Wegerecht-Eintrag aus Grundbuch löschbar?

Hallo;
folgender Sachverhalt :
Irgendwo in Thüringen befinden sich auf einem Dorf 2 Grundstücke, die hintereinander liegen.
Damit der Eigentümer B des „hinten“ liegenden Grundstückes B zu ebendiesen kommen kann, wurde im Februar des Jahres 1990 eine Wegerechtsvereinbarung notariell abgeschlossen, wonach Eigentümer B über einen Zugang über des Grundstückes A gehen und fahren darf.
Dies wurde im Grundbuch eingetragen.
Nun, 2020, plant Eigentümer A sein Grundstück zu verkaufen. Folgende Fragen :

  1. Könnte der Eigentümer A den 30 Jahre alten Grundbucheintrag aus DDR-Zeiten „löschen“, um z.B. den Wert seines Grundstückes zu erhöhen, ohne das Eigentümer B davon erfährt?
  2. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Eigentümer A überhaupt diesen Grundbucheintrag „zu kündigen“?
  3. Welche Rolle spielt das Gewohnheitsrecht bei einer knapp 30jährigen Nutzung der Durchfahrt?

Danke und Gruß
aiktr123

Hallo,

Eigentlich nicht.

Er braucht die Zustimmung von B. Und die sollte B nur dann geben, wenn er sein Grundstück auch anders erreichen kann.

Welches Gewohnheitsrecht? Was ist damit gemeint? Ich glaube nicht, dass hier „Gewohnheitsrecht“ greift. Das Wegerecht ist „sauber“ formuliert und eingetragen, ich sehe keinen Raum für „Gewohnheitsrecht“.

Welche Geschichte steckt hinter den Fragen? Gibt es eine Geschichte hinter der Geschichte? Um was geht es genau? Ohne die ganze Geschichte zu kennen ist es schwer einen Rat zu geben.

Gruss
Jörg Zabel

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Es stand auch im UP, hast du sogar zitiert. :wink:

Gruß
Christa

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Hallo,

Ja, er schreibt „z. B.“ und er möchte das Wegerecht löschen (lassen) ohne dass der Berechtigte es merkt. Sowas ist zumindestens „unüblich“, normalerweise wird so ein Recht ohne Diskussion übernommen/weitergegeben.
Und wir haben es hier schon öfter erlebt, dass der Grund zu einer Frage hier ein ganz anderer war, als es in den ersten Sätzen vermutet wurde.

Gruss
Jörg Zabel

Nein. Weder „eigentlich“ noch „uneigentlich“. Mal von der moralischen Fragwürdigkeit der Idee abgesehen: der Eintrag im Grundbuch dient der Rechtssicherheit von Eigentümer B, der für das Wegerecht aller Wahrscheinlichkeit nach auch einen nicht unerheblichen Betrag an Eigentümer A bezahlt hat.

Eine „stillschweigende“ Löschung durch A - wenn sie denn möglich wäre - wäre de facto ein Betrug (inklusive Urkundenfälschung). Nicht an B (es sei denn, man ließe auch noch die Grundakten „verschwinden“), aber am gutgläubigen Erwerber des Grundstücks von A, der über die Einschränkung des Eigentums an dem Grundstück durch das Wegerecht arglistig getäuscht würde.

Keine. „Kündigung“ gibt es da nicht. Einzige Möglichkeit: eine einvernehmliche Einigung mit B (ggf. mit finanzieller Entschädigung) und eine Löschungsbewilligung von B. Worauf sich B allenfalls einlassen würde, wenn er eine andere Möglichkeit hat, sein Grundstück zu betreten. Und auch das dann sicherlich nicht für umsonst.

Keine. Es liegt ja kein Gewohnheitsrecht vor, sondern ein Recht nach § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit). Ein Wegerecht als Gewohnheitsrecht wäre grundsätzlich angreifbar (vgl. z.B. hier), eine durch notariellen Vertrag begründete und im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit ist es nicht.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Es würde selbst dann nicht greifen, wenn das Wegerecht nicht eingetragen wäre.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=103049&linked=pm&Blank=1

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Hallo;
vielen Dank euch allen für eure Antworten!
Ich möchte die „Geschichte hinter der Geschichte“ hier nicht weiter aufdröseln, weil ich mir gut vorstellen könnte, dass hier gewisse „Parteien“ bzw. Bekannte davon mitlesen…
Nur zur Erläuterung soviel :

  • Ich selbst hab die Erfolge von Eigentümer „B“ angetreten (Tot eines Familienangehörigen), welche auch im Grundbuch eingetragen wurde.
  • Eigentümer „A“ hat seinerzeit keinen Geldbetrag für das Wegerecht bekommen, sondern das Recht einen bestimmten Teil vom Grundstück „B“ zu nutzen.
    Was mich wundert und was mich verunsichert ist, dass ich eine notarielle Vereinbarung von 1990 vorliegen habe, in welcher beide Parteien auch den Eintrag dieser Einigung ins Grundbuch beschlossen haben - aber ich finde in meinem aktuellen Grundbuchauszug des Grundstückes „B“ keinen Eintrag! Meine Eltern haben mir aber einst versichert, dass dies erfolgt wäre…
    Kann es sein, dass der Eintrag des Wegerechtes nicht in meinem Grundbuch zu finden ist, sondern in dem von „A“?

Danke und Gruß
aiktr123

Ich kenne mich mit dem Wegerecht nicht wirklich aus, aber da das Grundstück von A belastet ist, wäre es schon sinnvoll, es dort einzutragen. Und da du offensichtlich Erbe von „B“ bist, solltest du auch gegenüber dem Grundbuchamt dein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen können.

Gruß
Christa

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Nein.
Es ist doch ein Recht was „dein“ Grundstück B gibt, also muss es bei dem beschwerten Grundstück verzeichnet sein.
Es steht immer im Grundbuch Abt. II des dienenden Grundstückes ( das ist deines). Das andere ist das herrschende.

Wenn das wirklich nicht drin stehen sollte so gäbe es ja immer noch die notarielle Vereinbarung die m.E. nach jederzeit eintragungsfähig wäre. Und jeder Käufer deines Grundstücks wird doch auf den ersten Blick erkennne, dass da ein Weg über das Land zum Nachbarn geht. Sicher eine Fahrspur. Da wird man spätestens nachfragen.

Braucht der Nachbar das Wegerecht überhaupt noch ? Kann es inzwischen anders erschlossen worden sein ? Dann kann so etwas nämlich auch entfallen oder man hätte gute Gründe es löschen zu lassen.

MfG
duck313

Genau anders herum.
Das Grundstück A wird als Zuwegung benutzt. A ist das dienende Grundstück, B der Nutznießer.
Den Eintrag wird man bei A finden.

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Hallo;
danke -> ich hab gerade bei Tante Google gesucht und folgendes gefunden :

" Dienendes und herrschendes Grundstück in der Grunddienstbarkeit. Das Wegerecht wird im Grundbuch immer bei dem sogenannten „dienenden Grundstück“ eingetragen . Dabei handelt es sich um das Grundstück, das einem anderen Grundstück ein Wegerecht einräumt. Jenes Grundstück wird „herrschendes Grundstück“ genannt."

Also werde ich als Beteiligter mal eine Einsicht in das Grundbuch von „A“ beantragen…
Ich danke euch!
Schönes Wochenende noch und bleibt gesund!!

aiktr123

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Sag’ ich doch …

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Stimmt, da bin ich mit A und B durcheinander gekommen.
Wenn A das Vordergrundstück ist dann ist das Wegerecht auch dort eingetragen, das ist das dienende Grundstück.
Und es wird dann halt mit dem Wegerecht verkauft, Eigentümer mag wechseln, aber das Wegerecht bleibt. Kann nicht einseitig gelöscht werden. Der neue Eigentümer von A übernimmt es und muss es gewähren.

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Einspruch!
Das „dienende Grundstück“ ist das, welches belastet ist, das ist das Grundstück zu dem die Wegefläche gehört (Grundstück A). Und das „herrschende Grundstück“ ist das, das einen Vorteil vom Wegerecht hat (Grundstück B).
Normalerweise sind die Wegerechte im Grundbuch des dienenden Grundstücks, des Grundstücks, das belastet ist, in der Abteilung II eingetragen. Selten findet man einen Hinweis im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks.

Ich würde zuerst zum Grundbuchamt gehen und das Grundbuch des dienenden Grundstücks einsehen. Noch besser: beide Grundbücher einsehen. Zum Grundbuch gehört die Grundakte, in dieser sind die entsprechenden Schriftstücke zu finden, die bitte auch einsehen, dort sollte die notarielle Vereinbarung einzusehen sein.
Sollte dort nichts zu finden sein, muss man weiter sehen. Auf jeden Fall muss dort dokumentiert sein, wenn ein Recht zuerst eingetragen und danach wieder gelöscht worden ist.

Erst nach Grundbucheinsicht sollten wir weiter reden.
Welche Unterlagen haben Deine Eltern noch von dieser Sache?

Gruss
Jörg Zabel

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Sagte ja, ich bin mit der Zuordnung A und B durcheinander gekommen.

So ganz schlau werde ich aus Deiner Darstellung nicht. Dass das Wegerecht für B auf dem Grundbuchblatt von A eingetragen ist, wurde Dir ja schon gesagt. Es gibt im Grundbuchblatt (das aus mehreren Seiten besteht) eine Abteilung II (steht im Kopf der Seite) für Lasten und Beschränkungen. Da stehen z.B. solche Dinge wie ein Wegerecht, das dem Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht. Eine Abteilung für Berechtigungen gibt es nicht - also steht auf dem Grundbuchblatt von B auch nicht, dass er ein Wegerecht über das Grundstück von A hat.

Deiner Schilderung nach wurde als Entschädigung für das eingeräumte Wegerecht dem A ein Nutzungsrecht für einen Teil des Grundstücks von B eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht müsste also - wenn es denn eingetragen wurde - auf dem Grundbuchblatt von B stehen. Davon schreibst Du nichts.

Wobei dieses Nutzungsrecht ebenfalls als Grunddienstbarkeit eingetragen sein kann - d.h. es stünde dem jeweiligen Eigentümer von Grundstück A (egal, wer das ist) zu. Es könnte aber auch als Nießbrauch eingetragen sein - in diesem Fall würde das Recht mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.

Übrigens verschwinden gelöschte Rechte nicht einfach aus dem Grundbuchblatt. Sie werden „gerötet“ (heisst so, weil diese Eintragungen früher im Papiergrundbuch rot unterstrichen wurden) und mit einem Vermerk versehen, anhand dessen man die Rechtsgrundlage der Löschung in den Grundakten finden kann (und auch sehen kann, welcher Rechtspfleger die Löschung vorgenommen hat).

Gruß,
Ralf

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Ich glaube, er hat einfach nur in „sein“ Grundbuch geschaut und sich gewundert, dass kein Wegerecht eingetragen ist. Aber wir wir nun geklärt haben, müsste das bei A stehen und nicht bei B.

Das wäre auch noch interessant zu wissen.

Hallo;
ja so ist es; ich hab mich nur gewundert, als ich meinen Grundbuchauszug gesehen hab…
Ich werde zusätzlich zur Einsicht in das Grundbuch von „A“ auch noch die Grundakten von beiden Grundstücken einsehen beantragen -> ganz ehrlich, von einer „Grundakte“ habe ich bisher noch gar nicht gehört…
Danke und Gruß
aiktr123

Aber stand im Grundbuchauszug von B das Nutzungsrecht von A oder nicht?

Guten Morgen;
nein, da stand nix…
Aber -> ich habe für 2 Bauvorhaben aus den Jahren1996 und 2000 einen Grundbuchauszüge in den Unterlagen meiner Eltern gefunden, da steht auf dem jeweiligen Blatt „6xx“ „Erste Abteilung“ unter „4 - Grundlage der Eintragung“ die Bemerkung „Gemäß Vertrag vom 22.Februar 1990, eingetragen am 14.10.1991“ .
Der 22.Februar 1990 ist der Tag, an dem die benannte Vereinbarung notariell aufgesetzt wurde und der Eintrag ins Grundbuch von beiden Parteien beschlossen wurde…
In einem weiteren Auszug aus dem Jahre 2013 ist da nur der erbliche Eigentümerwechsel vermerkt; im aktuellen Grundbuchauszug ebenfalls…
Also zusammengefasst -> 1996 und 2000 war ein Verweis auf diese Vereinbarung im Grundbuch zu finden; später dann, 2013/2020 nicht mehr…
Und das macht mich eben unsicher…

MfG
aiktr123