Wegerecht

Wer kann mir etwas dazu sagen?

Gibt es ein Wegerecht noch?

Ab wann gilt ein Wegerecht?

Wann verfällt es?

Es gibt keinen konkreten Anlaß. In meiner „Jugendzeit“ gab es so was.
Wo finde ich Infos?
Vielen Dank für die Mühe,
Werner

Hallo,

Es gibt Wegerechte, die „nie“ verfallen. Es gibt aber auch alles mögliche Andere.
Bevor hier mit der Stange im Nebel gestochert wird: Was verstehst Du unter dem „Wegerecht“ in Deiner Frage?

Gruß
Jörg

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Beispiel:
Es gibt Wege nur für Fußgänger
Es gibt Wege auch für PKW’s
Diese führen über Privatgrund.
Irgendwann kommt es zu einem Besitzerwechsel.
Das Grundstück soll anders genutzt werden o.ä.
Nun wird dieser Weg für die Nutzungs gesperrt.
Diese Sperrung erfolgt zig Jahre später.
Gibt es jetzt ein Recht der bisherigen Nutzer :
Spaziergänger / Radfahrer / PKW-Fahrer diesen Weg weiter zu nutzen?
Der Weg kann zum Beispiel im Winter gefahrloser sein.
In der übrigen Zeit ist er eine alternative Strecke.
Danke für die erste Antwort,
Werner

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Hallo

Wir müssen das hier mal ein bisschen aufdröseln.

Beispiel:
Es gibt Wege nur für Fußgänger
Es gibt Wege auch für PKW’s
Diese führen über Privatgrund.

Dann ist entscheidend, ob der Weg als Straße öffentlich gewidemt wurde oder nicht. Ist dies so, so überlagert die Widmung die Eigentümerrechte und der Eigentümer muss die Nutzung des Weges zum Verkehr dulden. Ist das nicht so, kann er mit dem Weg machen, was er will.

Irgendwann kommt es zu einem Besitzerwechsel.
Das Grundstück soll anders genutzt werden o.ä.
Nun wird dieser Weg für die Nutzungs gesperrt.
Diese Sperrung erfolgt zig Jahre später.
Gibt es jetzt ein Recht der bisherigen Nutzer :
Spaziergänger / Radfahrer / PKW-Fahrer diesen Weg weiter zu
nutzen?

Grundsätzlich nein, denn es ist Privateigentum. Wie gesagt ist das anders, wenn der Weg öffentlich gewidmet wurde.

Möglicher Weise kommen hier auch Notwegerechte in Betracht, wenn Bewohner anderer Grundstücke anders nicht zur Straße kommen. Das kommt auf den Einzelfall an und kann hier daher nicht festgestellt werden.

Der Weg kann zum Beispiel im Winter gefahrloser sein.

Das würde nicht reichen, um einem Eigentümer zu verbieten, mit seinem Eigentum umzugehen, wie er es gerne möchte.

In der übrigen Zeit ist er eine alternative Strecke.

Dann gibt es ganz sicher kein Notwegerecht.

Gruß
Dea

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Ein Wegerecht kann auch im Grundbuch mit genauer Nutzungsart eingetragen sein.
also:
nur zum Begehen
zum Begehen und zum Befahren
oft auch die Art der Fahrzeuge: Fahrrad, KFZ, Fuhrwerk, Lastfuhrwerk usw. auch mit Begrenzung für z.B. Länge, Achsen und Tonnage.
Dieses eingetragene Recht ändert sich durch Besitzwechsel nicht.

Hugin von Heidenreich
Großgrundbesitzer im Heidenland

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Ist das nicht so, kann
er mit dem Weg machen, was er will.
Gruß
Dea

So einfach ist das nicht!

Ein Wegerecht kann auch im Grundbuch mit genauer Nutzungsart eingetragen sein.
also:
nur zum Begehen
zum Begehen und zum Befahren
oft auch die Art der Fahrzeuge: Fahrrad, KFZ, Fuhrwerk, Lastfuhrwerk usw. auch mit Begrenzung für z.B. Länge, Achsen und Tonnage.
Dieses eingetragene Recht ändert sich durch Besitzwechsel nicht.
Auch dann nicht wenn die Straße nicht gewidmet ist.
Und dann gibt es noch die unvordenkliche Verjährung, unabhängig von der Widmung.

Hugin von Heidenreich
Großgrundbesitzer im Heidenland

Und dann gibt es noch die unvordenkliche Verjährung,
unabhängig von der Widmung.

Hugin von Heidenreich
Großgrundbesitzer im Heidenland

Was heißt „unvordenkliche Verjährung“ ?
Danke für die bisherigen Antworten. Es hilft mir schon etwas weiter,
Werner

Ein Wegerecht kann auch im Grundbuch mit genauer Nutzungsart
eingetragen sein.

Ich sprach von einem NOTwegerecht, nicht von einem Wegerecht.

Und ob ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, kann der Fragesteller allein selbst durch Einsicht erfahren. Soviel traue ich ihm schon zu, dass er das selbst weiß.

Auch dann nicht wenn die Straße nicht gewidmet ist.

Sogar nur dann nicht, weil die Widmung die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse überlagern würde.

Und dann gibt es noch die unvordenkliche Verjährung,
unabhängig von der Widmung.

Es klang mir nicht so, dass der Fragesteller von einem Zeitraum von 80 Jahren sprach.

Und ob ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, kann der
Fragesteller allein selbst durch Einsicht erfahren.

Oft auch nicht, zur Einsicht sind gewisse Voraussetzungen nötig.
Wenn die nicht gegeben sind, dann nur über einen Notar.

Hugin von Heidenland
Großgrundbesitzer im Heidenreich

Wenn der Weg schon immer, also vor „unvordenklichen Zeiten“ benutzt wurde.
Besonders hilfreich bei der Geltendmachung könnte auch sein, wenn andere Nutzer, als die vom Weg abhängigen Anlieger, den Weg schon immer genutzt haben.

Hugin von Heidenreich
Großgrundbesitzer im Heidenland

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Und ob ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, kann der
Fragesteller allein selbst durch Einsicht erfahren.

Oft auch nicht, zur Einsicht sind gewisse Voraussetzungen
nötig.
Wenn die nicht gegeben sind, dann nur über einen Notar.

Wenn der Fragesteller hier einen Anspruch auf Benutzung des Weges aufgrund einer Dienstbarkeit geltend machen möchte, so muss diese entweder für ihn persönlich oder zugunsten des Grundstücks bestellt sein, dessen Eigentümer er ist. In beiden Fällen kann er jederzeit das Grundbuch einsehen, bzw. hätte er die betreffenden Dokumente ohnehin in seinem Besitz.

Wenn der Fragesteller hier einen Anspruch auf Benutzung des
Weges aufgrund einer Dienstbarkeit geltend machen möchte, so
muss diese entweder für ihn persönlich oder zugunsten des
Grundstücks bestellt sein, dessen Eigentümer er ist. In beiden
Fällen kann er jederzeit das Grundbuch einsehen, bzw. hätte er
die betreffenden Dokumente ohnehin in seinem Besitz.

Hallo Dea,

gibt es beim Wegerecht überhaupt einen rein persönlichen Anspruch? Ich dachte immer, dass es sich dabei um ein dingliches Nutzungsrecht handelt, dass dem Eigentümer eines Grundstückes zu gute kommt, unabhängig wer gerade Eigentümer ist. Könntest du mir ein Beispiel nennen für ein Wegerecht, das ausschließlichg zugunsten einer bestimmten Person bestellt wird und nicht für ein Grundstück?

Grüße

Martin Unterholzner

Hallo,

Könntest du mir ein Beispiel nennen für ein Wegerecht,
das ausschließlichg zugunsten einer bestimmten Person bestellt
wird und nicht für ein Grundstück?

Das liegt ganz einfach am Wesen der eintragungsfähigen Dienstbarkeit. Diese kann praktisch alles beinhalten, was die Parteien vereinbaren, somit auch ein Wegerecht. Sie kann grundsätzlich zugunsten eines Grundstücks oder auch einer Person eingetragen werden.

Eine solche ist daher nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Notwegerecht, welches natürlich nur zugunsten eines Grundstücks bestehen kann.

Gruß
Dea

Ein Wegerecht kann auch im Grundbuch mit genauer Nutzungsart
eingetragen sein.

Und ob ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, kann der
Fragesteller allein selbst durch Einsicht erfahren. Soviel
traue ich ihm schon zu, dass er das selbst weiß.

Der Fragesteller muß doch nicht der Eigentümer sein.
Als Nichteigentümer z.B kommt er nicht an das Grundbuch.
Dann kann er sich nur an den Eigentümer wenden.

Der Fragesteller muß doch nicht der Eigentümer sein.
Als Nichteigentümer z.B kommt er nicht an das Grundbuch.
Dann kann er sich nur an den Eigentümer wenden.

Ja, aber dann hat er auch keinen Anspruch zur Nutzung des Weges aus der Dienstbarkeit, wenn er nicht Eigentümer eines Grundstücks ist, zu dessen Gunsten diese bestellt wurde (falls eine solche besteht). In diesem Fall gibt es auch keinen Grund, warum er in das Grundbuch eines anderen Eigentümers Einsicht nehmen dürfen sollte.

Und sollte die Dienstbarkeit persönlich auf ihn ausgestellt sein (außer in diesem und dem vorhergehenden Fall hat er ja nun einmal kein Recht, den Weg zu benutzen) müsste er im Besitz der Dokumente sein, bzw. wäre die Eintragung ohnehin nur im Grundbuch des Wegeeigentümers vorgenommen worden, und hier dürfte er Einsicht nehmen.

Das Recht auf Einsicht in das Grundbuch korrespondiert im Falle einer Dienstbarkeit also grundsätzlich mit dem Recht, den Weg auch benutzen zu dürfen.

Dea

Er kann doch einfach nur Mieter oder Pächter sein, der sich Gedanken macht, weil ihm etwas angedroht wurde. Den Weg darf er nutzen, ans Grundbuch darf er trotzdem nicht!
Hugin von Heidenhausen

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Er kann doch einfach nur Mieter oder Pächter sein, der sich
Gedanken macht, weil ihm etwas angedroht wurde. Den Weg darf
er nutzen, ans Grundbuch darf er trotzdem nicht!

Wenn er Mieter oder Pächter ist, ist er nicht Eigentümer und dann hat er kein Recht aus der Dienstbarkeit, welche zugunsten des Eigentümers bestellt wurde.

Natürlich ist es möglich, dass er diese Berechtigung vom Vermieter und Eigentümer weiter gegeben bekommen hat. Aber das ist nur eine Frage des Innenverhältnisses zwischen dem Mieter und dem Eigentümer. Berechtigter aus der Dienstbarkeit und Einsichtsberechtigter ist und bleibt der Eigentümer und Vermieter.

Möchte der Mieter daher ein solches Nutzungsrecht geltend machen, welches er allein vom Vermieter als direkt Berechtigtem ableitet, so kann er sich an den Vermieter wenden (vielleicht hat er aufgrund des Mietvertrages, wenn dieser auch die Nutzung des Weges aufgrund des Vermieterrechts beinhaltet, sogar auch ein eigenes Einsichtsrecht, aber das weiß ich nicht).

Man kommt nicht darum herum: Wer persönlich oder dinglich berechtigt ist, kann auch Einsicht verlangen, bzw. hat die Dokumente eh in den Händern. Wenn nicht, dann nicht.

Dea

Natürlich ist es möglich, dass er diese Berechtigung vom
Vermieter und Eigentümer weiter gegeben bekommen hat. Aber das
ist nur eine Frage des Innenverhältnisses zwischen dem Mieter
und dem Eigentümer. Berechtigter aus der Dienstbarkeit und
Einsichtsberechtigter ist und bleibt der Eigentümer und
Vermieter.

Warum denn so umständlich? Du konstruierst zur Rechtfertigung etwas, daß gar nicht gefragt war.
Ein pers. Wegerecht ist die absolute Ausnahme. Die es so gut wie nicht gibt! Weil sie dem Wert des Grundstücks abträglich ist.

Hugin von Heidenhaus, da rechts am Wald

Spaßvogel!

Warum denn so umständlich? Du konstruierst zur Rechtfertigung
etwas, daß gar nicht gefragt war.
Ein pers. Wegerecht ist die absolute Ausnahme. Die es so gut
wie nicht gibt! Weil sie dem Wert des Grundstücks abträglich
ist.

Du bist mir ein Spaßvogel!

DU warst doch derjenige, der auf meine erste Antwort, dass hier wohl gesetzlich kein Wege-, bzw. Notwegerecht besteht, geantwortet hat

So einfach ist das nicht!

Ein Wegerecht kann auch im Grundbuch mit genauer Nutzungsart :eingetragen sein.

Und nachdem ich jetzt hierauf eingegangen bin, erzählst Du, dass das ja garnicht gefragt sei und wohl auch nicht bestünde.

Entscheide Dich mal, was Du jetzt meinst.

Dea

Äh, Dea…
Wenn ich mit solchen Leuten nicht diskutieren darf, dann du auch nicht :smile:

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