Wegerecht

Liebe/-r Experte/-in,
zu folgendem Fall benötige ich Antworten.

Kurz zur Vorgeschichte:
Es gab mal einen großen Bauernhof der irgendwann unter Brüdern aufgeteilt
wurde.Dieser große Bauernhof hatte ein einzige Einfahrt/Zufahrt zur
Hauptstraße auch nach der Teilung unter den Brüdern.
Die Zeit verging und die zwei Grundstück bekamen neue Besitzer.

Die eine Hälfte (Grundstück B) des Bauernhofes wurde verkauft an Fam. R.
Die an andere Hälfte (Grundstück A) im Juli 1962 an Fam. A
Besitzer des Grundstücks A hat auf seinem Grundstück eine
Dienstbarkeit (Gang und Fahrrecht) für die Besitzer des Grundstückes B.
Diese Dienstbarkeit wurde auch nochmal im Oktober 1962 bestätigt.

Die Besitzer des Grundstückes B, Fam. R, verstarb. Das Grundstück B wurde
nun Anfang der 1970ziger Jahre gekauft von Fam. H. Diese Familie H baute nun
unter Ihrem eigenen Wohnhaus, das sich auf dem Grundstück B, befindet eine
Durchfahrt zur Hauptstraße. Die Durchfahrt hat folgenden lichten Masse
2,20 m Breite und 2,20 m Höhe. Die Duchfahrt endet zur Hauptstraße mit einem
abschließbarem 2-flügigem Tor.

Im August 1991 übernahm der Sohn U von Familie A das Grundstück A.
Die Dienstbarkeit wurde nun wie folgt bei der Übernahme des Grundstückes A
beschrieben: „Auf Ersuchen des Kulturamtes K im Zusammenlegungsverfahren eingetragen
Im Oktober 1962 in Blatt xy und über Blatt xy hierher übertragen im August 1991“.

Nach dem Tod der Fam. H übernahm dessen Tochter R das Grundstück B.
Dort wohnt heute der Sohn (von Tochter R) mit seiner Familie zur Miete.

Der Mieter des Grundstückes B und seine Familie benutzen trotz der
vorhandenen eigenen Zufahrt unterhalb Ihres eigenen Wohnhauses,
die Zufahrt von Grundstück A. Der Verkehr über die Zufahrt und das
Grundstücks A beläuft sich zur Zeit auf zwei PKW und ein Motorroller
(demnächst drei PKW) und saisonal ein Motorrad. Desweiteren erfolgt auch
manchmal die Nutzung über Grundstück A zu Fuss oder per Fahrrad.

Die Durchfahrt von Grundstück B zur Hauptstraße wird im Augenblick
Als Unterstand für Mülltonnen, Moped, Grill Motorrad genutzt. Und als
Durchgang zur Hauptstraße zu Fuss.

Nun meine Fragen:

  • erlischt dadurch die Dienstbarkeit von Grundstück A komplett
    (eigene Durchfahrt auf Grundstück B)?
  • kann man vor Gericht erzwingen das Motorrad, Fahrräder, Fussgänger
    und Mopeds die Durchfahrt des Grundstücks B nehmen müssen?
  • auf was müsste man hier klagen (evtl. das Recht auf Ruhe auf dem
    eigenem Grundstück? - nur Nutzung mit dem „Nötigsten“ um das
    Eigentumsrecht und die Ruhe des Besitzers von A zu wahren - zudem ja
    eine eigene Einfahrt vorhanden ist)?
  • wenn ein Teilstück der Durchfahrt über das Grundstück A ( das nur
    durch Besitzer des Grundstückes B genutzt wird)
    sich durch den Durchgangsverkehr der Fahrzeuge von Grundstück B
    absenkt, kann man Ihn hier Reparaturkosten anrechnen oder aber sogar vollens
    bezahlen lassen?
  • welche Personen / Fahrzeuge dürfen überhaupt diese Durchfahrt/Dienstbarkeit
    über das Grundstück A nutzen? Jeder der dorthin will oder nur die Personen
    die auf Grundstück B wohnen - auch unter Betrachtung das von der
    Hauptstraße unter dem Haus von Grundstück B eine große Durchfahrt
    ist? Darf der Vermieter des Grundstücks B oder deren
    Familienangehörige/Verwandte diese Durchfahrt von Grundstück A auch nutzen?
    Hier hätte ich gerne eine genaue Aufzählung wer was darf.
  • wie sieht es zum Bsp. aus wenn Schnee gefallen ist und der Mieter
    des Grundstücks B die Durchfahrt von Grundstück A benutzt. Muss der
    Mieter von Grundstück B die kompl. Durchfahrt von Grundstück A säubern
    wenn er der erste morgens ist, da er sonst den Schnee festfährt auf Grundstück A?
    Muss der Besitzer des Grundstücks A das Teilstück das Mieter des Grundstückes
    B ausschließlich nutz mitsäubern bei Schneefall?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

Im Rahmen dieses Forums sehe ich mich angesichts des Umfangs der erwarteten Antwort nicht imstande, diese ausführliche Auskunft zu erteilen.

hallo,

habe gelesen und viele Fragen, die einer Antwort entgegenstehen.

Vieles wird man nur durch detailliertes Studium aller betroffenen Dokumente klären können.

Solches sollte ein Anwalt tun, der dann seine Meinung auch vor Gericht vertreten müsste.

In solch komplizierten Fällen ist auf diesem Weg leider keine Hilfe möglich.

mfg

Jk

Hallo BSO,

leider kann ich dir keine qualifizierte Auskunft zu deinem Problem geben, da ich kein Jurist bin.

MfG

ERUP

Hallo,

durch eine Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet. Dies geschieht durch entsprechende Vereinbarung und Eintragung in das Grundbuch.
Um die Nutzung zu verbieten, müßte die Grunddienstbarkeit gelöscht werden. Ein Anspruch besteht nicht.

Wenn nichts näheres geregelt ist, kann jeder, der zum Grundstück möchte, von der Dienstbarkeit profitieren, indem er den Weg nutzt.

Ein Anpruch bestünde beim Notwegerecht, wenn die Voraussetzungen dazu wegfallen.

Zum Nutzungsentgelt: Dies hängt maßgeblich von der getroffenen Vereinbarung ab. Im Regelfall hat sich der Nutzer an den Unterhaltungskosten des Weges zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung hängt von der Art der Nutzung ab.

Liebe/-r Experte/-in,
zu folgendem Fall benötige ich Antworten.

Kurz zur Vorgeschichte:
Es gab mal einen großen Bauernhof der irgendwann unter Brüdern
aufgeteilt
wurde.Dieser große Bauernhof hatte ein einzige
Einfahrt/Zufahrt zur
Hauptstraße auch nach der Teilung unter den Brüdern.
Die Zeit verging und die zwei Grundstück bekamen neue
Besitzer.

Nun meine Fragen:

  • erlischt dadurch die Dienstbarkeit von Grundstück A komplett
    (eigene Durchfahrt auf Grundstück B)?
  • kann man vor Gericht erzwingen das Motorrad, Fahrräder,
    Fussgänger
    und Mopeds die Durchfahrt des Grundstücks B nehmen müssen?
  • auf was müsste man hier klagen (evtl. das Recht auf Ruhe auf
    dem
    eigenem Grundstück? - nur Nutzung mit dem „Nötigsten“ um das
    Eigentumsrecht und die Ruhe des Besitzers von A zu wahren -
    zudem ja
    eine eigene Einfahrt vorhanden ist)?
  • wenn ein Teilstück der Durchfahrt über das Grundstück A (
    das nur
    durch Besitzer des Grundstückes B genutzt wird)
    sich durch den Durchgangsverkehr der Fahrzeuge von Grundstück
    B
    absenkt, kann man Ihn hier Reparaturkosten anrechnen oder aber
    sogar vollens
    bezahlen lassen?
  • welche Personen / Fahrzeuge dürfen überhaupt diese
    Durchfahrt/Dienstbarkeit
    über das Grundstück A nutzen? Jeder der dorthin will oder nur
    die Personen
    die auf Grundstück B wohnen - auch unter Betrachtung das von
    der
    Hauptstraße unter dem Haus von Grundstück B eine große
    Durchfahrt
    ist? Darf der Vermieter des Grundstücks B oder deren
    Familienangehörige/Verwandte diese Durchfahrt von Grundstück A
    auch nutzen?
    Hier hätte ich gerne eine genaue Aufzählung wer was darf.
  • wie sieht es zum Bsp. aus wenn Schnee gefallen ist und der
    Mieter
    des Grundstücks B die Durchfahrt von Grundstück A benutzt.
    Muss der
    Mieter von Grundstück B die kompl. Durchfahrt von Grundstück A
    säubern
    wenn er der erste morgens ist, da er sonst den Schnee
    festfährt auf Grundstück A?
    Muss der Besitzer des Grundstücks A das Teilstück das Mieter
    des Grundstückes
    B ausschließlich nutz mitsäubern bei Schneefall?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

Sorry, aber das ist ein zu großer Strauß von Fragen, da sollten Sie schon einen Kollegen vor Ort befragen. Im übrigen ist Agrarrecht nicht mein Schwerpunktbereich.

Hier scheine ich nicht der richtige Ansprechpartner zu sein.
Nach meinem Wissen muss ein Geh- Fahrrecht im Grundbuch eingetragen sein und darf bis auf Wiederruf benützt werden.
Nach der eigen gebauten Zufahrt (Eintragung im Grundbuch) müsste man das ursprüngliche Geh- und Fahrrecht löschen lassen. Wurde dies versäumt, gelten beide Zufahrtsrechte.
Aber hier kann wohl ein Grundstücksmakler besser helfen.

Hallo BSO,

zuerst Entschuldigung für die späte Antwort, aber durch eine Unfall war ich einige Zeit außer Gefecht.

Die Grunddienstbarkeit - wenn im Grundbuch eingetragen als Belastung in Abt. II gilt für den Eigentümer des begünstigten Grundstückes.

Somit kann jeder Eigentümer - und seine Besucher und sonstige, die zum Grundstück wollen, dieses Wegerecht ausnutzen. In der Eintragung - bitte auch in der Grundakte nachschauen - sind die Einzelheiten festgelegt.

Die eigene Zufahrt ist da völlig ohne Bedeutung.

Über die Reinigung und Schneebeseitigung habe ich keine Meinung.

In einem Rechtsstreit sollte der Nutzer gute Karten haben; aber warum keine vernüftige Regelung vunter Nachbarn.

Die dargestellt Nutzung erscheint mir nicht ungewöhnlich; und über die Reinigung und den Schnee wird man sich doch verständigen können.

MfG

Stefan Seidel