Wegenunfall von der Freundin zur Arbeitsstelle

Hallo liebe Helfenden :smile:

Und zwar:
Ich hatte im Winter einen Wegeunfall von meiner Freundin zur Arbeitsstelle (auf direktem Weg). Der Weg von dort ist KÜRZER als der von meinem offiziellen Wohnsitz und subjektiv ungefährtlicher, daher bin ich im Schneetreiben von dort aus gefahren - was leider nicht geholfen hat :smiley:

Nunja, aufjedenfall wurde mein Antrag auf Billigkeitszuwendung abgelehnt mit der Begründung ich habe mich aus eigenwirtschaftlichen privaten Interessen bei meiner Freundin aufgehalten und habe somit keinen Unfallversicherungsschutz.

Nun meine Frage:
Ist das rechtlich alles richtig so oder sollte ich da mal Widerspruch einlegen? Immerhin war der Weg kürzer als mein eigentlicher Weg und ich halte mich in der Wohnung meiner Freundin mindestens genauso häufig auf wie in meiner eigenen.

Vielen Dank im Voraus,

shacka1992

Leider wird hier nur der Weg zum Anwalt bleiben um ein wenig Erfolg zu haben!!!

Viel Erfolg!!

Dies ist eine Frage zum SOZIALversicherungsrecht / gesetzl. UV - was nicht zu meinem Tätigkeitsgebiet gehört.
Empf.: frage einen SOZIALversicherungsfachangestellten o. ä. bzw. einen entspr. auf diesem Gebiet versierten Juristen.

Hallo shacka1992,

ich würde Einspruch einlegen und mich auf diesen Gesetzestext hier berufen:
„Dauert der Aufenthalt an dem dritten Ort länger als 2 Stunden, ist nur der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstelle vom Versicherungsschutz gedeckt.“

Ich würde den Ort bei der Freundin in diesem Zusammenhang als „Dritten“ betiteln.

Viel Erfolg.

Beste Grüße
tripleZ

Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Weißt du zufällig irgendeinen Paragraphen dazu? Sieht doch etwas haltlos aus wenn ich das so in mein Schreiben kopiere :smile:

der widerspruch ist in jedem fall sinnvoll. es kommt nicht auf die „eigenwirtschaftlichen privaten interessen“ des aufenthaltes an, sondern das „ziel“ ihres weges. und das war anscheinend die arbeitsstelle. wenn am vortag die arbeitsstelle in richtung freundin-wohnung verlassen wurde, so ist am naechsten tag auch der weg von der freundin zur arbeitsstelle als „arbeitsweg“ auszulegen.
hier weitere erläuterungen:
http://www.juraforum.de/lexikon/arbeitsunfall-wegeun…
viel erfolg

BSG, 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R

„Dritter Ort - Zweistundenregel“

Hallo shacka1992,
die Frage ist ohne Kenntnis weiterer Fakten nicht klar zu beantworten. Das Argument des kürzeren Weges usw. spielt keine Rolle. Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeit(und zurück). Es gibt aber auch den Begriff des „Unfalls vom/zum 3. Ort“, der unter bestimmten Voraussetzungen auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Genaueres ließe sich nur beurteilen, wenn die Begründung der BG-Ablehnung bekannt wäre. Wenn hier der Begriff des „Unfalls auf dem Weg vom 3. Ort“ nicht auftaucht, ist diese Fallgestaltung möglicherweise dort nicht geprüft worden, evtl. weil die genauen Umstände dieses Weges der BG nicht bekannt waren??? Auf jeden Fall empfiehlt sich, Widerspruch einzulegen und diesen mit dem Begriff „Weg vom 3.Ort“ zu begründen. Frist beachten!
Gruß,
Elbmarscher

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Vielen Dank für die Antwort.

In der Begründung heißt es: „Sie befanden sich auf einem unverten (vermutlich ein tippfehler?) Weg nach Beendigung des Aufenthaltes von einem Dritten Ort zur Arbeitsstelle. Der Aufenthalt an einem Dritten Ort beruht auf privaten eigenwirtschaftlichen Interessen. Für die Wegstrecke vom Dritten Ort zur Arbeitsstelle und zurück besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, zumal der Aufenthalt am Dritten Ort aus eigenwirtschaftlichen privaten Interessen beruht und sich Ihr Lebensmittelpunkt (Meldepflichtiger Wohnort) in XXX befindet.“

Nach dem, was tripleZ geschrieben hat wäre das aber doch schon ein Versicherungsfall oder? War am Vortag nach der Arbeit direkt dort hin gefahren und am nächsten Morgen auch von dort auf direktem Weg zur Arbeit.

Vielen Dank für euer Bemühen!

Hallo,

wenn der Wohnsitz nicht als zweiter Wohnsitz gemeldet ist, sehe ich da relativ wenig Chancen, allerdings würde ich es trotzdem mit einem Einspruch versuchen, da viele Behörden grundsätzlich erst einmal ablehnend reagieren.

Viel Glück

Wegeunfall: Versichert ist nicht nur die eigentliche Arbeit des Beschäftigten, sondern ebenso stehen unter Versicherungsschutz die Wege des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und von dieser zu seiner Wohnung, siehe § 8 II SGB VII. Der Weg in der Arbeitspause zur Wohnung, um das Mittagessen einzunehmen, und der Rückweg vom Mittagessen sind nach der Rechtsprechung in die versicherten Wege eingeschlossen.

Fall: Sie treten den Weg zur Arbeit nicht von Ihrer Wohnung, sondern am Unfalltag von der Wohnung Ihrer Freundin an. Die Entfernung dieses Weges ist in etwa gleich derjenigen Ihres normalen Weges zur Arbeit.
Passiert auf diesem Weg etwa ein Unfall, muss die Berufsgenossenschaft ebenfalls zahlen. Denn in § 8 Abs. 2 SGB VII wird allgemein versichert „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Der Unfallsachbearbeiter darf also nicht fordern, dass der Weg von der eigenen Wohnung aus angetreten sein müsste, um den Versicherungsschutz auszulösen.

Hallo,
in §8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII steht:
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Der Gesetzgeber hat also bedacht, dass ein Arbeitnehmer nicht unbedingt von seiner Wohnung aus zur Arbeitsstelle fährt.

Natürlich ist die geschilderte Problematik im laufe der Zeit schon vor der Sozialgerichtsbarkeit gelandet.

Die Entscheidungen (Einzelfallentscheidungen) wurden im wesentlichen immer von der Frage abhängig gemacht ob sich durch diesen anderen Weg (von der Freundin o. ä) aus, die Unfallgefahr erhöht hat.

Ich würde Widerspruch einlegen und ggf. dann vor dem SG klagen (ist kostenfrei).

Hallo,

da es Billligkeitsversorgung nur bei der Beamtenversorgung gibt, gehe ich mal davon aus, dass Du Beamter bist. Das Beamtenversorgungsgesetz (§ 31 BeamtVG) ist an das allgemeine Unfallversicherungsrecht (§ 8 SGB VII) angelehnt, aber strenger als dieses. Als „Nicht-Beamter“ wäre Dein Unfall ein Arbeitsunfall. Ich kenne mich aber ehrlich gesagt zu wenig im Beamtenrecht aus um sicher Deine Frage beantworten zu können - Sorry!

Solltest Du kein Beamter sein, liegt zwar ein Arbeitsunfall vor - dann verstehe ich aber den Antrag auf Billigkeitszuwendung nicht.

Gruß

Wolfgang

Der Wegeunfall ist der Unfall, der auf direktem Weg von/zur Arbeit und von/zur Wohnung, geschieht. Dabei sind auch Abwege zulässig. Z.B. Kindergarten oder Einkauf. Aber!! immer der kürzste Weg, auf dem Nachhauseweg gilt da.!! Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Wohnsitz und Aufenthaltsort. Also: Widerspruch ja und Anwalt (z.B. kostenlosen Gewerkschaftsanwalt) nehmen.