Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich bin Besitzer eines Grundstückes geworden.
Der Zugang zu dem Grundstück ist über einen schmalen Weg möglich, ein Auto passt da allerdings nicht drauf.
Der Weg wäre breiter, wenn der Nachbar ein Teil seines Grundstückes für diesen Weg zulassen würde. Früher war der Weg breiter(da auf 2 Grundstücken liegend)
Der Nachbar hat sein Grundstück vorher erworben und das vorhandene Wegerecht aus dem Grundbuch rausstreichen lassen.
Gibt es eine Möglichkeit, das Wegerecht wieder zu bekommen?
Hallo,
Da es noch einen Weg zu ihrem Grundstück gibt, muss das Wegerecht noch bestehen. Er baucht aber den Weg nicht wieder breiter machen, es sei den das Es irgendwo noch im Grundbuch verzeichnet ist. Akten Einsicht beantragen.
MfG
Sehr geehrte® Tamanduas,
erster Rat an Sie: Lassen Sie sich von einem Notar oder darauf spezialisiertem Rechtsanwalt beraten! Bei uns ist das erste Gespräch in solchen Fällen kostenlos. Ich selbst bin Techniker und lebe in Österreich, daher bei juristischen Fragen in Deutschland nicht bewandert. Ein Jurist kann Ihnen sagen, ob es und in welcher Form ein Einspruchsrecht gegen die Rücknahme des Wegerechts gibt.
Wenn es ein Wegerecht gab, dann wird bezeugt, dass Ihr Grundstück erst dadurch erreichbar ist. Wenn durch die Wegnahme des Wegerechts eine unzumutbare Wertminderung Ihres Grundstücks entstand, dann sind rechtliche Schritte dagegen verständlich und werden vielleicht von einem Richter erhört.
Details müssen Sie unbedingt mit einem Rechtsberater besprechen.
Hallo,
Es gibt eine privatrechtliche und eine öffentlich rechtlich bestellte Baulast. Ich würde im öffentlichen Baulastenverzeichnis prüfen, ob die Baulast eingetragen war und wie es zu dieser Bestellung kam. Falls es nicht eingetragen ist, würde ich beim Grundbuchamt nachfragen und prüfen ob die Löschung gerechtfertigt war.
Ich würde auch prüfen lassen, ob es ein Gewohnheitsrecht für diesen Weg gibt.
Die Bestellung einer Baulast ist nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers möglich.
Im Zweifel würde ich einen Anwalt einschalten.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten
Alles eine Frage des Preises!
Hallo,
ein Wegerecht aus dem Grundstück „rausstreichen“ zu lassen geht nur mit Zustimmung des Berechtigten, also hier dem Voreigentümer (ich gehe davon aus, dass nicht nur der Besitz sondern auch das Eigentum erworben wurde, sonst müsste der Eigentümer des begünstigten Grundstückes mit dem Eigentümer des zu belastenden Grundstückes verhandeln).
Umgekehrt geht eine Neueintragung nur mit Zustimmung des Eigentümers des belasteten Objektes.
Also ist die einzige Möglichkeit, mit dem Eigentümer zu sprechen, ihm evtl. ein „Bonbon“ anzubieten (Pflege des Weges? Verdeutlichung eines evtl. Vorteiles für ihn?..) und ihn so hoffentlich überzeugen zu können, dass er einer erneuten Bewilligung des Wegerechtes zustimmt. Diese ist dann notariell zu beurkunden und im Grundbuch - belastetes Grundstück: Abt. II, begünstigtes Grundstück: Bestandsverzeichnis - einzutragen. Die Kosten hierfür sollte natürlich der Begünstigte tragen.
Viel Erfolg!
Viele Grüße
Günter
Hallo Tamanduas,
natürlich gibt es eine Möglichkeit.
Sie gehen mit dem Nachbarn zum Notar und er bewilligt ein neues Wegerecht.
Das ganze ist selbstverständlich nur auf freiwilliger Basis möglich.
Man kann dem Nachbarn einen Geldbetrag anbieten. Vielleicht ist er dann einsichtiger.
Viele Grüße von der Blonden und viel Erfolg
Hallo
das Problem Ihrer Frage stellt sich mir so dar, der Weg liegt je zur Hälfte auf jedem Grundstück. Im Grundbuch ist jeweils dafür eine Dienstbarkeit eingetragen.
Einer derartigen Grunddienstbarkeit liegt ein Vertrag zugrunde. In der Regel und abhängig von den Regelungen dieses Vertrages und dem Wortlaut der Eintragung, ist es nicht möglich einseitig die Diensbarkeit löschen zu lassen.
Wenn die Löschung jedoch rechtsgültig ist, gibt es nur den Weg über einen neuen Vertrag. Soweit ich das verstanden habe, ist die Erschließung vom hinterliegenden Grundstück gewährleistet so dass die Regelungen von §§ 917,918 BGB keine Anwendung finden.
MfG der Landmesser
Hallo,
leider kann ich Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen.
Hoffe ein anderer wer-weiss-was-User konnte helfen.
Grüße