Hallo zusammen,
wir denken uns mal folgenden Fall:
Mensch A hat ein Wegerecht an einem Grundstück - das heißt, der darf zu Fuß rübergehen, um zu seinem Garten zu kommen.
Der Grundstücksinhaber asphaltiert nun das Grundstück, und möchte vom Nachbar A Geld dafür. Mit dem Argument: Du hast es ja jetzt auch bequemer! Dem A hat aber ein Fußweg genügt.
Hat der Grundstücksinhaber das Recht, sich die Asphaltierung der Straße von A anteilig bezahlen zu lassen?
Hallo Martina,
es ist ja ok wenn man eine Kosten-Teilung nachfragt.
Es ist aber unfair, vor Tatsachen gestellt zu werden und zuerst nicht gefragt zu werden.
Dann wuerde ich raten eine vernuenftige Summe zu geben (100Euros?), das auch nicht laecherlich erscheint, um seine gute nachbarschaftliche Wille zu zeigen (mit dem Hinweis dass es das letzte Mal ist und dass alles ersmal in der Zukunft zu besprechen waere).
Alles schriftlich festlegen…
und bei Schweirigkeiten, sich als Mitgleid von Haus und Grund eintragen lassen und Beratung dort holen.
Gruss,
Pascal
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Mensch A hat ein Wegerecht an einem Grundstück - das heißt,
der darf zu Fuß rübergehen, um zu seinem Garten zu kommen.
nein, das heißt es nicht. Das hieße „Begehungsrecht“. Ein Wegerecht schließt auch das Befahren mit handelsüblichen Fahrzeugen mit ein.
Der Grundstücksinhaber asphaltiert nun das Grundstück, und
möchte vom Nachbar A Geld dafür. Mit dem Argument: Du hast es
ja jetzt auch bequemer! Dem A hat aber ein Fußweg genügt.
Warum wird asphaltiert? War das erforderlich (für den Eigentümer)?
Hat der Grundstücksinhaber das Recht, sich die Asphaltierung
der Straße von A anteilig bezahlen zu lassen?
Ich gehe davon aus, dass es hier auch ein Mitbenutzungsrecht des Eigentümers gibt, denn sonst hätte der wohl nicht auch den „Fußweg“ asphaltiert.
Der BGH (BGH, Urteil vom 12. 11. 2004 - V ZR 42/04 Vorinstanz OLG Frankfurt a.M.) hat hierzu entschieden:
Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 S. 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.
Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, dass der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.
Weigert sich der Berechtigte, eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert , kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 II BGB verlangen.
Wenn also der Eigentümer die Asphaltierung benötigte, um das Grundstück befahren zu können, dann musste A sich an den Kosten beteiligen.