Wegerecht u. Privatwege - Reiternutzung, Bayern

Hallo,

ich habe lange gesucht, und habe reichlich Informationen gefunden, die sich aber leider alle immer wieder widersprechen.

Ich denke, ich habe verstanden, dass ein Reiter auf öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrswegen (keine AB, keine Bundesstraßen) reiten darf, sofern dies nicht explizit durch Zeichen 258 untersagt ist, und die Wege sich im Allgemeinen dafür eignen. Dies gilt auch für forst- u. ldwtsch. Wirtschaftswege.

Aber wie sieht es bei reinen Privatwegen aus? Kann es wirklich sein, dass ein Privatgrundbesitzer das Begehen und Bereiten seiner Ländereien zulassen muss, sofern sich die Wege dafür eignen? Gibt es ein Gesetz, welches eindeutig regelt, ob - und wie - man einen Privatweg zur ausschließlichen Nutzung durch den Eigentümer kennzeichnen kann? (Vorausgesetzt, dass kein Wegerecht für irgend jemanden besteht…) Ich habe keine wirklich handfeste gesetzliche Quelle gefunden - BayStrWG greift ja nur bei Wegen, die nicht im rein privaten Eigentum stehen.

Grüße
formica

hallo,
privat ist nun mal privat!
stell dir mal vor, es stellt jemand sein auto in deinen privaten vorgarten…
es ist für mein verständnis unerheblich ob es ausgeschildert ist oder nicht. privates eigentum ist nun mal von jedem entsprechend zu respektieren.
mfg
mpu24

Hallo,

Aber wie sieht es bei reinen Privatwegen aus? Kann es wirklich
sein, dass ein Privatgrundbesitzer das Begehen und Bereiten
seiner Ländereien zulassen muss, sofern sich die Wege dafür
eignen? Gibt es ein Gesetz, welches eindeutig regelt, ob - und
wie - man einen Privatweg zur ausschließlichen Nutzung durch
den Eigentümer kennzeichnen kann? (Vorausgesetzt, dass kein
Wegerecht für irgend jemanden besteht…) Ich habe keine
wirklich handfeste gesetzliche Quelle gefunden - BayStrWG
greift ja nur bei Wegen, die nicht im rein privaten Eigentum
stehen.

Zunächst mal: privat ist privat. Da sollte ein Wegerecht nur derjenige haben, der sein Grundstück nicht anders erreichen kann. Und auch nur zu dem Zweck, das Grundstück ordnungsgemäß zu nutzen.

Aber es mag im Einzelfall andere Regelungen geben. Insgesamt könnte ich es mir vorstellen, wenn der Privatweg mit öffentlichen Mitteln ausgebaut und deshalb der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen würde.
Vielleicht sind auch andere Möglichkeiten denkbar, die in „alten Traditionen“ ihre Gründe haben. Aber das dürften nur Einzelfälle sein. Und die Regelung dieser Einzelfälle hat wahrscheinlich viele unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Zu diesen Einzelfällen würde ich bei der jeweiligen Gemeinde nachfragen.
Möglicherweise wissen die Leute hier
http://www.ale-schwaben.bayern.de/
mehr zu regionalen Besonderheiten in Bezug auf die uneingeschränkte Nutzung von Privatwegen durch die Öffentlichkeit. Eine fachlich fundierte Auskunft würde ich dort am ehesten erwarten.

Gruß
Jörg Zabel

dies stimmt nicht immer: möglich ist z.B. auch Gewohnheitsrecht.
Evt. ist der Privatweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Am besten bei der Gemeinde nachfragen!

Aber wie sieht es bei reinen Privatwegen aus? Kann es wirklich
sein, dass ein Privatgrundbesitzer das Begehen und Bereiten
seiner Ländereien zulassen muss, sofern sich die Wege dafür
eignen?

Ohne irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, muss man dies dulden.
Stell dir vor, ein Wald gehört dem Staat und jeder kann durch ihn durch laufen. Jetzt kauft eine Privatperson die Hälfte des Waldes. Doch woher soll nun ein Besucher wissen, welcher Teil staatlich und welcher in Privatbesitz ist? Wäre es strafbar, ungeschützen Privatbesitz zu betreten, könnte man sich nirgends mehr frei bewegen.

Gibt es ein Gesetz, welches eindeutig regelt, ob - und
wie - man einen Privatweg zur ausschließlichen Nutzung durch
den Eigentümer kennzeichnen kann?

§ 123 StGB fällt mir ein:
(1) Wer […] in das befriedete Besitztum eines anderen […] widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Entweder kann man also sein Besitztum befrieden (zB Zaun drumziehen) oder die Leute zum Verlassen des Grundstücks auffordern.

Gruß
Paul

Hallo,

Aber wie sieht es bei reinen Privatwegen aus? Kann es wirklich
sein, dass ein Privatgrundbesitzer das Begehen und Bereiten
seiner Ländereien zulassen muss, sofern sich die Wege dafür
eignen?

Ohne irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, muss man dies
dulden.
Entweder kann man also sein Besitztum befrieden (zB Zaun
drumziehen) oder die Leute zum Verlassen des Grundstücks
auffordern.

Nur darf man (jedenfalls in Bayern) seinen Wald nicht so ohne weiteres einzäunen (nicht mal, wenn man eine Bundesbehörde ist http://n-land.de/lokales/lok-detail/datum/2010/09/03… ), weil etwa die Verfassung jedem freien Zutritt zur Erholung gewährt.
Bleibt wohl nur an allen Wegen Zeichen 250 mit Reiter aufzustellen. Wie man das in einem Wald, in dem es auch immer diverse, für Reiter möglicherweise geeignete, kleine Wege oder Rückegassen geben mag, und, möglicherweise mit einer kleinen Lücke, doch auf den Privatweg treffen, weiß ich auch nicht.

Cu Rene

Nur darf man (jedenfalls in Bayern) seinen Wald nicht so ohne
weiteres einzäunen (nicht mal, wenn man eine Bundesbehörde ist
http://n-land.de/lokales/lok-detail/datum/2010/09/03…
), weil etwa die Verfassung jedem freien Zutritt zur Erholung
gewährt.

„gerade, wenn man eine Bundesbehörde ist“ würde ich sagen.

Bleibt wohl nur an allen Wegen Zeichen 250 mit Reiter
aufzustellen.

Wenn du die Dinger privat aufstellst, haben sie aber keine Wirkung nach der StVO.

Wie man das in einem Wald, in dem es auch immer
diverse, für Reiter möglicherweise geeignete, kleine Wege oder
Rückegassen geben mag, und, möglicherweise mit einer kleinen
Lücke, doch auf den Privatweg treffen, weiß ich auch nicht.

Vielleicht sollte man einfach im Sinne der Verfassung handeln und Reiter durch Wälder reiten lassen, egal wem sie gehören.

Gruß
Paul

Hallo,

Vielleicht sollte man einfach im Sinne der Verfassung handeln
und Reiter durch Wälder reiten lassen, egal wem sie gehören.

Das Verfassungsgericht sieht das mit dem Reiten etwas anders als Du:
http://www.juraexamen.info/reiten-im-walde-bverfg-en…
Die von Dir gescholtenen Bayern dagegen: http://www.forst.bayern.de/funktionen-des-waldes/soz…

Btw., was ist eigentlich mit den Äpfeln, die hernach die Waldwege verzieren?
Gruß
loderunner (ianal)

Das Verfassungsgericht sieht das mit dem Reiten etwas anders
als Du:
http://www.juraexamen.info/reiten-im-walde-bverfg-en…

„(1) Wer nach § 50 Abs. 1 oder 2 reitet, muß ein am Pferd zu befestigendes Kennzeichen führen.“
bitte was?
hihi

Die von Dir gescholtenen Bayern dagegen:

Ich bin ja jetzt auch einer von denen^^

Btw., was ist eigentlich mit den Äpfeln, die hernach die
Waldwege verzieren?

Die müssen mit einem Warndreieck o.ä. in ausreichender Entfernung gesichert werden.

Gruß
Paul

Hallo,

die

http://www.ale-schwaben.bayern.de/

habe ich nun mit meinem Anliegen angeschrieben. Wenn etwas sinnvolles dabei herauskommt, werde ich es im Forum kundtun.

Ansonsten: Allen schon 'mal ein herzliches Dankeschön für die Mühen!

Grüße
formica