwei Dienstteilen .
Das Problem ist auch nicht bei diesen Wegen der Charakter als Arbeitszeit, sondern, ob diese Arbeitszeit zwingend vergütet werden muß. Und das ist in der fraglichen tarifvertraglichen Regelung nämlich nicht der Fall. Das BAG hat dies für zulässig erachtet, wie Du schon aus dem Leitsatz hättest herauslesen können:
"Welche Zeiten zur nach dem Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahn AG (BzTV-N SSB) vom 6. Februar 2003 der Vergütungspflicht unterliegenden Arbeitszeit zu rechnen sind, wird für Arbeitnehmer im Fahrdienst durch die Anlage 3 zum BzTV-N SSB abschließend geregelt.
Wegezeiten zwischen dem Ort, an dem der Fahrer abgelöst wird, und dem Ort, an dem er einen anderen Fahrer abzulösen hat, zählen dazu nicht."
Hi, in dem Link geht es um ganz andere Voraussetzungen! Da
geht es um den Weg von zu Hause zur Betriebs-/Arbeitsstätte
und nicht von Arbeits- zu Arbeitsstätte!
Das das nicht stimmt, hättest Du auch schon aus dem ersten Satz des Tatbestandes herauslesen können (Rn 1):
"Die Parteien streiten über die Vergütung von Wegezeiten der Fahrzeugführer zwischen den Ablösestellen. "
&Tschüß
Wolfgang
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Hmm, ich steig da jetzt nicht mehr durch… Der letzte Beitrag von Ramses war für mich klar und deutlich ein „Pro“. Und wieso stimmt das jetzt nochmal nicht? o.O