Wegerecht - kann es verfallen?

Hallo Wissende,

im vorangehenden Artikel habe ich schon geschrieben, worum es geht, allerdings mit einer anderen Frage.

Hier eine weitere: wir wohnen in einem Mietshaus, wo wir im Garten die Möglichkeit haben, einen alten „Schuppen“ zur Wohnung umzubauen.

Um zu unserem zukünftigen Haus zu gelangen, müssten wir immer durch das Treppenhaus des Haupthauses gehen (Haupthaus besteht aus Wohnungen, das Treppenhaus hat somit keine direkte Verbindung wie z. B. im Einfamilienhaus mit dem Wohnbereich) Einen anderen Zugang wird es zum zukünftigen Haus nicht geben, wir müssten dann durch mehrere Gärten hindurch. Nun wollen wir uns ein Durchgangsrecht und Wegerecht einräumen lassen. Gilt dieses auch noch, wenn z. B. das Haupthaus verkauft wird? Wie verhält es sich im Streit, wenn z. B. der Verkäufer aufeinmal anderer Meinung ist, kann er so mir nichts dir nichts das Wegerecht aufheben? Grundvoraussetzung ist natürlich ein Vertrag, aber gibt es soetwas wie ein Wegerecht überhaupt?

Gruss aus Hamburg
Susanna

Hallo Susanna,

genau der dingliche Charakter eines Wegerechtes wird das Vorhaben eher mühsam machen: Ein Wegerecht im eigentlichen Sinn wird im Grundbuch eingetragen und bleibt dann stehen, unabhängig davon, wer es nutzt und ob überhaupt und wem das Grundstück gehört.

Tendenziell ist jede eingetragene Dienstbarkeit wertmindernd für das betroffene Grundstück.

Es kann irgendwann später wieder gelöscht werden. Sollte also im (schuldrechtlichen) Vertrag ein Gegenstand sein, unter welchen Bedingungen die vertragschließenden Parteien (die dann auch für ihre Rechtsnachfolger handeln) die Möglichkeit einer Löschung vorsehen wollen.

Eine nur schuldrechtliche Vereinbarung betreffend die Duldung des Durchganges kommt mir erwägenswert vor. Diese betrifft nur die Vertragschließenden und ist weg, wenn es die Parteien nicht mehr gibt.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM

Tendenziell ist jede eingetragene Dienstbarkeit wertmindernd
für das betroffene Grundstück.

Das ist das Problem, allerdings will der Verkäufer weiterhin im Haupthaus bleiben

Es kann irgendwann später wieder gelöscht werden. Sollte also
im (schuldrechtlichen) Vertrag ein Gegenstand sein, unter
welchen Bedingungen die vertragschließenden Parteien (die dann
auch für ihre Rechtsnachfolger handeln) die Möglichkeit einer
Löschung vorsehen wollen.

Eine nur schuldrechtliche Vereinbarung betreffend die Duldung
des Durchganges kommt mir erwägenswert vor. Diese betrifft nur
die Vertragschließenden und ist weg, wenn es die Parteien
nicht mehr gibt.

Das wäre dann ja nicht gut, sollte der Verkäufer irgendwann verkaufen: dann kämen wir nicht mehr auf unser Grundstück, sollten die neuen Käufer mit einem Durchgangsrecht nicht einverstanden sein. Gibt es eine andere Möglichkeit?

Schöne Grüße

Susanna

Hallo Susanna,

klingt nicht wirklich gut, diese Konstellation, denn ich würde schon an der Möglichkeit zweifeln überhaupt eine Teilungsgenehmigung für das Grundstück zu bekommen, die Grundvoraussetzung für den Erwerb des hinteren Teils durch Euch wäre. Das ganze nennt sich die Frage der Erschließbarkeit, und ist in vermutlichen allen LBOen ähnlich geregelt. D.h. ist ein Grundstück nicht erschließbar, also nicht direkt über eine Straße erreichbar, und gibt es auch kein dingliches Wegerecht, wird die Teilung verweigert werden. Wobei ich hier sogar noch ein weiteres Problem sehe, denn selbst mit Wegerecht hätte man hier vermutlich keine ausreichende Erschließung, denn diese setzt eigentlich immer eine Anfahrtsmöglichkeit voraus. D.h. wenn im Vorderhaus jetzt wenigstens eine Tordurchfahrt wäre, könnte man davon ja noch reden. Bei lediglich einem Durchgang durch das Treppenhaus bin ich da mehr als am Zweifeln und frage mich auch, wie man unter diesen Umständen überhaupt bauen will (alles per Kran über das Vorderhaus oder per pedes durchs Treppenhaus klingt nicht so richtig gut.

Könnte man diese Klippen umschiffen, dann sicher nur in Verbindung mit einem grundbuchrechtlich abgesicherten Wege- und Leitungsrecht (ihr müsstet ja auch an Strom und Wasser, etc. kommen). Dieses muss man üblicherweise kaufen oder verrenten, da es den Wert des dienenden Grundstrücks mindert. Gelöscht werden kann es nur, wenn eine andere Zuwegung/-leitung möglich würde. Steht das Recht erst einmal im Grundbuch kann die Nutzungsmöglichkeit übrigens jederzeit eingeklagt werden!

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wiz,

klingt nicht wirklich gut, diese Konstellation, denn ich würde
schon an der Möglichkeit zweifeln überhaupt eine
Teilungsgenehmigung für das Grundstück zu bekommen, die
Grundvoraussetzung für den Erwerb des hinteren Teils durch
Euch wäre.

Nun, wir haben auch über ein 50 jährige Pacht nachgedacht.

Das ganze nennt sich die Frage der

Erschließbarkeit, und ist in vermutlichen allen LBOen ähnlich
geregelt. D.h. ist ein Grundstück nicht erschließbar, also
nicht direkt über eine Straße erreichbar, und gibt es auch
kein dingliches Wegerecht, wird die Teilung verweigert werden.

Wir wollten eigentlich die Leitungen zum Haupthaus legen! Von dort aus dann zur Hauptstraße .Gleichzeitig muß dort auch modernisiert werden. Heizung, Wasser, Feuchtigkeit etc. Wie gesagt, wir sind noch in der Vor-vor-Planung, man könnte es auch Idee nennen

Wobei ich hier sogar noch ein weiteres Problem sehe, denn
selbst mit Wegerecht hätte man hier vermutlich keine
ausreichende Erschließung, denn diese setzt eigentlich immer
eine Anfahrtsmöglichkeit voraus. D.h. wenn im Vorderhaus jetzt
wenigstens eine Tordurchfahrt wäre, könnte man davon ja noch
reden. Bei lediglich einem Durchgang durch das Treppenhaus bin
ich da mehr als am Zweifeln und frage mich auch, wie man unter
diesen Umständen überhaupt bauen will (alles per Kran über das
Vorderhaus oder per pedes durchs Treppenhaus klingt nicht so
richtig gut.

die Grundfläche des geplanten Hauses betrüge ca 35 qm, wären ca. 70 qm Wohnfläche mit 1 Stock, das ginge per Pedes, einen Kleinst-Bau-Radlader könnte durch zwei Nachbargrundstück, das ist schon geklärt. Außerdem haben wir alle Zeit der Welt, es gibt keinen Endtermin…

Könnte man diese Klippen umschiffen, dann sicher nur in
Verbindung mit einem grundbuchrechtlich abgesicherten Wege-
und Leitungsrecht (ihr müsstet ja auch an Strom und Wasser,
etc. kommen). Dieses muss man üblicherweise kaufen oder
verrenten, da es den Wert des dienenden Grundstrücks mindert.
Gelöscht werden kann es nur, wenn eine andere
Zuwegung/-leitung möglich würde. Steht das Recht erst einmal
im Grundbuch kann die Nutzungsmöglichkeit übrigens jederzeit
eingeklagt werden!

Nach diesen ganzen Infos hört es sich an, als sollten wir das ganze nur anmieten…seufz…

Gruss Susanna aus Hamburg

Hallo nochmal,

Gibt es eine andere Möglichkeit?

Wohl kaum - vgl. die ausführlichere Darstellung von Wiz. Es gibt sicherlich Möglichkeiten, den Wert der Rechte (Weg, Durchleitung) durch möglichst enge, aber Euren Bedürfnissen entsprechende Definition des Wegerechtes etwas zu drücken. Dieses kann dann allerdings mit Baurecht / Teilungsgenehmigung kollidieren - wenn etwa das Recht auf Fußgänger und motorlose Fahrzeuge beschränkt wird. Möglicherweise hat auch eine jetzige Einigung der Parteien über einen niedrigen Preis der Dienstbarkeit einen Einfluss auf deren künftige Bewertung - solange er nicht willkürlich niedrig ist. Da bin ich aber nicht sicher - als ich Taxation studiert hab, gings mehr um Ernteerschwernis durch Leitungsmasten… Allemal ist Euer Verhältnis zum jetzigen Eigentümer wohl ganz gut, so daß in dieser Richtung vielleicht Spielraum ist.

Ich glaube, hier wird eine Sache für notarielle Beratung draus.

Schöne Grüße

MM

Hallo Susanna,

ich weiß, es ist nicht schön, wenn man tolle Pläne hat, und dann mit solchen Sachen konfrontiert wird. Aber leider ist gerade bei solchen Bauvorhaben ein Ende mit Schrecken oft besser als ein Schrecken ohne Ende, denn Bauvorhaben haben die dumme Eigenschaft, von der ersten Idee an schon richtig Geld zu kosten. Und um einen Traum zu verwirklichen fängt man dann leicht an erstes Geld zu investieren und den zweiten Schritt vor dem ersten zu tun, und dann kommt das böse Erwachen, wenn man schon viel Zeit und Geld investiert hat, und evtl. andere, machbare Alternativen unwiderbringlich versäumt hat.

Ich spreche da aus eigener leidvoller Erfahrung. Daher mein dringender Rat: Geht so schnell wie möglich zum zuständigen Bauamt und macht dort eine Bauvoranfrage, fragt den Leuten Löcher in den Bauch, und macht sie durch geschickte Fragestellung und passendes Auftreten zu euren Komplizen. Also nicht reinmarschieren mit fertigen Plänen und sagen, dass ihr so und so bauen werden und jetzt einen positiven Bescheid für eure schon fertige Finanzierung braucht. Besser ist es, mit großem Problembewusstsein zu erscheinen, erst einmal alles selbst in Frage zu stellen, so nach dem Motto, euer Vermieter hätte da so eine Idee, ihr glaubt aber nicht, dass die machbar sei, könntet euch aber vorstellen auf den Zug aufzuspringen, wenn man euch erzählt, wie es denn gehen könnte, … Dann kommt man in eine Diskussion und kann alle Knackpunkte ansprechen und sehen, was sich da machen lässt. Die Mitarbeiter in den Bauämtern kennen das Baurecht und wissen, was sie für eine Macht im Rahmen von Ermessensentscheidungen haben. Kommt man denen krumm, wissen die immer einen Weg eine Idee platt zu machen, Fordert man ihre Kreativität dahingehend heraus, dass man selbst von der Unmöglichkeit ausgeht, und sie ihr überragendes Wissen nur noch dadurch unter Beweis stellen können, Schlupflöcher im Paragraphendschungel zu finden, habt ihr gewonnen. Dann alles schriftlich bestätigen lassen, wenn man eine akzeptable Lösung findet!

Erst dann und auf Grundlage der vom Bauamt gegebenen Rahmenbedingungen lohnt es sich dann in eine weitere Planung einzusteigen, und ggf. dann immer noch die Sache auch abzublasen.

Aufgrund ganz besonderer Umstände (nein, keine offensichtliche Blödheit, wobei auch Anwälte nachher schlauer sind als vorher :wink: haben wir keine schriftliche Bauvoranfrage gemacht und sind dann mit einer kompletten Planung baden gegangen. Der Spaß hat uns rund € 5.000,-- und 1,5 Jahre unseres Lebens gekostet. Dies sollte als Warnung reichen.

Gruß vom Wiz

2 Like

Hallo Susanna,

ein Wegerecht hat nur dann Wirkung auf Dritte, wenn es dinglich (d.h.im Grundbuch eingetragen) gesichert ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gebäude ja nicht ewig stehen wird; der Notar müßte also dann eine Sicherung einbauen, mit der es möglich ist, auch künftig Wegegerechtigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn das Gebäude nicht mehr steht. Auf die Vereinbarung von Pflege- und Warteverpflichtungen und auf mögliche „Entschädigungszahlungen“ ist zu achten. Das Wegerecht beeinflusst den Verkehrswert des Grundstücks, könnte also auch sein, dass die Banken (wenn Gläubiger in Abt. III im Grundbuch eingetragen sind) die Zustimmung geben müssen.

Mit einem solchen Recht ist es kein Problem, diese Konstellationen zu berücksichtigen. Bitte beachten: Es bedarf der notariellen Beurkundung. Dann kann auch der Verkäufer sich nicht wehren.