Hallo,
in einem Artikelbaum vom 5.-7. Jan 2008 zu „Wegerecht“ fand ich ein paar Kommentare, die mich stutzen lassen.
Angenommen, ein Wegerecht ist im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des hinterliegenden Grundstücks A auf dem Grund von B eingetragen. Das ist wohl mehr wert, als ein bloßes Notwegerecht.
Aber in besagtem Thread verstand ich es so, dass sich das Wegerecht des Eigentümers (wenn es so formuliert eingetragen ist) nicht ohne Weiteres auf einen Mieter ausdehnen lässt (oder alternativ, wenn Eigentümer alles vermietet?). Kann das sein, dass A zwar eine Wohnung vermieten kann, aber nicht das Recht, dorthin immer mit dem Auto zu fahren, und den dortigen Stellplatz/Garage (Grund von A) zu nutzen?
Und weitergehend frage ich mich, ob A seinen Grund so umgestalten kann, dass nur noch PKW bis ans Haus können und LKW oder der fiktive Krankenwagen / Feuerwehr nur noch von B aus das Grundstück A bedienen können, ohne dass B dagegen vorgehen kann.
Danke für Eure Gedanken, ynot
Den Charakter eines orginären Wegerechtes (Grunddienstbarkeit) versteht man so am besten:
Begünstigt ist das herschende Grundstück, hier Grundstück A, Grundstück B ist das dienende Grundstück, da die Belastung darauf ruht. Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke haben entweder zu dulden (B) oder können das Recht ausüben (A).
Natürlich ersteckt sich das Recht auch auf einen potentiellen Mieter. Auch dieser kann das Recht ausüben. Das Recht ist nicht an eine Person geknüpft. Es ist die Belastung eines Grundstückes zugunsten eines anderen Grundstückes.
Was genauer Inhalt des Rechts ist ergibt sich aus der Bewilligung. Sollte diee nicht mehr auffindbar sein, kann diese in den Grundakten zum dienden Grundstück eingesehen werden. Es könnte zum Beispiel bedingt oder befristet gestaltet sein.