Liebe Experten!
Kurzversion: Spricht rechtlich irgendwas gegen die Möglichkeit, ein Wegerecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit einzutragen?
Lange Version (nur für die Neugierigen):
Ich hatte es in einer Examensklausur mit - verkürzt gesagt - folgendem Fall zu tun: Eigentümer eines Hintergrundstücks (=Beklagter) gelangt nur über Weg auf Nachbargrundstück zur Straße. Weg muss saniert werden, Eigentümer des Grundstücks mit Weg (=Kläger) verlangt hälftige Kosten.
Dieser Fall läuft ganz offensichtlich auf eine BGH-Entscheidung hinaus, in der es um § 1020 BGB geht. Die Anspielungen in der Klausur lassen daran keinen Zweifel (Gericht, Name des Richters…). Das Problem: In der Klausur - aus Richtersicht, also Bindung an den Tatsachenvortrag der Parteien; Hinweis nach § 139 ZPO gilt als ergebnislos erfolgt - trägt der Kläger vor, es habe zu Gunsten des VOReigentümers des Grundstücks des Beklagten ein Wegerecht gegeben. Eine Eintragung zu Gunsten des Beklagten wird nicht behauptet.
Folge: Der Beklagte könnte nur von einer Dienstbarkeit profitieren, wenn es sich um eine Grunddienstbarkeit handelte. Der Vortrag, es sei ein Wegerecht zu Gunsten einer Person eingetragen worden, ist aber der Vortrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Die einzige Idee, die ich noch habe, wie man auf eine Grunddienstbarkeit kommen könnte, wäre halt, wenn es nicht möglich wäre, ein Wegerecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit einzutragen. Ich wüsste nur überhaupt nicht, woraus sich das ergeben sollte.
Oder ist das vielleicht so unglaublich unüblich, dass man den Vortrag des Klägers - trotzdem er von einem RA stammt und ja der richterliche Hinweis als erfolgt gilt - als Vortrag einer Grunddienstbarkeit interpretieren kann oder sogar muss?
Danke für Meinungen und Hinweise!
Levay