Wegerecht

Oft hat man auf dem Dorf das Problem das alte Gesetze noch gepflegt werden und manche einfach in Vergessenheit geraten dennoch gelten.

Wie sieht es mit dem Wegerecht aus.
Oft gibt es in Dörfern das Problem das ein Haus gebaut wird und auf dem gleichen Grundstück noch ein anderes Haus steht. Natürlich bewohnt. Hier wird einfach das Grundstück gesplittet und Grenzen gezogen.
Natürlich müssen beide Parteien irgendwie von Ihren Häusern auf die Strasse. bei dem einen Haus ist Feld mit Sandweg bei dem anderen Haus befindet sich eine Strasse.
Über das Feld zur Straße zu kommen ist natürlich umständlicher aber machbar. Dennoch soll ein Wegerecht über das andere Grundstück vergeben werden damit ein direkter Anschluss zur Strasse besteht.

  1. Frage: Wenn dieses Wegerecht nun erteilt wird und zudem noch im Grundbuch veranckert, gilt dieses dann für immer oder verfällt es auch?
  2. Frage: Kann der Hausbesitzer an der Strasse das Wegerecht trotz Grundbucheintrag verweigern?
  3. Frage: Wenn der Hausbesitzer am Feld die Möglichkeit hat den Feldweg zu pachten, kann man Ihn dazu verpflichten dies zu tun?
  4. Dürfen Grundstücksfremde Personen das Wegerecht auch nutzen?

Für Antworten bin ich sehr Dankbar.

Hallo erstmal,

Oft hat man auf dem Dorf das Problem das alte Gesetze noch
gepflegt werden und manche einfach in Vergessenheit geraten
dennoch gelten.

Sorry, aber deutsches Recht gilt in deutschen Dörfern nicht anders als in deutschen Städten.

Wie sieht es mit dem Wegerecht aus.

Das Notwegerecht ist in § 917 BGB sauber definiert.

Oft gibt es in Dörfern das Problem das ein Haus gebaut wird
und auf dem gleichen Grundstück noch ein anderes Haus steht.
Natürlich bewohnt. Hier wird einfach das Grundstück gesplittet
und Grenzen gezogen.

Das läuft ganz normal im Rahmen der grundbuchrechtlichen Bestimmungen.

Natürlich müssen beide Parteien irgendwie von Ihren Häusern
auf die Strasse. bei dem einen Haus ist Feld mit Sandweg bei
dem anderen Haus befindet sich eine Strasse.
Über das Feld zur Straße zu kommen ist natürlich umständlicher
aber machbar. Dennoch soll ein Wegerecht über das andere
Grundstück vergeben werden damit ein direkter Anschluss zur
Strasse besteht.

Eine ordnungsgemäße Erschließung, die für jede Bebauung notwendig ist, setzt den Zugang von und zum Grundstück zu einer öffentlichen Straße - notfalls eben im Wege eines Notwegerechts über ein anderes Grundstück - voraus.

  1. Frage: Wenn dieses Wegerecht nun erteilt wird und zudem
    noch im Grundbuch veranckert, gilt dieses dann für immer oder
    verfällt es auch?

Es kann dann gelöscht werden, wenn nachträglich eine andere ordnungsgemäße Erschließung erfolgt, z.B. aus dem hinter dem Haus liegenden Feld ein Neubaugebiet mit eigener Erschließungsstraße wird.

  1. Frage: Kann der Hausbesitzer an der Strasse das Wegerecht
    trotz Grundbucheintrag verweigern?

Nein

  1. Frage: Wenn der Hausbesitzer am Feld die Möglichkeit hat
    den Feldweg zu pachten, kann man Ihn dazu verpflichten dies zu
    tun?

Das Feld ist keine öffentliche Straße.

  1. Dürfen Grundstücksfremde Personen das Wegerecht auch
    nutzen?

Lieferverkehr, Entsorgung, Besuche, … das ganze normale Spektum ist abgedeckt.

Gruß vom Wiz

Hallo,

  1. Frage: Wenn der Hausbesitzer am Feld die Möglichkeit hat
    den Feldweg zu pachten, kann man Ihn dazu verpflichten dies zu
    tun?

Das Feld ist keine öffentliche Straße.

Hier möchte ich eine kleine Ergänzung anfügen.

So mancher vom Bürger als Feldweg bezeichneter Weg ist in kommunalem Eigentum. Dann könnte das Wegerecht vom Nachbarn mit Verweis auf den kommunalen „Feldweg“ verweigert werden.

Gruß Steffi

Hallo,

Hier möchte ich eine kleine Ergänzung anfügen.

So mancher vom Bürger als Feldweg bezeichneter Weg ist in
kommunalem Eigentum.

Kommunales Eigentum heißt aber nicht, dass der Weg auch als Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein muss. Und nur die zählt.

Dann könnte das Wegerecht vom Nachbarn
mit Verweis auf den kommunalen „Feldweg“ verweigert werden.

Nur wenn der Weg öffentliche Straße ist.

Hierzu kleine persönliche Erfahrung: Als wir gebaut haben, gab es ein Problem mit einer Gewichtsbeschränkung auf einer Brücke im Verlauf unserer Straße. Diese geht am Haus vorbei in einen „Feldweg“ über, der regelmäßig von schweren Landwirtschaftlichen Maschinen befahren wird, und wieder in einer öffentlichen Straße mündet. Wir mussten damals die Brücke mit Stahlplatten auflasten, und bekamen keine Genehmigung statt dessen den „nur für landwirtschaftlichen Verkehr“ gewidmeten Feldweg (weiterer Straßenverauf) mit den Baufahrzeugen zu befahren.

Gruß vom Wiz

Hallo WIZ,

Kommunales Eigentum heißt aber nicht, dass der Weg auch als
Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein muss.

Wobei je nach Einzelfall geprüft werden müßte, ob eine Umwidmung in Frage kommt.

Hierzu kleine persönliche Erfahrung: …

Solche Umstände haben wir im Straßenbau ständig. Es geht dabei nicht so sehr um Eigentum und Öffentlichkeit, sondern vielmehr um Unfallgefahr durch Verschmutzung, Reparaturkosten bei evtl. Schäden, Verkehrssicherheit und Behinderungen von landwirtschaftlichen Arbeitsabläufen. Wenngleich wir im Straßenbau schon eher mal auf Kompromissbereitschaft treffen als der bauwillige Bürger.

Gruß Steffi