Wegerecht 1883 - gueltig in neuen bundeslaendern?

hallo,
angenommen es gaebe unter lasten folgenden eintrag :

1 Nr.4 dem eigentuemer resp. Bewohnern der nach bd.9 nr.1 uebertragene parzelle krtblt… parzelle nr. …ist eine wegegerechtigkeit in dem schriftstueck …den 29. sept. 1883 naeher bezeichnet, eingeraeumt.
eingetragen am 18.0kt. 1883 hier und bd. II/ II nr. 64 und bd. IX nr .1

sind bei abschreibung des grundstueckes von bd.II/II nr.100 des grundbuches von …zur mithaft hierher uebertragen am 30.aug. 1898
gez.: …

2 geloescht

3 vormerkung zur sicherung des anspruches auf eigentumsuebertragung aufgrund des vertrages vom 23. juni 1937 etc.

meine fragen:

  • da grundbuecher und urkunden zu ddr zeiten nicht aufbewahrt wurden ,ergo in der urspruenglichen form auf dem amt oft nicht mehr vorhanden sind, stellt sich die frage : besaesse ein derartiger eintrag auch in den neuen bundeslaendern noch gueltigkeit ?
    wenn ja ,
  • koennte man ihn wieder eintragen lassen ?
  • wer muesste dann bei strassenausbauarbeiten der gemeinde fuer die anteilmaessig anfallenden kosten aufkommen, der eigentuemer allein oder auch der ,der das wegerecht nutzt?
    wuerde es den sachverhalt aendern,wenn der hauptzugang (pkw)zu diesem grundstueck von einer anderen strasse erfolgte?
    last not least was bedeutet der folgende Satz : abschreibung des grundstueckes… zur mithaft …uebertragen ?
    genauer wortlaut s.o.
    wer immer sich hiermit auskennt und licht in die dunkelheit bringen kann ,danke.
    do

meine fragen:

  • da grundbuecher und urkunden zu ddr zeiten nicht
    aufbewahrt wurden ,ergo in der urspruenglichen form auf dem
    amt oft nicht mehr vorhanden sind, stellt sich die frage :
    besaesse ein derartiger eintrag auch in den neuen
    bundeslaendern noch gueltigkeit ?

Wie kommst du den auf den schmalen Grat? Es ist zutreffend dass in solchen Angelegenheiten nicht immer die erforderliche Sorgfalt walten gelassen wurde, jedoch wurden Grundbücher auch zu DDR Zeiten geführt und auch die Urkunden hierzu aufbewahrt.

wenn ja ,

  • koennte man ihn wieder eintragen lassen ?

Wieso, wurde es denn gelöscht. Das geht aus deinem Posting nicht hervor!?

  • wer muesste dann bei strassenausbauarbeiten der gemeinde
    fuer die anteilmaessig anfallenden kosten aufkommen, der
    eigentuemer allein oder auch der ,der das wegerecht nutzt?

Man müsste hier erstmal eine Rückverfolgung beim Grundbuchamt beantragen um sich ein Bild zu machen welche Grundstücke letztendlich betroffen sind. Zu ermitteln wäre das herrschende Grundstück um einen (oder mehrere) Eigentümer greifbar zu haben. Dann müsste man forschen ob in den alten Folianten die Eintragungsgrundlage (Bewilligung) findet. Erst daraus ergibt sich der damals vereinbarte Inhalt.

wuerde es den sachverhalt aendern,wenn der hauptzugang (pkw)zu
diesem grundstueck von einer anderen strasse erfolgte?

Eine Grunddienstbarkeit verliert Ihren Bestand soweit der Vorteil für das Herrschende Grundstück dauerhaft wegfällt! Wenn das Herrschende Grundstück also dauerhaft eine andere Zufahrt hat und dies der Eigentümer des dienenden Grundstücks nachweisen kann, z.B. Bestätigung des Trägers der neuen Zufahrtstraße, kann die Löschung im Grundbuch beantragt werden.

last not least was bedeutet der folgende Satz : abschreibung
des grundstueckes… zur mithaft …uebertragen ?
genauer wortlaut s.o.

Das bedeutet, dass das dienende Grundstück bereits schon einmal geteilt wurde und dieser Teil (z.b. durch Verkauf) auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wurde. Die Bezeichnung Mithaft ist sehr oft zu finden, jedoch bei Dienstbarkeiten Unsinn und Irreführend.

wer immer sich hiermit auskennt und licht in die dunkelheit
bringen kann ,danke.

ml.

hallo,
recht vielen dank fuer deine schnelle antwort !
sorry, wenn einiges unklar oder missverstaendlich war.
offensichtlich muss ich das noch etwas praezisieren.

  • da grundbuecher und urkunden zu ddr zeiten nicht
    aufbewahrt wurden ,ergo in der urspruenglichen form auf dem
    amt oft nicht mehr vorhanden sind…

Wie kommst du den auf den schmalen Grat? Es ist zutreffend
dass in solchen Angelegenheiten nicht immer die erforderliche
Sorgfalt walten gelassen wurde, jedoch wurden Grundbücher auch
zu DDR Zeiten geführt und auch die Urkunden hierzu aufbewahrt.

meines wissens gab es faelle,in denen das grundbuch geschlossen und z.b. eine immobilie in volkseigentum ueberfuehrt wurde.Damit gab es auch keinen grundbuchauszug mehr , sondern lediglich ein bestandsblatt.

wenn ja ,

  • koennte man ihn wieder eintragen lassen ?

Wieso, wurde es denn gelöscht. Das geht aus deinem Posting
nicht hervor!?

nach enteignung zu ddr zeiten und rueckfuehrung in privateigentum nach der wiedervereinigung gibt es haeufig diese eintraege nicht mehr.

  • wer muesste dann bei strassenausbauarbeiten der gemeinde
    fuer die anteilmaessig anfallenden kosten aufkommen, der
    eigentuemer allein oder auch der ,der das wegerecht nutzt?

Man müsste hier erstmal eine Rückverfolgung beim Grundbuchamt
beantragen um sich ein Bild zu machen welche Grundstücke
letztendlich betroffen sind.

eine ganze strasse.
ich habe auch schon versucht , mich ein wenig schlau zu machen und dazu gelesen: Rechte, mit denen ein Grundstück bereits vor Inkrafttreten des BGB (01.01.1900) belastet war, bleiben grundsätzlich mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rang bestehen.
Desweiteren gibtes ein OLG urteil , das besagt : Grundbuchunrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn eine bei Anlegung des Grundbuchs bereits bestehende Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ein solches Recht bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs zwar nicht der Eintragung, ist aber auf Antrag des Berechtigten einzutragen.
frage ist immer noch , traefe das auch auf obigen fall in den neuen bundeslaendern zu?

wuerde es den sachverhalt aendern,wenn der hauptzugang (pkw)zu
diesem grundstueck von einer anderen strasse erfolgte?

Eine Grunddienstbarkeit verliert Ihren Bestand soweit der
Vorteil für das Herrschende Grundstück dauerhaft wegfällt!
Wenn das Herrschende Grundstück also dauerhaft eine andere
Zufahrt hat …

das liegt hier etwas anders.
ein grundstueck liegt zwischen zwei strassen , daher gibt es zwei zugaenge.In diesem fall ,wie urspruenglich im grundbuch eingetragen ,existiert fuer den einen zugang seit 1883 ein wegerecht.

Das bedeutet, dass das dienende Grundstück bereits schon
einmal geteilt wurde …

danke fuer diese erklaerung !
Gruss,
do

Hallo, do,

mir ist da noch einiges von der Sache her unklar.

Woher ist der von Dir ursprünglich gepostete Text, bzw. wie alt ist dieser?

Wie sieht das Grundbuch derzeit aus?

Kann das Wegrecht noch so wie vor über 100 Jahren ausgeübt werden?
Ist es noch notwendig, daß das Wegerecht ausgeübt wird?

Wenn das Wegerecht gelöscht wurde, wann und mit welcher Rechtsgrundlage ist das geschehen?

das liegt hier etwas anders.
ein grundstueck liegt zwischen zwei strassen , daher gibt
es zwei zugaenge.In diesem fall ,wie urspruenglich im
grundbuch eingetragen ,existiert fuer den einen zugang seit
1883 ein wegerecht.

Diese Schilderung ist mir völlig unklar. Auch das solltest Du näher erläutern.

Es ist durchaus möglich daß das Wegerecht „irgendwann“ (möglicherweise sogar von 1945) „legal“ gelöscht wurde. Jede Veränderung des Grundstückes (oder seines Umfeldes) ist da theoretisch denkbar.

Gruß
Jörg Zabel

PS: Persönliche Frage: Lohnt es sich, das Wegerecht wieder eintragen zu lassen? Die Gefühle „ich bin im recht“ oder „ich will das haben“ sind schlechte Berater.

hallo joerg,

Woher ist der von Dir ursprünglich gepostete Text, bzw. wie
alt ist dieser?

was im moment vorliegt ist ein grundbuchauszug von 1948

Wie sieht das Grundbuch derzeit aus?

wie schon geschrieben,nach enteignung wurde es geschlossen.Im sept.91 der hinweis, dass aus diesem grund kein grundbuchauszug erteilt und nur ein bestandsblatt beigelegt werden kann.
nach rueckfuehrung in privateigentum 1993 gab es eine einzige seite (erste abteilung),auf der nun der eigentuemer eingetragen war.
es gibt keinen eintrag zur wegegerechtigkeit.

Kann das Wegrecht noch so wie vor über 100 Jahren ausgeübt
werden?

ja

Ist es noch notwendig, daß das Wegerecht ausgeübt wird?

aeusserst hilfreich.

Wenn das Wegerecht gelöscht wurde, wann und mit welcher
Rechtsgrundlage ist das geschehen?

m.w.ist es nie geloescht worden,es „verschwand“ mit schliessung des grundbuches

ein grundstueck liegt zwischen zwei strassen ,

Diese Schilderung ist mir völlig unklar. Auch das solltest Du
näher erläutern.

es ist ein durchgehendes ,rechteckiges grundstueck,das auf beiden schmalseiten jeweils an eine strasse grenzt,wovon eine strasse ,zu der das wegerecht bestand, nicht der gemeinde gehoerte.im rahmen der ueberfuehrung in volkseigentum gab es moeglicherweise auch hier aenderungen, ob aber auch rechtskraeftig ,sei dahingestellt.

Es ist durchaus möglich daß das Wegerecht „irgendwann“
(möglicherweise sogar von 1945) „legal“ gelöscht wurde.

siehe oben

Die Gefühle „ich bin im recht“ oder „ich will das haben“
sind schlechte Berater.

darum geht es nicht.Sollte die wegegerechtigkeit nach wie vor gueltig sein,koennte es moeglicherweise einfluss darauf haben , wer fuer strassenbaukosten aufkommt.
erstmal danke fuer dein interesse.
gruss,do

Hallo do,

was im moment vorliegt ist ein grundbuchauszug von 1948

Das heisst, das geschlossene Grundbuch hat bisher „niemand“ gesehen?
Dann ist auch nicht klar, was möglicherweise bis zur Schließung geschehen ist.

wie schon geschrieben,nach enteignung wurde es geschlossen.Im
sept.91 der hinweis, dass aus diesem grund kein
grundbuchauszug erteilt und nur ein bestandsblatt beigelegt
werden kann.
nach rueckfuehrung in privateigentum 1993 gab es eine einzige
seite (erste abteilung),auf der nun der eigentuemer
eingetragen war.
es gibt keinen eintrag zur wegegerechtigkeit.

Wie schon geschrieben, es könnte „legal“ weggefallen sein.

Ist es noch notwendig, daß das Wegerecht ausgeübt wird?

aeusserst hilfreich.

Ich finde die Frage schon hilfreich, aber ein Diskussion darüber führt zu keinem Ziel.

Wenn das Wegerecht gelöscht wurde, wann und mit welcher
Rechtsgrundlage ist das geschehen?

m.w.ist es nie geloescht worden,es „verschwand“ mit
schliessung des grundbuches

Wie sicher ist „m.w.“? (siehe oben: wie seht das geschlossene Grundbuch aus?

es ist ein durchgehendes ,rechteckiges grundstueck,das auf
beiden schmalseiten jeweils an eine strasse grenzt,wovon eine
strasse ,zu der das wegerecht bestand, nicht der gemeinde
gehoerte.im rahmen der ueberfuehrung in volkseigentum gab es
moeglicherweise auch hier aenderungen, ob aber auch
rechtskraeftig ,sei dahingestellt.

Eine Straße ist/war öffentlich, die andere privat? Hab ich das richtig verstanden?
Ist das immer noch so? (Die Überführung der Straße in öffentliches Eigentum könnte zum Wegfall des Wegerechtes geführt haben.)

Man sollte sich das geschlossene Grundbuch ansehen. Notfalls auch die Grundakte dazu.
Dann prüfen, was seit 1948 mit den Straßenflächen geschehen ist.

Ebenso sollte man sich das „neue“ Grundbuch mit seiner Grundakte ansehen. Vielleicht ist dort ein Hinweis zur Erschließung zu finden.

Zusatzfrage:

Dir ist schon klar was es mit dem Wegerecht auf sich hat?

Bitte nochmal auf Anfang und prüfen:
Dort wo das Wegerecht in der Abteilung II steht, ist es eine Belastung, d. h. Dritte können das eigene Grundstück (mit-)nutzen.

Manchmal sind solche Rechte auch im Bestandsverzeichnis vermerkt, dann hat derjenige, in dessen Bestandsverzeichnis das Recht steht, ein Recht auf die (Mit-)Nutzung der Fläche.

Gruß
Jörg Zabel

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Hallo,

zunächst noch was zu DDR Grundbüchern.

Es ist zutreffend das etliche Grundstücke natürlich in volkseigenes Eigentum überführt wurden. das heißt jedoch nicht das es dann kein Grundbuch dafür gab.

Zu deinem nicht mehr eingetragenen Wegerecht ist zu sagen das hier ja wohl gar nicht klar ist warum es nun nicht mehr verzeichent ist. Es ist doch gut möglich das eine Löschungsbewilligung vorlag.

Was im Grundbuh gelöscht ist als Recht ist erlöschen - auch wenn es versehentlich gelöscht wurde. Eine Wiedereintragung so einfach geht nicht. In deinem Fall würde es dir auch garnichts bringen. Ich möchte vermuten das die Bewilligungsurkunde nicht mehr auffindbar ist. Nur aus dieser ergibt sich der genaue Inhalt des Rechtes - so auch vom Gesetz abweichende Bestimmungen zur Tragung von Instandhaltungen etc.

Soweit keine anweichenen Vereibarungen vorliegen trägt nämlich gds. der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung des Weges - wobei natürlich im Gegensatz dem Inhaber des Rechts eine schonende Ausübung obliegt!

ml.

1 „Gefällt mir“

Guten Tag,

Es ist zutreffend das etliche Grundstücke natürlich in

volkseigenes Eigentum überführt wurden. das heißt jedoch nicht
das es dann kein Grundbuch dafür gab.

Waere es dann nicht merkwuerdig ,wenn auf ausdrueckliche Nachfrage nur ein Bestandsblatt zugeschickt wird?

Es ist doch gut möglich das eine
Löschungsbewilligung vorlag.

Moeglich.Nur warum wurde dann nichts zugeschickt?

In deinem Fall würde es dir auch garnichts
bringen. Ich möchte vermuten das die Bewilligungsurkunde nicht
mehr auffindbar ist.

Ist dies bei Eintragungen vor 1900 auch so?

Soweit keine anweichenen Vereibarungen vorliegen trägt nämlich
gds. der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung des Weges -

Das waere der Punkt.
Es ist auch erneut eine Anfrage rausgegangen,Kopien der alten Unterlagen zuzuschicken.
Danke fuer Deine Hinweise !
do

Hallo,

was im moment vorliegt ist ein grundbuchauszug von 1948

Das heisst, das geschlossene Grundbuch hat bisher „niemand“
gesehen?

Es ist trotz Anfrage bis auf das Bestandblatt nichts zugeschickt worden.

Wie schon geschrieben, es könnte „legal“ weggefallen sein.

Moeglich.Dann haette man aber die Unterlagen in Kopie schicken koennen.

Ist es noch notwendig, daß das Wegerecht ausgeübt wird?

aeusserst hilfreich.

Ich finde die Frage schon hilfreich, aber ein Diskussion
darüber führt zu keinem Ziel.

Wohl ein Missverstaendnis,das hat mit der Frage nichts zu tun.
Sollte das Wegerecht existent sein , waere wahrscheinlich der Eigentuemer der Strasse fuer Modernisierungen kostenmaessig zustaendig.
Wie schon geschrieben , es geht nicht um Recht -haben -wollen ,es geht um Geld.

Wenn das Wegerecht gelöscht wurde, wann und mit welcher
Rechtsgrundlage ist das geschehen?

m.w.ist es nie geloescht worden,es „verschwand“ mit
schliessung des grundbuches

Wie sicher ist „m.w.“? (siehe oben: wie seht das geschlossene
Grundbuch aus?

Da trotz Anfrage nie etwas zugeschickt worden ist , kann ich dazu wenig sagen ,ausser dass es merkwuerdig ist.
Daher sind jetzt alle Unterlagen nochmals angefordert worden.
Danke und schoenen Gruss,
do

Hallo,

Es ist trotz Anfrage bis auf das Bestandblatt nichts
zugeschickt worden.

Hm, kommt drauf an, was „man“ da angefordert hat. Bei „schickt mir mal die entsprechenden Unterlagen“ ist das zuständige Grundbuchamt möglicherweise nicht immer besonders benutzerfreundlich.

Wie schon geschrieben, es könnte „legal“ weggefallen sein.

Moeglich.Dann haette man aber die Unterlagen in Kopie
schicken koennen.

Woher weiss die Bearbeiterin beim Grundbuchamt, auf was es ankommt? Auch eine Grundakte muß nicht immer übersichtlich und klar sein. Ich würde direkt hingehen und Akteneinsicht verlangen. Aber dabei jemand mitnehmen, der sich auskennt und genau weiss, was er sehen muß und entsprechende Rückfragen stellen kann.

Da trotz Anfrage nie etwas zugeschickt worden ist , kann ich
dazu wenig sagen ,ausser dass es merkwuerdig ist.
Daher sind jetzt alle Unterlagen nochmals angefordert worden.

Siehe oben.
Auch die Formulierung „alle Unterlagen“ muß nicht unbedingt hilfreich sein.

Nochmal:
Ich würde (möglicherweise in Begleitung einer sachkundigen Person)

  • hingehen
  • freundlich fragen (mit „bitte“ und „danke“)
  • gezeilt Auskunft verlangen
  • nicht damit rechnen, daß die Beschäftigten dort freundlich und zuvorkommend sind
  • damit rechnen, daß Kopien usw. etwas kosten
  • ggf. eine Kamera dabei haben, um etwas abfotografieren zu können

Wenn mir das persönliche Erscheinen beim Grundbuchamt zu teuer wäre, dann wäre mit ein Rechtstreit zum Wegerecht auch zu teuer.

Gruß
Jörg Zabel