hallo,
angenommen es gaebe unter lasten folgenden eintrag :
1 Nr.4 dem eigentuemer resp. Bewohnern der nach bd.9 nr.1 uebertragene parzelle krtblt… parzelle nr. …ist eine wegegerechtigkeit in dem schriftstueck …den 29. sept. 1883 naeher bezeichnet, eingeraeumt.
eingetragen am 18.0kt. 1883 hier und bd. II/ II nr. 64 und bd. IX nr .1
sind bei abschreibung des grundstueckes von bd.II/II nr.100 des grundbuches von …zur mithaft hierher uebertragen am 30.aug. 1898
gez.: …
2 geloescht
3 vormerkung zur sicherung des anspruches auf eigentumsuebertragung aufgrund des vertrages vom 23. juni 1937 etc.
meine fragen:
- da grundbuecher und urkunden zu ddr zeiten nicht aufbewahrt wurden ,ergo in der urspruenglichen form auf dem amt oft nicht mehr vorhanden sind, stellt sich die frage : besaesse ein derartiger eintrag auch in den neuen bundeslaendern noch gueltigkeit ?
wenn ja , - koennte man ihn wieder eintragen lassen ?
- wer muesste dann bei strassenausbauarbeiten der gemeinde fuer die anteilmaessig anfallenden kosten aufkommen, der eigentuemer allein oder auch der ,der das wegerecht nutzt?
wuerde es den sachverhalt aendern,wenn der hauptzugang (pkw)zu diesem grundstueck von einer anderen strasse erfolgte?
last not least was bedeutet der folgende Satz : abschreibung des grundstueckes… zur mithaft …uebertragen ?
genauer wortlaut s.o.
wer immer sich hiermit auskennt und licht in die dunkelheit bringen kann ,danke.
do